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2.Heutige Abgrenzung des Pfandleihgewerbes von Bankgeschäften
Оглавление2a) Die PfandlV behandelt nur bewegliche Sachen. Die PfandlV spricht durchweg von „Pfand“ (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 4 u. 8, § 5 Abs. 1 u. 2) und nur ausnahmsweise gebraucht sie den Begriff „Sache“ (§ 7 Abs. 3 PfandlV). Mittelbar aber bringt die PfandlV in einigen Vorschriften zum Ausdruck, dass diese sich auf bewegliche Sachen als „Pfand“ beziehen; so ist in § 3 Abs. 2 Nr. 8, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 u. 2, § 8 PfandlV die Rede von „Zahl, Art, Maß, Fabrikmarke“, „Überbringer“, „Umhüllung“, „Aufbewahren“, „Versicherung gegen Feuerschaden“, Ausdrücke, die für Forderungen und Rechte – jedenfalls soweit diese nicht verbrieft sind – nicht passen. Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass auch die Darlehensgewährung gegen die Verpfändung von Forderungen zum Pfandleihgewerbe gehört.
3b) „Darlehen gegen Faustpfand“ – Abgrenzung nach dem KWG. Nach § 1 KWG „sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“ Kreditinstitute, die der Bankenaufsicht unterliegen. Die „Gewährung von Gelddarlehen“ ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG danach ein Bankgeschäft. Es würde sich dann also beim Pfandleiher um ein Kreditinstitut handeln. Aber § 2 Abs. 1 KWG macht eine Ausnahme: „Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht … Nr. 5: Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben“. Da der Begriff „Faustpfand“ sich nur auf die Verpfändung beweglicher Sachen bezieht, gehört heute – mag dies auch traditionsgemäß anders gewesen sein – die Inpfandnahme von Forderungen, soweit diese nicht durch Faustpfand verpfändet werden können, nicht zum Gewerbe des Pfandleihers. § 2 Abs. 3 KWG macht eine Gegenausnahme: die Vorschriften des KWG, also insb. die Erlaubnispflicht, gelten dann, wenn die Pfandleihunternehmen „Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören“ (dazu Rz. 16).
4c) Begriff des „Faustpfands“. Nur soweit Pfandleiher „Darlehen gegen Faustpfand“ gewähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG), unterliegen sie also nicht den Regeln des KWG, sondern denen des Gewerberechts. Der Begriff „Faustpfand“ findet sich nicht in der zentralen Regelung des Pfandrechts, nämlich §§ 1204 ff. BGB, noch in § 34 GewO, der Regelung des Pfandleihgewerbes, noch in der PfandlV selbst. Wohl aber findet sich der Ausdruck in älteren Pfandleihgesetzen.7 Heute besteht insoweit Einigkeit, als dass damit das Pfandrecht an Sachen gemeint ist, die in die Hand, in die Faust, in unmittelbaren Gewahrsam genommen werden können. Nicht beantwortet ist damit die Frage, ob der Erwerb eines Pfandrechts durch den Pfandleiher nur durch den Erwerb des eigenen Gewahrsams nach § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB, eventuell auch nach § 1205 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgen kann, im letztgenannten Beispiel etwa dann, wenn eine (noch) im Gewahrsam des Pfandleihers befindliche Sache erneut verpfändet wird. Kann man vom Erwerb eines „Faustpfandes“ auch dann sprechen, wenn dem Pfandleiher eine Sache nach § 1205 Abs. 2 BGB verpfändet wird, er also nur mittelbaren Alleinbesitz (vgl. § 868 BGB) erwirbt, keinen unmittelbaren Besitz oder Gewahrsam bekommt, wohl aber eine dritte Person (also nicht der Verpfänder/Eigentümer) die Sache ausschließlich Pfandstücke in einen Banksafe verbringt, also Alleinbesitz hat8, obwohl ihm der Zugang zum Safe nicht jederzeit möglich ist. Oder in den dem Fall, dass der Pfandleiher nach der Begründung des Pfandrechts die Pfandsachen anderweit zur Verwahrung gibt (s. § 5 Rz. 60). Der Pfandleiher hat eigenen unmittelbaren Gewahrsam – neben dem Mitgewahrsam des Verpfänders – an der Pfandsache, wenn die Verpfändung nach § 1206 BGB vorgenommen wird, also durch Begründung von gesamthänderischen Mitbesitz von Pfandleiher und Verpfänder: Nur gemeinsam können sie den Mitverschluss öffnen und haben dann gemeinsam Zugriff auf die Sache. Da in den beiden letztgenannten Fällen der Pfandgläubiger nicht nur ein Pfandrecht hat, sondern auch Besitz der Sache Mitgewahrsam (mittelbaren Besitz) hat, sind die Voraussetzungen für ein Faustpfand erfüllt, es handelt sich bei solchen Verpfändungen um „eigentümliche Geschäfte“ der Pfandleiher (s. Rz. 16).
