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III.Absatz 2 (Aufzeichnungen, Unterlagen)

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11Abs. 2 macht auch heute dem Pfandleiher Aufzeichnungen, die nicht jeder Kaufmann machen muss, zur Pflicht und verlangt von ihm, dass er Belege sammelt, die nicht jeder Kaufmann sammeln muss.

Pfandleiherverordnung

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