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IV.Exkurs: Die Pfandleihanstalt

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22Die „nicht gewerblich betriebene Pfandleihanstalt“ wird in § 34 Abs. 2 GewO erwähnt; es wird dem Verordnungsgeber gestattet anzuordnen, dass die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GewO vorgesehene Rechtsverordnung, also die PfandlV, ganz oder teilweise auf diese „nicht gewerblich betriebene Pfandleihanstalt“ Anwendung findet. Die PfandlV hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Begründung zur PfandlV ergibt, dass mit der Wendung „nicht gewerblich betriebene Pfandleihanstalt“ die staatlichen und kommunalen Pfandleihanstalten gemeint sind.49 Auf diese bleibt Landesrecht anwendbar; Art. 94 Abs. 1 EGBGB lautet: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschäftsbetrieb …50 der Pfandleihanstalten betreffen“. Von praktischer Bedeutung sind solche Vorschriften – wenn sie noch existieren – heute nicht mehr. Art. 94 Abs. 2 EGBGB gestattet dem Landesgesetzgeber für öffentliche Pfandleihanstalten ein sog. Lösungsrecht zu schaffen; praktische Bedeutung kommt dem für bayerische Pfandleihanstalten zu (Bay. AG-BGB Art. 66); für das Pfandleihgewerbe gilt die Vorschrift nicht.

Pfandleiherverordnung

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