5d) Wertpapiere als Faustpfand. Immer wieder wird in Frage gestellt, ob Wertpapiere verpfändet werden können. Soweit ein Darlehen vom Pfandleiher gewährt wird, das durch ein Faustpfand gesichert werden kann, gehört die Verpfändung von Wertpapieren zu den eigentümlichen Geschäften der Pfandleihunternehmen,9 sodass die die Gegenausnahme nach das KWG (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KWG) nicht eingreift.
6aa) Inhaberpapiere, insbes. Inhaberschuldverschreibungen. „Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen“ (§ 1293 BGB) – und nicht die Vorschriften über das Pfandrecht an Rechten; es ist also fehlerhaft, – gar nach Belieben – auf das regelmäßig zugrunde liegende Forderungsrecht zurück zu greifen. Es wird der Brief, also das Papier, verpfändet. An Inhaberpapieren wird also ein Faustpfand bestellt. Deshalb ist ihre Inpfandnahme durch Faustpfandbestellung zulässig,10 und es unterfällt ihre Inpfandnahme dem § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG.11 Zu den Inhaberpapieren zählen vor allem: Inhaberschuldverschreibungen (§ 793 BGB), Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 AktG), Inhaberinvestmentanteilscheine (§ 18 Abs. 1 KAGG), auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. Inhaberpapiere sind auch der (seltene) Inhabergrundschuldbrief 12 (s. § 9 Rz. 42) und der noch seltenere Inhaberrentenschuldbrief (§§ 1195, 1199 BGB); die genannten Vorschriften § 1195 BGB und § 1199 BGB erklären die Regeln über Schuldverschreibungen auf den Inhaber für entsprechend anwendbar. Nicht hierher gehört der auf den Inhaber ausgestellte Versicherungsschein; § 4 Abs. 1 VVG verweist auf § 808 BGB, es handelt sich also um ein sog. qualifiziertes Legitimationspapier. Der Zinsschein ist echtes Inhaberpapier. Den Gewinnanteilschein (Kupon) sieht die allgM im Hinblick auf § 799 Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhaberpapiere an; ebenso den Rentenschein. Der Erneuerungsschein (Talon) ist hingegen einfaches Legitimationspapier, weil der Inhaber des Hauptpapiers der Ausgabe neuer Zins- und Rentenscheine widersprechen kann (§ 805 BGB). Die Inhaberverpflichtungsscheine des § 807 BGB zählen hierher – hier insb.: (Geschenk-)Gutscheine ohne Namensangabe, nicht aber Girokarte und Kreditkarte.
