Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 43
II.Einzelerläuterungen 1.Wechsel, Aufgabe, Hinzunahme von Räumen
Оглавление2Die Anzeigepflicht betrifft alle Räume, die vom Pfandleiher für die gewerbliche Tätigkeit benutzt werden. Daher sind auch diejenigen Räume anzeigepflichtig, die neben gewerblichen auch privaten Zwecken dienen (sog. „gemischte Räume“). Wegen der weitreichenden Folgen hinsichtlich der Nachschau (vgl. § 29 GewO/§ 4 PfandlV a. F.) wird man verlangen können, dass der Pfandleiher „gemischte Räume“ als solche kennzeichnet. Da die PfandlV von „Räumen“ und nicht wie die GewO von „Betriebsstätte“ spricht, ist der Behörde selbst der Wechsel der Räume innerhalb desselben Gebäudes anzuzeigen. Nach der amtl. Begründung zur PfandlV soll auch die Erweiterung der Räumlichkeiten anzeigepflichtig sein.4 Vom Wortlaut des § 2 PfandlV könnte man hiergegen zwar einwenden, dass bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs ein „Wechsel“ der Räumlichkeiten begrifflich dann nicht vorliegt, wenn der Pfandleiher die bisherigen Räume in vollem Umfang weiter benutzt. Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt jedoch eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, sodass auch die räumliche Erweiterung des Geschäftsbetriebs anzeigepflichtig ist.5 Nach dem Zweck der Vorschrift ist auch die teilweise Aufgabe der Räumlichkeiten anzeigepflichtig; der Behörde wird damit Veranlassung gegeben zu prüfen, ob die noch vorhandenen Räume zur Ausübung des Gewerbes – insb. zur pflichtgemäßen Verwahrung der Pfandsachen – ausreichen. Da alle zur Ausübung des Gewerbebetriebs genutzten Räume anzeigepflichtig sind und zur Ausübung des Gewerbes des Pfandleihers auch die Verwahrung der Pfandsachen gehört, ist auch ein Banksafe, den der Pfandleiher zur Ausübung des Gewerbes anmietet, anzeigepflichtig. Gibt der Pfandleiher die Pfandsachen einem Dritten in (ausschließliche) Verwahrung für ihn, so sind auch die von diesem benutzten Räume anzeigepflichtig.