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2.Bedürfnis nach billigem Geld

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24Der Pfandleiher, der seine Geschäfte ausweiten will, wird erwägen, sich billigeres Geld als Bankkredite zu besorgen. Ein weiterer Grund dafür, keinen Bankkredit in Anspruch zu nehmen, mag auch darin liegen, möglichst nicht in eine gewisse Abhängigkeit von einer Bank zu geraten. Die Frage lautet also: Was muss der Pfandleiher beachten, damit er nicht durch die Annahme fremden Geldes gegen das KWG verstößt? Wenn es sich um ein Einlagengeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG handelt, dann muss die Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen, anderenfalls macht sich der Pfandleiher strafbar.

25a) Einlagengeschäft und Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Seit der 6. KWG-Novelle vom November 1997 wird das Einlagengeschäft alternativ definiert (§ 1 Abs. Nr. 1 KWG); entweder handelt es sich um die „Annahme fremder Gelder als Einlagen“ oder um die Annahme „anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird“. Der Pfandleiher als Kaufmann kann gem. § 363 Abs. 1 Satz 2 HGB Orderschuldverschreibungen ausstellen. Es handelt sich dabei um eine Unterart des kaufmännischen Verpflichtungsscheins. Wählt der Pfandleiher diesen Weg, so handelt es sich um kein Einlagengeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG.

Der Pfandleiher kann – wie jedermann52 – ferner Inhaberschuldverschreibungen ausstellen (§§ 793 ff. BGB). Es handelt sich um ein Wertpapier, das auf den Inhaber lautet und in dem sich der Pfandleiher verpflichtet, eine bestimmte Summe Geld an den Inhaber der Schuldverschreibung zu zahlen. Auch die Begebung dieser Papiere bedarf nach Wegfall der §§ 795, 808a BGB durch Gesetz vom Jahr 1990 (BGBl. I 2839) keiner staatlichen Genehmigung mehr,53 und gerade das Schuldverschreibungsgesetz v. 4.12.1899 (RGBl. S. 691) zeigt, dass auch kleinere Emissionen möglich sind. Wählt der Pfandleiher diese Art der Finanzierung, so unterfällt sein Handeln nicht dem § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Pfandleiherverordnung

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