Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 42
I.Zweck des § 2
Оглавление1Die Vorschrift bezweckt, den Behörden die Überwachung der Pfandleiher (vgl. § 29 GewO) zu erleichtern.1 Insofern hat § 2 PfandlV eine ähnliche Funktion wie § 14 Abs. 1 GewO (s. Rz. 10).2 Die Anzeigepflichten aus diesen beiden Vorschriften bestehen unabhängig voneinander und schließen sich nicht wechselseitig aus.3