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2.Entscheidung des Reichsgerichts scheint überholt

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33aDer Ansicht des RG kann nicht (mehr) gefolgt werden.

33ba) Sicherungszession ist keine Weiterverpfändung. Was zunächst § 290 StGB angeht, so verbietet diese Norm dem Pfandleiher, von ihm in Pfand genommene Sachen unbefugt in Gebrauch zu nehmen; der Pfandleiher macht sich strafbar, wenn er z. B. mit dem ihm verpfändeten Smartphone fotografiert. Darüber hinaus hat das RG unter dem im Gesetz verwandten Ausdruck „Gebrauch“ aber nicht nur die körperliche Benutzung der Sache verstanden, sondern auch die Weiterverpfändung, selbst wenn diese in der Absicht geschieht, das Pfand vor Fälligkeit der eigenen Verpflichtung zur Herausgabe an den Eigentümer wieder einzulösen;66 eine solche Weiterverpfändung verstoße deshalb gegen § 134 BGB (gesetzliches Verbot), der Vertrag sei nichtig. Um einen solchen Vertrag geht es indes bei der Sicherungszession der Forderung nicht: Der Pfandleiher verpfändet die Sache nicht weiter an den Zessionar, das darf er ja auch nicht; er überträgt auch nicht das Eigentum an der Sache, das ihm ja gar nicht zusteht, nicht sicherungshalber dem Zessionar. Es geht vielmehr nur um die Darlehensforderung des Pfandleihers gegen den Darlehensnehmer/Eigentümer der Pfandsache, die der Pfandleiher abtritt, ohne dass der abtretende Pfandleiher seinen unmittelbaren Besitz an der Pfandsache aufgibt.

33cb) Ordnungswidrigkeiten haben nicht stets die Folgen nach § 134 BGB. Soweit das RG sich zur Begründung des gesetzlichen Verbots der Abtretung auf § 360 Nr. 12 und § 367 Nr. 16 StGB a. F. bezieht, sind diese Vorschriften heute durch § 12a PfandlV ersetzt; die Übertretungen alten Rechts sind heute Ordnungswidrigkeiten neuen Rechts. Während Rechtsgeschäfte, die gegen strafrechtliche Normen verstoßen, in aller Regel auch dem § 134 BGB unterfallen und somit wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind, kann dies so allgemein bei Ordnungswidrigkeiten nicht gesagt werden; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit die Nichtigkeitsfolge gem. § 134 BGB nach sich zieht. An dieser Stelle muss indes auf diese Problematik nicht weiter eingegangen werden, da die Abtretung der Forderung des Pfandleihers in der PfandlV nicht untersagt ist.67 Diese war auch weder nach § 360 Nr. 12 StGB a. F. noch nach § 367 Nr. 16 StGB a. F. verboten.

33dc) Keine öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften für den Darlehensnehmer. Bleibt das Argument des RG, durch die Abtretung der Darlehensforderung würde die gesetzgeberische Absicht vereitelt, den Verpfänder/Eigentümer zu schützen.

Wenn öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften die Person Darlehensnehmers betreffen, so könnten sie durch den Wechsel des Inhabers der Darlehensforderung tangiert sein. Indes sind solche Schutzvorschriften sind nicht ersichtlich.

Betreffen sie den Schutz des Eigentümers/Verpfänders der Sache, so sind sie nicht berührt, weil die Sache bei der Sicherungszession beim Pfandleiher verbleibt und dort auszulösen ist. Die (inzwischen weggefallenen) Vorschriften über die Art der Aufbewahrung der Sache (§ 7 Abs. 2 bis 4 PfandlV a. F.) wurden also z. B. durch den Wechsel des Inhabers des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht tangiert. Gleiches gilt für die Pflicht des Pfandleihers, die Sache zu versichern (§ 8 PfandlV); dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht kommt der Pfandleiher weiter nach; soweit die Versicherungspflicht auch zivilrechtlich Inhalt des Pfandkreditvertrags ist, wird sie nicht (im Innenverhältnis Zedent – Zessionar) auf den Zessionar übertragen. Durch eine Sicherungszession werden also Schutzvorschriften zugunsten des Verpfänders/Eigentümers nicht tangiert.68

