Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 16
4.Entwicklung in Preußen 1810 bis 1845
Оглавление4Die Reformen der Jahre 1810–1813 in Preußen führten zwar zur Beseitigung des Judenprivilegs,13 haben aber trotz einer einsetzenden Gewerbegesetzgebung keine weiteren Veränderungen im Pfandleihrecht gebracht.
In der Folgezeit versuchte der Preußische Staat die Gründung öffentlicher, insb. kommunaler Leihhäuser zu fördern. Dies sprach die Kabinettsorder vom 28.6.182614 deutlich aus: „… daß es wünschenswert sey, die Errichtung öffentlicher städtischer Leihanstalten möglichst zu befördern …“ Ferner wurde bestimmt: „15. In solchen Orten, in welchen öffentliche städtische Leihanstalten bestehen, welche dem Bedürfnisse des Publikums Genüge leisten, und zu begründeten Beschwerden keine Veranlassung geben, sollen neue Konzessionen für Privat = Pfandverleiher nicht ertheilt werden.“ Die Überschüsse der Leihanstalten sollten der Armenkasse zufallen; der Zinsfuß sollte in der Regel 8 % nicht übersteigen. Die Gründung öffentlicher Leihanstalten wurde auch dadurch erleichtert, dass im „Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend,“ vom 12.12.183815 festgelegt war, dass die Sparkassen den kommunalen Leihanstalten das Betriebskapital zur Verfügung stellen dürfen. Diese Politik blieb nicht ohne Wirkungen: In den folgenden Jahren wurden in Preußen zahlreiche kommunale Pfandleihanstalten gegründet, wobei die Notzeiten der Jahre 1852–1855 das ihre dazu taten.16 So war die Zahl der privaten Pfandleihunternehmungen in Preußen, aber auch in anderen deutschen Staaten, sehr beschränkt geblieben.