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3.Beginn des Gewerbebetriebs
Оглавление4Die Anzeige ist bei Beginn des Gewerbebetriebs vorzunehmen. Nach allgM6 liegt der Beginn des Gewerbebetriebs nicht erst bei der Eröffnung desselben zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch vor. Als Beginn sind vielmehr bereits bestimmte vorbereitende Handlungen anzusehen, wie z. B. die Einstellung des Personals oder das Anmieten des Geschäftslokals. Da die Anzeige gem. § 2 PfandlV niemals vorgenommen werden kann, bevor die Räumlichkeiten feststehen, kann sich somit im Einzelfall eine zeitliche Verschiebung zwischen der Anzeige gem. § 14 Abs. 1 GewO/§ 1 GewAnzV und der gem. § 2 PfandlV ergeben. Die Anzeige ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Pfandleiher bereits in seinem Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach § 34 Abs. 1 GewO mitgeteilt hat, welche Räume er zu nutzen beabsichtigt. Das Nebeneinander von Anzeige- und Erlaubnispflicht erscheint auch sachgerecht: Bei den in der Praxis oft erheblichen Zeitspannen zwischen Erlaubniserteilung und Betriebsbeginn ermöglicht die Anzeige der Behörde, rechtzeitig die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.