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10.Pfandleihgesetze und -Verordnungen der Bundesstaaten und weitere Entwicklung bis 1961
Оглавление10Von den gegebenen Möglichkeiten machte noch im Monat August des gleichen Jahres Bayern Gebrauch; andere Bundesstaaten folgten, so insb. Preußen mit seinem Gesetz vom 17.3.1881.23
Dieses Gesetz galt für die preußischen, später für die ehemals preußischen Gebiete bis zum Inkrafttreten der Pfandleiherverordnung am 1. März 1961. Das preußische Pfandleihgesetz wurde zwar einige Male geändert24 und durch wechselnde Verordnungen ergänzt, seine Ersetzung durch die Pfandleiherverordnung beruhte aber nicht darauf, dass man Fehler entdeckt hätte, sondern vielmehr darauf, dass man das Pfandleihrecht bundeseinheitlich regeln wollte.
Aus der Zeit der 80-jährigen Geltungsdauer des preußischen Pfandleihgesetzes ist noch knapp zu berichten: Die Inflation nach dem 1. Weltkrieg mit ihrem Festhalten am Prinzip: Mark = Mark und den festgelegten Zinssätzen führte dazu, dass viele öffentliche Leihanstalten und auch private Pfandleiher schließen mussten;25 erst durch die Verordnung vom 23.11.1923 wurde den Pfandleihern gestattet, zu vereinbaren, dass das „Darlehen dem Werte zur Zeit der Hergabe entsprechend wertbeständig zurückgezahlt wird“.26
In der Zeit des sog. Dritten Reiches wurden die Zinsen angehoben. Der Pfandleiher durfte die neuen Höchstzinssätze aber nur dann verlangen, wenn er auch die Kosten der Versicherung trug und wenn er mit dem Darlehensnehmer vereinbarte, sich wegen seines Darlehensrückzahlungsanspruches nur an das Pfand zu halten.27
Die Nachkriegsgesetzgebung regelte Zinsen und Vergütung im Pfandkreditgewerbe neu, brachte aber im Übrigen keine nennenswerten Änderungen.