Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 32
5.Zivilrechtliche Gültigkeit nicht-eigentümlicher Geschäfte
Оглавление20Beim Abschluss nicht-eigentümlicher Geschäfte ist der Pfandleiher nebengewerblich tätig (s. Rz. 16). Wenn der Pfandleiher – wie gewöhnlich – nicht die Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu einem solchen Nebengewerbe (§ 32 KWG) besitzt, dennoch aber, z. B. eine Darlehensgewährung ohne Faustpfand oder unter Abtretung einer Grundschuld vornimmt, hat er sich rechtswidrig verhalten: Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu fünf Jahre (§ 54 KWG). Die Gültigkeit der Darlehensverträge bleibt indes davon unberührt; die Regelungen des KWG sind kein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB (s. Rz. 13 a).48 Das Gleiche gilt für eventuell bestellte Sicherheiten. Soweit die Zinsforderungen sich der Höhe nach den Zinsen plus Unkostenvergütung der Pfandleiher annähern, können sie wucherisch (§ 138 BGB) sein.