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2.Darlehensgewährungen im Nebengewerbe

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17Soweit der Pfandleiher nebengewerblich Darlehen ohne Faustpfand gewährt, ist die PfandlV nicht anwendbar, also auch nicht deren § 12a PfandlV mit der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten. Das gilt auch dann, wenn der Pfandleiher Eintragungen in seine Bücher vornimmt, insb. einen Pfandschein erteilt. Es könnten z. B. Eintragungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 PfandlV gemacht werden; die Erteilung eines vollständigen Pfandscheins scheidet aber aus. Wird für ein Darlehen eine Forderung verpfändet, käme zumindest dann die Erteilung eines Pfandscheins in Betracht, wenn die Forderung verbrieft ist und der Brief dem Pfandleiher übergeben ist. Zu denken ist an die Verpfändung der Rektapapiere (s. Rz. 8): Briefhypothek (§ 1154 Abs. 1 BGB), Briefgrundschuld als Sicherheit, dann (§ 1192 BGB), Anweisung (§ 792 Abs. 1 BGB), Rektawechsel, Rektascheck sowie die Papiere des § 363 HGB, wenn diese nicht an Order lauten. Bei der Darlehensgewährung, verbunden mit einer Sicherungsübereignung nebst Besitzübertragung (s. Rz. 9) käme auch die Erteilung eines Pfandscheins in Betracht. Des ungeachtet bleibt für diese nebengewerbliche Tätigkeit des Pfandleihers die GewO anwendbar.

Pfandleiherverordnung

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