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V.Exkurs: Die Refinanzierung der Pfandleiher 1.Die erforderlichen Mittel i. S. v. § 34 GewO

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23Gem. § 34 GewO ist die Erlaubnis, das Geschäft eines Pfandleihers zu betreiben, dann zu versagen, wenn dieser die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 GewO). Derjenige, der also das Gewerbe eines Pfandleihers beginnen will, muss seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Wie hoch die Mittel sein sollen, die ihm zur Verfügung stehen müssen, damit er das Geschäft beginnen kann, dazu schweigt das Gesetz. Die Auslegung ergibt, dass die Mittel „mindestens für die ersten Monate nach Aufnahme der Gewerbetätigkeit“ nachgewiesen werden müssen51. Dass die Mittel eigene Mittel sind, ist nicht erforderlich. Es kann sich auch um geliehenes Geld handeln; Banken leihen selten im nennenswerten Umfang Geld, wenn keine Sicherheit vorhanden ist; eine solche Sicherheit würde auch nach dem Gesetzestext den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Nr. 2 GewO genügen.

Pfandleiherverordnung

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