Auch aus § 34 GewO lässt sich nicht herleiten, dass eine Sicherungszession Darlehensnehmer, Verpfänder oder Eigentümer der Pfandsache beeinträchtigen kann. Die Vorschrift besagt, dass die Erlaubnis zum Pfandleihgewerbe zu versagen ist, wenn die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Dass die Mittel, die der Pfandleiher einsetzt, nicht Eigenkapital zu sein brauchen, ist schon daraus ersichtlich, dass nach dem Gesetzeswortlaut bereits die Gestellung von Sicherheiten, also auch durch Dritte, genügt, um die Erlaubnis zum Betrieb dieses Gewerbes zu erhalten. Da der Pfandleiher bei der Sicherungszession seine eigenen Darlehensforderungen gegen seine Kunden abtritt, um dafür seitens des Zessionars zusätzliche Mittel/Darlehen zu erhalten, handelt es sich hier sogar um die Gestellung eigener Sicherheiten. § 34 GewO ist nicht verletzt.

33ed) Privatrechtliche Rechtsbeziehungen werden nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers geändert. Was die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen angeht, so werden diese durch die Sicherungsabtretung nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers/Eigentümers/Verpfänders geändert (vgl. § 404 BGB); es ändern sich z. B. weder die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs noch der Zinssatz noch die Vereinbarungen über den Mehrerlös. Auch der Ort zur Auslösung der Pfandsache bleibt derselbe. Es verändert sich aber die Person des Gläubigers des Darlehensrückzahlungsanspruchs; der Abtretungsempfänger (Zessionar) wird Inhaber der Darlehensforderung. Aber die Sicherungszession ist eine stille Zession, bei dem der abtretende Pfandleiher gem. § 185 BGB zur Einziehung des (nunmehr fremden) Darlehensanspruchs im eigenen Namen berechtigt bleibt, jedenfalls bis zum Widerruf der Einziehungsermächtigung wegen Vertragsverletzungen des abtretenden Pfandleihers. Bis zu solch einem Ereignis merkt der Darlehensnehmer die Abtretung gar nicht, da es sich aber um eine stille Zession, also eine Abtretung des Anspruchs ohne Mitteilung an den Darlehensnehmer, handelt. Deshalb kann dieser das Darlehen mit befreiender Wirkung gem. § 405 BGB an den Zedenten, den Pfandleiher, zurückzahlen, selbst wenn dieser – z. B. wegen Widerrufs der Einziehungsermächtigung – nicht mehr zur Einziehung befugt ist. Ändert sich daran etwas, wenn die Abtretung offengelegt wird, insb. wegen Zahlungsunfähigkeit des abtretenden Pfandleihers? Dazu s. Rz. 38h. Von daher erscheint das Argument des RG nicht stichhaltig.

33fe) Stellungnahme des Schrifttums: Sicherungszession mit Einschränkungen zulässig. Geht man zunächst einmal davon aus: § 1250 BGB wird nicht abbedungen, also gehen die abgetretenen Darlehensforderungen mit den Pfandrechten auf den Zessionar über, aber der Besitz an den Pfandsachen verbleibt beim Pfandleiher. Dieses Ergebnis, dass die Sicherungszession der Darlehensforderung grundsätzlich, aber mit dieser Einschränkung, zulässig ist, entspricht einer heute mehrfach im Schrifttum geäußerten Ansicht; dort, wo man sich auf jene Entscheidung des RG bezieht, ordnet man diese nicht mehr unter § 134 BGB ein, sondern nimmt ein relatives Abtretungsverbot an.69 Erlaubt wäre danach nur eine Sicherungsabtretung an einen anderen Pfandleiher, wie sie schon das RG für zulässig hielt. Begründet wird das relative Abtretungsverbot mit den Schutzvorschriften zugunsten des Verpfänders.

