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8.Verjährung des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht

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9Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht verjährt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG (i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO) in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt dabei zu laufen, sobald der Pfandleiher die unterlassene Anzeige nachholt, die Behörde von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt oder spätestens im Zeitpunkt der Aufgabe des Gewerbes.14

Pfandleiherverordnung

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