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III.Anzeigeverordnung

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10Zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung haben die Bundesländer und der Bund selbst Verordnungen erlassen. Hier als Muster diejenige des Bundes:

Die Verpflichtungen nach der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV).15

§ 1Erstattung der Gewerbeanzeige

Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 der GewO Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,

2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 der GewO und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 der GewO ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und

3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 der GewO ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.

Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen

§ 3Buchführung

(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein:

1. laufende Nummer des Pfandleihvertrages, bei Erneuerung des Pfandleihvertrages (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrages und des Erneuerungsvertrages

2. Tag des Vertragsabschlusses,

3. Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,

6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

7. Tag der Einlösung,

8. Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

a) Art, Hersteller und Typ,

b) amtliches Kennzeichen,

c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,

d) Anzahl der Ersatzreifen,

e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),

9. Zahlungen des Verpfänders,

10. Tag der Verwertung,

11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

12. bei Verlust eines Pfandscheines Tag der Mitteilung des Verlustes.

(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.

Übersicht Rn.
I. Grundsätzliches und Zweck des § 3 PfandlV 1
II. Absatz 1 (Buchführung) 2–10
1. Verweis auf § 239 Abs. 2 bis 4 HGB 2
2. Satz 1 (Buchführungspflicht) 3
3. Satz 2 (Unverzüglich, in deutscher Sprache) 4
4. Anwendbarkeit von § 239 Abs. 1 HGB 5
5. Anwendbare Schrift 6
6. Satz 3 (Aufzeichnungen nach der Zeitfolge) 7
7. Satz 4 (Verweis auf § 239 Abs. 2 und 3 HGB) 8
8. § 238 HGB Buchführungspflicht 9
9. § 239 HGB Führung der Handelsbücher 10
III. Absatz 2 (Aufzeichnungen, Unterlagen) 11–30
1. Nummer 1 (laufende Nummer) 12
2. Nummer 2 (Tag des Vertragsabschlusses) 13, 14
3. Nummer 3 (Personalien und Ausweis) 15a–16b
4. Nummer 4 (Schriftliche Vollmacht) 17–20
a) Zweck der Schriftlichkeit 17
b) Inhalt der Vollmacht 18
c) Namensunterschrift 19
d) Ersichtlichkeit aus den Aufzeichnungen 20
5. Nummer 5 (Betrag und Fälligkeit des Darlehens) 21–23b
a) Betrag des Darlehens – Darlehen in Fremdwährung 21
b) Gewährung von Darlehen an Ausländer 22
c) Fälligkeit des Darlehens 23a, 23b
6. Nummer 6 (Vereinbarte sonstige Leistungen) 24
7. Nummer 7 (Tag der Einlösung) 25
8. Nummer 8 (Bezeichnung des Pfandes) 26
9. Nummer 9 (Zahlungen des Verpfänders) 27
10. Nummer 10 (Tag der Verwertung) 28
11. Nummer 11 (Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses) 29
12. Nummer 12 (Mitteilung vom Verlust des Pfandscheins) 30
IV. Keine Außenwirkung der Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflicht 31
V. Zur Beweiskraft des Pfandbuchs als Handelsbuch 32
VI. Absatz 3 (Aufbewahrung der Unterlagen) 33, 34
1. Dauer der Aufbewahrung 33
2. Ort der Aufbewahrung 34
VII. Absatz 4 (Pflichten nach anderen Vorschriften) 35–36i
1. Pflicht des Pfandleihers nach § 154 AO 35
2. Geldwäschegesetz 36a–36i
VIII. Exkurs: Verpfändung in Deutschland durch nicht in der EU ansässige Personen 37–40
1. Anwendbarkeit deutschen Zivilrechts 37
2. Beispiel: Verpfändung durch in der Schweiz ansässige Person 38
3. Einfuhrabgaben bei Verbringen der Sache in die EU – Zollkodex 39a–39f
4. Auslösung bzw. Versteigerung des Pfandes und Einfuhrabgaben 40
Pfandleiherverordnung

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