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4.Darlehensumfang als Indiz für die Nicht-Eigentümlichkeit

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19aa) Höhe des Darlehens. Die Höhe des Darlehens, für das ein Faustpfand bestellt wird, ist für die Beurteilung, ob es sich um ein „eigentümliches“ Pfandleihgeschäft i. S. d. § 2 KWG handelt oder nicht, belanglos. Der Wortlaut von § 34 GewO und der PfandlV gehen nicht auf die Höhe des Darlehens ein. So muss für die Frage der Eigentümlichkeit der Zustand im Zeitpunkt der Schaffung des KWG maßgeblich sein. Die heute geltende Regelung als Ganzes kam mit dem KWG vom 10.7.1961 zustande. Ihr Vorläufer war das Reichskreditwesengesetz vom Jahre 1934. Es lautete in § 2 Abs. 1: „Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.“ Der Gesetzgeber des Kreditwesengesetzes vom 19.7.196145 ging davon aus, dass der Geschäftsumfang sich erfahrungsgemäß „in gewissen Grenzen“ halte, gerade weil das Pfandleihgeschäft nunmehr nur noch gegen die Gewährung von Faustpfändern betrieben werde. Was „gewisse Grenzen“ sind, das sagten die Motive des Gesetzes nicht, z. B. durch Angaben von Höchstbeträgen; es wird vielmehr die Gewährung von Faustpfändern als Maßstab für die Grenze herangezogen. Immerhin war das Faustpfand als Kriterium für den Geschäftsumfang eingeführt worden; das Kreditwesengesetz von 1934 hatte diesen Maßstab noch nicht gekannt (s. Rz. 3). Dabei sollte nicht unbeachtet bleiben, dass das KWG und die PfandlV gleichzeitig (um das Jahr 1960) geschaffen wurden.

19bb) Keine Abhängigkeit der Höhe des Darlehens vom Wert des Pfandes. Regelungen, die die Darlehensgewährung betreffen und die heute im KWG enthalten sind, waren vor dieser Zeit in einzelnen Verordnungen enthalten, erwähnten aber das Pfandleihgewerbe nicht.

So konnte Lenzen im Jahre 1929 ausführen: „Die Höhe des Darlehens bemißt der Pfandleiher meist nach dem Werte des Pfandes. Aber auch hier ist er völlig frei, so daß, wenn er mit der persönlichen Kreditwürdigkeit des Verpfänders rechnet, er ein Darlehen gewähren kann, das zum Wert der Pfandsache in gar keinem Verhältnis steht, so daß häufig das Pfand zu einem bloßen Symbol wird.“46

Eine Begrenzung der Darlehenshöhe gab es vor 1961 also weder nach unten noch nach oben. Nach der geschichtlichen Entwicklung des Pfandleihgewerbes, der „Bank des kleinen Mannes“ war sicherlich die Zahl hoher Darlehen gering, aber zu den Geschäften gehörten offenbar auch hohe Darlehen, zumindest findet man keinen Hinweis auf das Verbot hoher Darlehen; auch diese gehörten und gehören47 zu dem „eigentümlichen“ Geschäftsbetrieb der Pfandleiher.

Pfandleiherverordnung

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