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7.Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund von 1869
Оглавление7Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21.6.186920. brachte die Gewerbefreiheit, die grundsätzliche Abschaffung der bisherigen Konzessionierung und Zuverlässigkeitsprüfung. Eine kaum relevante Ausnahme war § 35 Abs. 2: „Der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, der Kleinhandel mit altem Metallgerät oder Metallbruch (Trödel), oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, ferner das Geschäft eines Pfandleihers kann demjenigen untersagt werden, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder gegen das Eigenthum bestraft worden ist.“ Ferner sah § 38 vor: „Die Centralbehörden sind befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die im § 35 Abs. 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.“ Die meisten Ausführungsverordnungen zur Gewerbeordnung kümmerten sich um das Pfandleihgewerbe nicht mehr, nur einzelne kleinere Bundesstaaten hielten in Ausführungsverordnungen die stehende Konzessionspflicht aufrecht. Für das Rückkaufsgeschäft bestanden keinerlei Beschränkungen mehr.