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Teil 1Erläuterungen zur Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)

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§ 1Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Übersicht Rn.
I. Das Gewerbe des Pfandleihers 1a–15
1. Sprachlich-historische Definition 1a–1c
2. Heutige Abgrenzung des Pfandleihgewerbes von Bankgeschäften 2–15
a) Die PfandlV behandelt nur bewegliche Sachen 2
b) „Darlehen gegen Faustpfand“ – Abgrenzung nach dem KWG 3
c) Begriff des „Faustpfands“ 4
d) Wertpapiere als Faustpfand 5–10
aa) Inhaberpapiere, insbes. Inhaberschuldverschreibungen 6
bb) Inhaberschecks 7
cc) Orderpapiere 8
dd) Namenspapiere, Rektapapiere 9
ee) Gescheiterte Verpfändungen von Namenspapieren 10
e) Faustpfand am Eigentumsanwartschaftsrecht 11
f) Keine Beschränkung auf Gebrauchsgegenstände 12
g) Sicherungsübereignung anstelle des Faustpfandes 13
h) Unterschied: Pfandleihe–Lombardgeschäft 14
i) Verpfändung von Handelsware durch Kaufleute 15
II. Die nicht-eigentümlichen Geschäfte des Pfandleihers (§ 2 Abs. 3 KWG) 16a–20
1. Darlehensgewährungen ohne Faustpfandbestellung 16a, 16b
2. Darlehensgewährungen im Nebengewerbe 17
3. Begrenzung des Pfandleihgewerbes durch das KWG 18a, 18b
a) Keine nebengewerbliche Darlehensgewährung 18a
b) Bagatellgeschäfte 18b
4. Darlehensumfang als Indiz für die Nicht-Eigentümlichkeit 19a, 19b
a) Höhe des Darlehens 19a
b) Keine Abhängigkeit der Höhe des Darlehens vom Wert des Pfandes 19b
5. Zivilrechtliche Gültigkeit nicht-eigentümlicher Geschäfte 20
III. Kaufmannseigenschaft des Pfandleihers 21
IV. Exkurs: Die Pfandleihanstalt 22
V. Exkurs: Die Refinanzierung der Pfandleiher 23–31
1. Die erforderlichen Mittel i. S. v. § 34 GewO 23
2. Bedürfnis nach billigem Geld 24–26
a) Einlagengeschäft und Inhaber- und Orderschuldverschreibungen 25
b) Emission eigener Inhaberschuldverschreibungen 26
3. Darlehensaufnahmen als Einlagen i. S. d. KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 27–30
a) Bisheriger Einlagenbegriff 28
b) Einlagengeschäft und Annahme anderer Gelder des Publikums 29
c) Verwaltungspraxis 30
4. Ergebnis 31
VI. Exkurs: Sicherungszession des Darlehensrückzahlungsanspruchs 32–33m
1. Entscheidung des Reichsgerichts zur Zession des Anspruchs 32
2. Entscheidung des Reichsgerichts scheint überholt 33a–33m
a) Sicherungszession ist keine Weiterverpfändung 33b
b) Ordnungswidrigkeiten haben nicht stets die Folgen nach § 134 BGB 33c
c) Keine öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften für den Darlehensnehmer 33d
d) Privatrechtliche Rechtsbeziehungen werden nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers geändert 33e
e) Stellungnahme des Schrifttums: Sicherungszession mit Einschränkungen zulässig 33f
f) Ausreichender Schutz des Darlehensnehmers bei Sicherungszession 33g
g) Verbindung einer Sicherungszession mit einer Einziehungsermächtigung 33h
h) Besitzübertragung der Pfandsachen an den Zessionar nicht erforderlich 33i
i) Der Pfandleiher übernimmt die Abwicklung der Darlehnsverträge 33j
j) Einzelzwangsvollstreckung eines Gläubigers des Zessionars in die abgetretene Forderung 33k
k) Insolvenz des Zessionars/Abtretungsempfängers/Treuhänders/Sicherungs­nehmers 33l
l) Ergebnis: Die stille Abtretung der Darlehnsforderung des Pfandleihers ist zulässig 33m
Pfandleiherverordnung

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