7bb) Inhaberschecks. Der Inhaberscheck ein Inhaberpapier und kann als solches durch Faustpfand verpfändet werden kann (s. § 1 Rz. 5 und § 9 Rz. 32).13 Die Verpfändung von Inhaberschecks zählt zu den eigentümlichen Geschäften der Pfandleiher i. S. v. § 2 Abs. 3 KWG. In der Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes über das Kreditwesen vom Jahr 1959 bezieht man sich (im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung ganzer Warenlager) auf „den historisch gewachsenen Rahmen des Pfandleihgewerbes“.14 Damals gab es noch keine bundeseinheitliche Rechtsverordnung gem. § 34 GewO, die das Pfandleihgewerbe näher regelte; es galten alle jene Gesetze und Verordnungen, die später durch § 13 PfandlV aufgehoben wurden. Insb. nach preußischem Pfandleihrecht konnten Forderungen, Orderpapiere und Schecks dem Pfandleiher als Sicherheit für die Gewährung eines Darlehens verpfändet werden.15 Das KWG hat durch das in § 2 Abs. 1 Nr. 5 (früher Nr. 8) aufgestellte Erfordernis der Bestellung eines „Faustpfandes“ die frühere Breite möglicher Pfandgegenstände eingeengt: Eine Verpfändung von Forderungen fällt – obgleich jedenfalls bis dahin16 eigentümlich für das Pfandleihgewerbe – nicht mehr unter die Ausnahmeregelung des § 2 KWG. Da an Inhaberschecks17 aber Faustpfänder gem. § 1205 BGB bestellt werden müssen, also keine Verpfändung nach den Regeln der Verpfändung von Rechten und Forderungen (§§ 1273 ff. BGB) erfolgen kann (§ 1293 BGB), zählt die Verpfändungen von Inhaberschecks weiter zu den eigentümlichen Geschäften der Pfandleiher.18
Die Annahme, der Verordnungsgeber habe den Inhaberscheck nicht ebenso behandeln wollen wie die anderen Inhaberpapiere, ist also falsch. Der Verordnungsgeber hat sich – ebenso wie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der PfandlV (s. Anh. III Nr. 2. 1) – ausdrücklich auf § 1293 BGB bezogen. Unter solchen Umständen ist die Annahme, man habe den § 1294 BGB, der ebenfalls Inhaberpapiere behandelt, nicht gekannt, abwegig.
In der Praxis werden zwar nicht häufig, aber nach wie vor immer wieder, Inhaberschecks verpfändet, weil der Inhaber schnell Geld braucht und er die Scheckeinlösung durch die Banken nicht abwarten kann, selbst auf die Gefahr hin, dass ihm nur ein Teil des Scheckbetrages als Darlehen gegeben wird,19 wobei der Wert der Sicherheit natürlich ganz von der Person des Ausstellers und des Indossanten abhängt.
Man sollte auch nach dem Zweck des § 2 KWG – der Aufrechterhaltung des Pfandkreditgewerbes zum Vorteil der Kreditsuchenden unter dem Schutz der PfandlV und der Gewerbeaufsicht – bedenken, dass bei einem Scheitern des Pfandkredits durch fehlende Rückzahlung des Darlehens, nicht der Verpfänder und Darlehensnehmer, sondern der Pfandleiher den Verlust spürt; und dieser ist sich des Risikos bewusst.
8cc) Orderpapiere. Auch Orderpapiere – selbst wenn sie nicht mit einem Blankoindossament versehen sind – können durch bloße (formlose) Einigung nebst Übergabe (also gem. § 1205 BGB – ohne Indossament) verpfändet werden (§ 1292 BGB).20 Weil auch ihre Verpfändung durch Bestellung eines Faustpfandes erfolgen kann, kann der Pfandleiher auch diese Papiere bei der Darlehensgewährung als Pfand entgegennehmen. Zu den Orderpapieren zählen als sog. geborene Orderpapiere: der Wechsel gem. Art. 11 Abs. 1 WG (soweit ohne negative Orderklausel); der (seltenere) Orderscheck gem. Art. 14 Abs. 2 ScheckG, der nicht auf den Inhaber lautet; die Namensaktie gem. §§ 10 Abs. 1, 68 Abs. 1 AktG; der Zwischenschein gem. §§ 10 Abs. 3, 68 Abs. 5 AktG; der auf den Namen lautende Anteilschein einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentanteilschein) gem. § 18 Abs. 1 KAGG. Hierher zählen auch die sog. gekorenen Orderpapiere, also die Papiere des § 363 HGB, soweit sie eine positive Orderklausel tragen. Das sind: der Ladeschein; der Lagerschein21; der kaufmännische Verpflichtungsschein; das Konossement; die kaufmännische Anweisung. Die Darlehensgewährung gegen Bestellung von Faustpfändern an Orderpapieren gehört – weil historisch überkommen – zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihers,22 wenn sie mit einem Blankoindossament versehen sind und als Faustpfand verpfändet werden.