33gf) Ausreichender Schutz des Darlehensnehmers bei Sicherungszession. Dem Schrifttum ist entgegenzuhalten: Es wurde oben aufgezeigt, dass durch eine Sicherungszession weder der Schutz des Darlehensnehmers noch der des Eigentümers beeinträchtigt wird. Deshalb kann gesagt werden: Den öffentlich-rechtlichen Belangen und Schutzvorschriften ist auch bei einer Sicherungszession Genüge getan. Das Schrifttum hat also erkannt, dass die Entscheidung des RG in ihrer Begründung (gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB) kaum haltbar ist, aber es will von ihr im Ergebnis nicht abweichen. Dieser Wille erklärt sich einmal daraus, dass es sich nicht um Einzeluntersuchungen zu diesem Komplex handelt, sondern um Kommentar- und Handbuchliteratur, wo für Detailfragen erfahrungsgemäß weniger Raum ist. Darüber hinaus wird auf die besondere Gestaltung der Sicherungszession nicht eingegangen.

33hg) Verbindung einer Sicherungszession mit einer Einziehungsermächtigung. Die Verbindung einer Sicherungszession mit einer Einziehungsermächtigung (§ 185 BGB) zugunsten des Zedenten/Pfandleihers ist üblich. Regelmäßig wird die Einziehungsermächtigung seitens des Zessionars/Abtretungsempfängers indes widerrufen, wenn der Zedent, hier der Pfandleiher, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Zessionar nicht nachkommt; dann wird dem Schuldner, also hier dem Darlehensnehmer/Eigentümer/Verpfänder, die Abtretung auch angezeigt, damit dieser nur noch an den Zessionar/Abtretungsempfänger leistet, weil die Gefahr besteht, dass der Zedent/Pfandleiher das Geld nicht an den Abtretungsempfänger weiter leitet, was er nach dem Vertrag zwischen Pfandleiher und Abtretungsempfänger tun muss. Wenn bei der Sicherungszession von Darlehensforderungen des Pfandleihers sogar auf dieses Widerrufsrecht verzichtet wird, so liegt darin ein geringes wirtschaftliches Risiko für den Zessionar: Die vom Pfandleiher eingezogenen Darlehensforderungen, d. h. die Geldbeträge, stehen dem Zessionar zu; der Pfandleiher würde sich wohl wegen Untreue strafbar machen, wenn er dieses ihm nicht gehörende Geld für eigene Zwecke verwendet. Auch erfolgt die Rückzahlung des Darlehens im Allgemeinen Zug um Zug gegen Herausgabe der Pfandsache, was einen gewissen Schutz des Verpfänders bedeutet.

Im Falle einer Insolvenz des Pfandleihers kann der Zessionar das eingezogene Geld vom Insolvenzverwalter herausverlangen.

Beispiel: Der Pfandleiher PL nimmt bei einer Bank B ein Darlehen auf und tritt an diese zur Sicherheit seine Darlehensforderungen gegen X, Y und Z, für die diese Sachen zum Pfand gegeben haben, ab (Sicherungstreuhand). Die Bank ermächtigt PL die Darlehensforderungen gegen X, Y und Z im eigenen Namen einzuziehen Die Ermächtigung endet mit der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Insolvenzantrag des PL. Dennoch ziehen Angestellte des PL im Namen des PL bzw. im Auftrag des Insolvenzverwalters die Darlehen ein, Zug um Zug gegen Herausgabe der Pfandsachen. Sie vereiteln dadurch das Sicherungsrecht/Absonderungsrecht des B.

33ih) Besitzübertragung der Pfandsachen an den Zessionar nicht erforderlich. Die Abtretung der Darlehensforderung an den Zessionar bewirkt zwar kraft Gesetzes, dass dieser auch Inhaber des Pfandrechts wird (§ 1250 BGB). Die Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung hängt aber nicht davon ab, dass der Besitz an den Pfandsachen vom Pfandleiher auf den Zessionar übertragen wird. Der Zessionar hat zwar grundsätzlich das Recht, den Besitz jederzeit vom Pfandleiher heraus zu verlangen (§ 1251 Abs. 1 BGB). Durch die unwiderrufliche Ermächtigung zur Einziehung und zur Pfandverwertung verzichtet der Zessionar auf die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus §§ 1227, 985 BGB, freilich ohne auf das Pfandrecht zu verzichten. Nach dem Pfandrecht des BGB ist es wesentlich, dass der Verpfänder/Darlehensnehmer keinen irgendwie gearteten Besitz an der Sache behält, der ihn in die Lage versetzt, sich den alleinigen Gewahrsam der Sache legal zu verschaffen (§§ 1205, 1206 BGB). Die Absprache zwischen Zessionar und Pfandleiher, dass der Pfandleiher die Verwahrung der Sache – notfalls bis zur Verwertung durch den Versteigerer – behält, verstößt also nicht gegen das genannte Prinzip und ist deshalb rechtlich unbedenklich.

