Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 26
I.Das Gewerbe des Pfandleihers 1.Sprachlich-historische Definition
Оглавление1aEine Aufzählung derjenigen Tätigkeiten, die das Gewerbe eines Pfandleihers ausmachen, gab es anscheinend niemals; das zeigt bereits die erste umfassende Untersuchung des deutschen Pfandleihrechts von Lenzen aus dem Jahr 1929.1 Auch die neueren Rechtsquellen zum Pfandleihrecht, insb. die Pfandleiherverordnung (PfandlV) von 1961, die für das westliche Deutschland erstmals ein einheitliches Pfandleihrecht brachte, setzt den Begriff als selbstverständlich voraus. Deshalb muss der Begriff – wie schon Lenzen es tat – aus dem Sinn und Zweck, der geschichtlichen Entwicklung, der Gesetzgebung sowie dem Schrifttum und der Rechtsprechung entnommen werden.
Traditionsgemäß besteht das Gewerbe des Pfandleihers darin, Gelddarlehen zu gewähren, wobei deren Rückzahlung nebst Zinsen und Kosten durch Pfandrechte gesichert werden.
1bDas Geldleihgewerbe besteht seit dem Mittelalter; auch damals wurden bereits Pfandsachen als Sicherheiten eingesetzt (s. oben Einl.). Maßgeblich für den heutigen Begriff des Pfandleihgewerbes sind dann freilich die Verhältnisse, die die heutigen maßgeblichen Gesetze vorgefunden haben. Die PfandlV vom Jahr 1961 fußte demgemäß auf den Verhältnissen, die von den Pfandleihgesetzen der deutschen Bundesstaaten, die bis zu diesem Zeitpunkt galten,2 der Gewerbeordnung vom Jahre 1869 und den Kreditwesengesetzen aus der Zeit seit dem ersten Weltkrieg. Nach diesen Rechtsvorschriften gehörte im Jahr 1929 zum Pfandleihgewerbe die Darlehensgewährung gegen Verpfändung beweglicher Sachen, die Darlehensgewährung gegen Verpfändung von Forderungen und auch die Darlehensgewährung ohne eine Bestellung von Sicherheiten.3
1cAuszugehen ist davon, dass die gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit der Beleihung von Pfändern unter den Begriff fällt. Es ergibt sich weiter, dass aufgrund der Entwicklung des Pfandleihrechts im Jahre 1929 zum Pfandleihgewerbe nicht nur die Verpfändung von beweglichen Sachen, sondern auch die von anderen „Gegenständen“ gehörte; dazu zählten Forderungen und Pfandscheine sowie Wertpapiere, mag auch der Gesetzgeber des preußischen Pfandleihgesetzes, der den Begriff „Gegenstand“ verwendete, in erster Linie an „bewegliche körperliche Sachen“ gedacht haben. Das RG hatte dies im Jahr 1897 bestätigt. Es hob eine Entscheidung auf, die zu den Geschäften des Pfandleihers nur das gewerbsmäßige Ausleihen von Geld gegen die Verpfändung von Gebrauchsgegenständen verstanden hatte; es hielt die Begriffsbestimmung, die das preußische OVG ausgesprochen hatte,4 für zu eng und rechnete auch die Beleihung von Wertpapieren zu den Geschäften des Pfandleihers,5 soweit sie als Faustpfand verpfändet werden können. Die Beleihung von Wertpapieren wird erst dann zum Lombardgeschäft, wenn sie im Betrieb eines Bankgewerbes erfolgt.
Kaufmannswaren können Gegenstand von Pfandleihgeschäften sein.
Unbezweifelt war, dass die Beleihung von Immobilien nicht zu den Pfandleihgeschäften zählte. Die Sicherungsübereignung einer Sache, auch wenn diese an den Pfandleiher übergeben war, wurde nicht als Pfandleihgeschäft eingestuft.6