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III.Kaufmannseigenschaft des Pfandleihers
Оглавление21Die Kaufmannseigenschaft des Pfandleihers ist nach dem im Jahre 1998 geänderten § 1 HGB gegeben, weil er ein Gewerbe betreibt.
21Die Kaufmannseigenschaft des Pfandleihers ist nach dem im Jahre 1998 geänderten § 1 HGB gegeben, weil er ein Gewerbe betreibt.