9dd) Namenspapiere, Rektapapiere. Bei den sog. Rektapapieren (Namenspapieren), z. B. dem Sparbuch, ist von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen (s. unten) – zur Übertragung des in ihnen verbrieften Rechts die Papierübergabe (im Beispiel: die Übergabe des Sparbuchs) rechtlich nicht erforderlich, auch wenn der Erwerber ohne das Sparbuch praktische Schwierigkeiten hat, an das Geld zu gelangen.23 Die Verpfändung des in ihnen verbrieften Rechts kann dementsprechend nicht durch Faustpfand erfolgen, sondern geschieht nach den Regeln der Verpfändung von Rechten (§§ 1274, 1280 BGB). Die Beleihung folgender Rektapapiere gehört damit nicht zu den Geschäften des Pfandleihers: Wechsel mit negativer Orderklausel; Namenspapiere mit Inhaberklausel gem. § 808 BGB, wie z. B. Pfandschein, Sparbuch, Versicherungsschein, Depotschein; Papiere des § 363 HGB, soweit sie keine positive Orderklausel tragen (s. Rz. 7); Namensschuldverschreibungen des Kapitalmarkts wie Kommunalobligationen, Hypothekenpfandbriefe, Sparbriefe und Sparkassenbriefe, sowie neuerdings Goldzertifikate. Soweit bei Rektapapieren zur Gültigkeit der Verpfändung die Papierübergabe erforderlich ist (bei Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief gem. §§ 1154, 1192, 1199 BGB und bei der Anweisung gem. § 792 BGB), muss diese gem. § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anforderungen der §§ 1205, 1206 BGB entsprechen, es muss also eine Übergabe wie beim Faustpfand erfolgen. Das könnte dazu verleiten, von einem „Darlehen gegen Faustpfand“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG zu sprechen. Indes beschränkt sich die Pfandbestellung nicht auf Einigung und Übergabe der Sache (des Papiers) wie beim Faustpfand, sondern es muss noch die schriftliche Verpfändungserklärung hinzutreten (§ 1154 und § 792 BGB); dieser Umstand verbietet es, vom Faustpfand im Zusammenhang mit der Verpfändung dieser Rechte zu sprechen. Die Darlehensgewährung gegen Bestellung eines Pfandrechts an einem dieser Rechte gehört also – auch bei Besitzübergabe des entsprechenden Wertpapiers an den Pfandleiher – nicht zu den Geschäften des Pfandleihgewerbes (s. Rz. 14 ff.). Der Kfz-Brief, den es für neuere Kfz nicht mehr gibt, ist eine Beweisurkunde, auf die § 952 BGB Anwendung findet; weder an ihm noch am Kfz entsteht durch seine „Verpfändung“ ein Pfandrecht. In der Praxis werden die genannten Papiere immer wieder irrtümlich zum Pfand genommen. Werden die Papiere nicht ausgelöst, so hat der Pfandleiher an ihnen nur ein Zurückbehaltungsrecht (s. Rz. 10).
