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9.Novelle zur Gewerbe-Ordnung von 1879

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9Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 23.7.187922 ordnete in Konsequenz an:

Artikel 4

I.An Stelle des § 34 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

§ 34

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.

(2) Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. (3) …

II. Im § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung kommen die Worte: „ferner das Geschäft eines Pfandleihers“ in Wegfall.

III. An Stelle des § 38 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

§ 38

(1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. Die in dieser Beziehung bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.

(2) (…)

Pfandleiherverordnung

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