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4.Ergebnis

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31Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Pfandleiher eine Refinanzierung vornehmen kann a) durch Abschluss einer Reihe von Gesellschaftsverträgen über Stille Gesellschaften (§ 230 HGB), b) durch Aufnahme von Krediten bei Kreditinstituten, c) durch Verkauf von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, d) durch Aufnahme von Darlehen aus einem kleinen Kreis von Personen.

Pfandleiherverordnung

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