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3.Pfand- und Leihreglement für Preußen

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3Das Pfand- und Leih-Reglement für die sämtlichen preußischen Staaten vom 13.3.178710 wurde erlassen, „um den aus dem Pfandverkehr, hauptsächlich der niederen Klassen, entstehenden Irrungen und Prozessen möglichst vorzubeugen und den bei diesem Geschäft seither so häufig vorgefallenen Betrügereien und wucherlichen Vervorteilungen nachdrücklich zu steuern.“11

Das Reglement diente anderen Ländern als Muster,12 darauf geht die spätere Preußische Gesetzgebung und die heutige Pfandleiherverordnung zurück.

Der Inhalt des Reglements war kurz skizziert folgender:

Als gewerbsmäßiger Pfandleiher gilt, abgesehen vom Bankier, jeder, der im Jahr mehr als dreimal Geld auf Pfänder leiht und über 6 % Zinsen nimmt. Der Pfandleiher bedarf der polizeilichen Konzession. Unter Androhung ziemlich schwerer Strafen ist dem Pfandleiher aufgegeben, die Personen und die Objekte, die er zum Pfand nimmt, zu prüfen. An Militärpersonen, Minderjährige, Studierende und Ehefrauen soll er entweder gar kein Darlehen gewähren oder ganz genaue Bedingungen wahren. Der Vertrag ist i. d. R. durch schriftlichen Eintrag in das vom Pfandleiher zu führende Buch zu schließen. Für Darlehensnehmer, die nicht lesen können, und solche, die ihren Namen nicht im Pfandbuch stehen haben wollen, sind besondere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Der Eintrag im Pfandbuch muss eine genaue Beschreibung des Pfandes, die Höhe des Darlehens und der Zinsen sowie den Zeitpunkt der Zurückzahlung enthalten. Der Abschluss eines Pfandkreditgeschäfts ohne solchen Eintrag hat den Verlust der Darlehensforderung und die Konzessionsentziehung zur Folge. Der Darlehensempfänger muss einen Pfandschein erhalten, der eine getreue Abschrift des im Pfandbuch eingetragenen Vermerks ist und die Unterschrift des Pfandleihers trägt. Die Pfandbücher werden mindestens einmal jährlich von den Polizeibehörden durchgesehen. Juden als Pfandleiher haben das Vorrecht, höhere Zinsen als die Christen zu fordern. Die erlaubten Zinsen sind bei Darlehen über 10 Taler und über eine Laufzeit von 12 Monaten 6 %, bei kleineren Darlehen und einer Laufzeit bis zu 6 Monaten 18 %. Der Pfandleiher muss die Sache gut aufbewahren und darf sie nicht selbst gebrauchen. Bei Vernichtung des Pfandes durch Feuer oder Einbruchsdiebstahl wird der Pfandleiher von seiner Pflicht zur Rückgabe der Sache frei. Die Rückgabe des Pfandes erfolgt gegen Aushändigung des Pfandscheines. Ist die Darlehenslaufzeit beendet, ohne dass eine Einlösung erfolgte, so kann der Pfandleiher nicht selbst den Pfandverkauf betreiben, er muss vielmehr auf den Verkauf des Pfandes klagen.

Pfandleiherverordnung

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