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5.Preußische Gewerbe-Ordnung von 1845

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5Auch die Preußische Allgemeine Gewerbeordnung vom 17.1.184517 erleichterte die Zulassung neuer Unternehmen nicht:

§ 49

Schlossern, Pfandleihern, sowie denjenigen, welche mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mit gebrauchter Wäsche oder altem Metallgeräth, mit Schießpulver oder Giften handeln, ferner denjenigen, welche aus der Vermittelung von Geschäften oder der Uebernahme von Aufträgen, namentlich aus der Abfassung schriftlicher Aufsätze für Andere, ein Gewerbe machen, oder möblirte Zimmer oder Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, Kammerjägern, Lohnlakaien und andern Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, ingleichem denen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln und andere Transportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereithalten, ist der Gewerbebetrieb erst dann, wenn sich die Behörden von ihrer Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit überzeugt haben, zu gestatten.

Diese Erlaubniß ist in den Städten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizeiobrigkeit bei dem Landrath nachzusuchen.

§ 57

In Ansehen des Pfandleihgewerbes behält es bei den durch die bestehenden Vorschriften angeordneten Beschränkungen sein Bewenden.

Pfandleiherverordnung

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