10ee) Gescheiterte Verpfändungen von Namenspapieren. Gescheiterte Verpfändungen, z. B. des Sparbuchs, des (ehem.) Kfz-Briefs, des Lebensversicherungsscheins, des Hypothekenbriefs, sind umzudeuten in vertragliche Zurückbehaltungsrechte.24 Der Pfandleiher, der irrtümlich glaubt, ein Pfandrecht erworben zu haben, wird nur gegen Rückzahlung des Darlehens den Besitz an den Papieren herausgeben. Er muss und kann, wenn das Papier nicht ausgelöst wird, auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen und Unkostenvergütung klagen, weil die Beschränkungen durch die reine Sachhaftung nicht gegeben sind (vgl. § 5 Rz. 5 ff.). Dabei wird er Zug um Zug die Rückgabe des Papiers anbieten. Das Urteil, das ihm die Darlehensrückzahlung usw. zuspricht, muss er notfalls in das (sonstige) Vermögen des Darlehensnehmers vollstrecken. Da der Darlehensnehmer sein Sparguthaben auch ohne Sparbuch abheben oder abtreten kann, wird der Pfandleiher nicht selten leer ausgehen (vgl. auch § 5 Rz. 18 ff.). Das Zurückbehaltungsrecht versagt bei einer Insolvenz des Verpfänders. Der Verstoß gegen das Verbot solchen Geschäfts nach dem KWG führt nicht zur Ungültigkeit des Darlehensvertrags und der Zinsverpflichtung (vgl. Rz. 20).25
11e) Faustpfand am Eigentumsanwartschaftsrecht. Das Eigentumsanwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an einer beweglichen Sache wird verpfändet wie die Sache selbst.26 An ihr wird also wegen der Sachübergabe ein Faustpfand bestellt, kein Rechtspfand gem. §§ 1273 ff. BGB. Es bestehen daher keine Bedenken, die Inpfandnahme dieser Rechte wie die Inpfandnahme beweglicher Sachen zu behandeln. Von praktischer Bedeutung ist dies in den Fällen, in denen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware verpfändet wird. Einmal kann der Kauf unter Eigentumsvorbehalt dem Pfandleiher verschwiegen werden. Sofern der Pfandleiher dann nicht aufgrund guten Glaubens ein Pfandrecht an der Sache selbst erwirbt (s. AGB Nr. 2 Rz. 1), ist die gescheiterte Verpfändung der Sache selbst in eine Verpfändung des Anwartschaftsrechtes umzudeuten. Wird der Kauf unter Eigentumsvorbehalt offengelegt, so kann das Anwartschaftsrecht wie das Eigentum verpfändet werden. Ob der Pfandleiher das Geschäft tätigt, wird davon abhängen, welchen Wert die Sache hat, und wie viel noch auf den Kaufpreis zu zahlen ist, sodass der Pfandleiher vor der Pfandverwertung den Restkaufpreis zahlen kann, ohne ein Verlustgeschäft zu tätigen. Weil dem Käufer seitens des Verkäufers die Verpfändung der ihm nicht gehörenden Sache regelmäßig untersagt ist, regelmäßig eine Unterschlagung darstellt, wird der Pfandleiher das Eigentumsanwartschaftsrecht nicht zum Pfand nehmen.
12f) Keine Beschränkung auf Gebrauchsgegenstände. Zuweilen wird die Auffassung vertreten, dass der eigentliche Gewerbebetrieb des Pfandleihers sich nur auf die Inpfandnahme von Gebrauchsgegenständen erstrecke.27 Wäre diese Ansicht zutreffend, so würde das bedeuten, dass der Pfandleiher sich gewerbsmäßig, d. h. grundsätzlich auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet, keine Handelsware, Goldbarren oder Inhaberpapiere (s. dazu Rz. 4, 5)28 verpfänden lassen dürfte, weil dann für ihn nicht mehr die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG gelten würde (s. Rz. 3). Da das KWG zum Gewerbe des Pfandleihers jede Darlehensgewährung gegen Faustpfandbestellung zählt („soweit“), ist jedenfalls heute29 für eine Beschränkung des Pfandleihgewerbes auf die Inpfandnahme von Gebrauchsgegenständen keine Rechtsgrundlage gegeben.
