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4.Anwendbarkeit von § 239 Abs. 1 HGB

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5Die Vorschrift schreibt vor, dass der Kaufmann – ein solcher ist der Pfandleiher – sich bei der Buchführung „einer lebenden Sprache“ bedient. Im Zusammenhang mit der jederzeitigen Überprüfbarkeit der Bücher durch einen Sachverständigen (§ 238 HGB) ergibt sich, dass nur eine lebende Sprache in Betracht kommt, deren Übersetzung ins Deutsche jederzeit durch einen Dolmetscher erfolgen kann, z. B. die englische oder italienische Sprache. Die Norm soll es dem Kaufmann ermöglichen, die Bücher in seiner Muttersprache zu führen. Demgegenüber schreibt § 3 Abs. 1 Satz 2 PfandlV die Benutzung der „deutschen Sprache“ vor. Es stellt sich da natürlich sofort die Frage, ob § 239 Abs. 1 HGB dieser Regelung der PfandlV vorgeht (vgl. Rz. 2). Maßgeblich muss sein, ob diese Abweichung der PfandlV durch die Ermächtigung des § 34 Abs. 2 GewO gedeckt ist. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Verpfänder dürfen danach Vorschriften über den „Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes“ gemacht werden, „einschließlich der Aufzeichnung von Daten über Geschäftsvorgänge“ (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO). Die Sprache hat aber weder mit dem Umfang der Befugnisse bei der Ausübung des Gewerbes noch mit der Aufzeichnung von Daten – in welcher lebenden Sprache auch immer – etwas zu tun, wohl aber mit dem Zweck einer möglichst schnellen Überwachung (vgl. § 29 Abs. 2 GewO). Der Pfandleiher muss sich – wohlgemerkt bei der allgemeinen Buchführung – also nicht der deutschen Sprache bedienen. Anders aber dort, wo die Effektivität der Überwachung dies erfordert, also bei dem sog. Pfandbuch, das in den Geschäftsräumen zu verwahren ist (§ 3 Abs. 3 PfandlV).

Pfandleiherverordnung

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