33ji) Der Pfandleiher übernimmt die Abwicklung der Darlehnsverträge. Dadurch, dass nach außen der Pfandleiher die volle Abwicklung der einzelnen Darlehensverträge behält, ist sichergestellt, dass die Schutzvorschriften der PfandlV nicht umgangen werden. Dadurch, dass der Pfandleiher sich im Falle einer Sicherungszession wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar macht, wenn er die eingezogenen Darlehenssummen nicht vereinbarungsgemäß an den Zessionar abführt, wird weitgehend sichergestellt, dass die bezeichneten Ermächtigungen nicht das Sicherungsmittel untauglich machen. Jedenfalls werden insoweit Interessen des Verpfänders nicht tangiert.

33kj) Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Zessionars in die abgetretene Forderung. In der Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Zessionars/Abtretungsempfängers in den ihm abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch wird der Pfandleiher im Hinblick auf die Eigennützigkeit der Treuhand des Zessionars/Treuhänders die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO erheben70. Das Sicherungsgut gehört nicht zur allgemeinen Haftungsmasse des Treuhänders/Zessionars71, zumindest solange nicht, wie der Sicherungsnehmer/Treuhänder/Zessionar das Sicherungsgut, also die vom Pfandleiher abgetretenen Forderungen, nicht verwerten darf. Erfüllt also der Pfandleiher seine Verpflichtungen aus seinem Darlehensvertrag mit dem Treuhänder/Zessionar/Sicherungsnehmer (dessen Sicherung die Sicherungszession dient), so bleiben die einzelnen Darlehensforderungen gegen die Verpfänder von der Vollstreckung gegen den Sicherungsnehmer verschont.

33lk) Insolvenz des Zessionars/Abtretungsempfängers/Treuhänders/Sicherungs­nehmers. Bei einer Insolvenz des Zessionars/Abtretungsempfängers/Treuhänders/Sicherungsnehmers fallen die sicherungshalber vom Pfandleiher an ­diesen abgetretenen Ansprüche nur formal in die Insolvenzmasse; die schuldrechtliche Sicherungsabrede begründet einen Anspruch auf Rückübertragung der Forderung gegen die Verpfänder bei Erledigung des Sicherungszwecks.72 Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zessionars darf also die Forderungen gegen die Darlehensnehmer/Verpfänder nicht einziehen, solange der Pfandleiher seinen Verpflichtungen dem Zessionar, bzw. dessen Insolvenzverwalter gegenüber nachkommt; man wird den Pfandleiher für berechtigt ansehen, seine Schulden dem Zessionar gegenüber auf einmal zu tilgen, selbst wenn die ratenweise Rückzahlung vereinbart war.

33ml) Ergebnis: Die stille Abtretung der Darlehnsforderung des Pfandleihers ist zulässig. Es kann gesagt werden, dass jedenfalls eine stille Abtretung der Darlehensforderung von Seiten des Pfandleihers nicht gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstößt.

§ 2Anzeige

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Übersicht Rn.
I. Zweck des § 2 1
II. Einzelerläuterungen 2–9
1. Wechsel, Aufgabe, Hinzunahme von Räumen 2
2. Anzeigenpflicht bei Zweigstellen und Zweigniederlassungen 3
3. Beginn des Gewerbebetriebs 4
4. Unverzüglichkeit der Anzeige 5
5. Die Anzeige als Willenserklärung 6
6. Rechtsfolgen der Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige 7
7. Erzwingen der Anzeige und Ordnungswidrigkeit 8
8. Verjährung des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht 9
III. Anzeigeverordnung 10
Pfandleiherverordnung

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