13g) Sicherungsübereignung anstelle des Faustpfandes. Wirtschaftlich steht die Sicherungsübereignung der Verpfändung nahe. Es besteht indes Einigkeit, dass das KWG auf den Pfandleiher anzuwenden ist, wenn er gewerbsmäßig, d. h. grundsätzlich auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet, Darlehen gewährt, die durch Sicherungsübereignungen abgesichert sind. Denn der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG spricht von „Darlehen gegen Faustpfand“ als dem für den Pfandleiher typischen Kreditgeschäft.30 Es wurde – trotz der Darlehensgewährung als typischem Bankgeschäft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG) – auf die Bankenaufsicht für Pfandleiher verzichtet, „da die umgesetzten Beträge gering sind“. Es heißt in den Gesetzesmaterialen weiter: Der Geschäftsumfang hält sich erfahrungsgemäß in gewissen Grenzen, „weil die Bestellung des Pfandrechts grundsätzlich die Übergabe der Pfandsache erfordert. Dagegen würde die Kreditgewährung gegen Sicherungsübereignung, die z. B. die Beleihung ganzer Warenlager ermöglicht, den historisch gewachsenen Rahmen des Pfandleihgewerbes sprengen“. Danach kam es also dem Gesetzgeber auf das Faustpfand als Sicherungsmittel an, weil dies die Sachübergabe erfordert und weil damit der Geschäftsumfang der Pfandleiher begrenzt wird, was die Bankenaufsicht entbehrlich macht. Dann aber bestehen vom Zweck des KWG her gesehen aber auch keine Bedenken dagegen, die Sicherungsübereignung als Sicherungsmittel für Pfandleiher zuzulassen, wenn nur der Pfandleiher denselben Alleinbesitz erlangt und behält, ebenso wie bei einem Faustpfand. Dem steht nicht einmal der Wille des historischen Gesetzgebers entgegen, weil dieser an den Verzicht auf die Sachübergabe beim Pfandleiher dachte. Trotz dieser Interpretation nach dem Gesetzeszweck, wonach man aus wertender Sicht eine Sicherungsübereignung an den Pfandleiher für zulässig halten muss,31 wenn sie mit der Besitzübergabe verbunden ist, wird hier der historischen Auslegung der Vorzug gegeben. Danach gehört die Sicherungsübereignung nicht zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihers, auch wenn früher solche Verträge teilweise als Pfandleihgeschäfte angesehen wurden.32.
14h) Unterschied: Pfandleihe–Lombardgeschäft. Es wird das Lombardgeschäft vom Pfandleihgeschäft unterschieden und das Erstgenannte als nicht mehr zum Gewerbe des Pfandleihers gehörig betrachtet (vgl. § 9 Rz. 42). Als Lombardkredit bezeichnet man ein Gelddarlehen, das durch die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen oder Rechten gesichert ist.33 Schon diese Definition zeigt, dass sich Pfandleihgeschäft und Lombardgeschäft überschneiden; beiden ist die Gewährung von Gelddarlehen gegen die Verpfändung beweglicher Sachen gemeinsam. Es lässt sich also nicht sagen, dass die Beleihung von Edelmetallen in Barren- oder Münzform,34 nicht zu den Geschäften des Pfandleihers gehört und deshalb auf den Pfandleiher das KWG anwendbar ist, wenn er das Geschäft insoweit gewerbsmäßig, d. h. grundsätzlich auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet, betreibt. Der Unterschied besteht vielmehr darin, dass man von Lombardgeschäft spricht, wenn eine Bank oder Sparkasse Darlehen gegen Verpfändungen gewährt, hingegen vom Pfandleihgeschäft, wenn ein Pfandleiher ein Darlehen gegen Bestellung eines Faustpfandes gewährt (s. Rz. 3).35
15i) Verpfändung von Handelsware durch Kaufleute. Von Kaufleuten werden zuweilen Handelswaren verpfändet, weil anderweitig schneller kein Kredit zu beschaffen ist. Marcks36 hält die Inpfandnahne für unzulässig; er begründet seine Auffassung damit, dass solche Verpfändungen Lombardgeschäfte seien. Dem wird widersprochen (s. Rz. 14). Selbst wenn aber die Ansicht von Marcks zuträfe, so würde dies nichts an der Gültigkeit der einzelnen Darlehensverträge und der Verpfändungen ändern, denn gewerberechtliche Verbotsgesetze sind nicht als Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB (mit der Folge der Nichtigkeit) anzusehen (s. § 5 Rz. 28);37 die Verpfändungen und die Darlehensgewährungen wären dann wegen Verstoßes gegen das KWG nach § 54 KWG unrechtmäßig.