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II.Die nicht-eigentümlichen Geschäfte des Pfandleihers (§ 2 Abs. 3 KWG) 1.Darlehensgewährungen ohne Faustpfandbestellung

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16aBetreibt der Pfandleiher neben dem Pfandleihgeschäft die Darlehensgewährung gegen Verpfändung von Forderungen und Rechten oder gegen Sicherungsübereignung (z. B. mit Besitzübertragung der Sache auf den Pfandleiher) oder ohne die Bestellung von Sicherheiten für die Darlehensrückzahlung, so kann darin die Betätigung eines Gewerbes liegen, eines Nebengewerbes neben dem Pfandleihgewerbe.

16bDie Frage ist, ob ihm solche Darlehensgewährungen, die nicht den Regeln des Pfandleihgewerbes unterliegen, gestattet sind. Wenn eine solche Tätigkeit außerhalb des privaten Bereichs – der Pfandleiher leiht z. B. einmal seinem Nachbarn Geld38 – erfolgt, wird sie von den gesetzlichen Regeln nur dann erfasst, wenn sie „gewerblich“ erfolgt. Das ist der Fall, wenn diese Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und auf Dauer angelegt ist. Ausnahmsweise liegt dennoch kein Gewerbe vor, wenn es sich um eine Bagatellsache handelt.39 Die Abgrenzung zwischen Bagatelle und Nebengewerbe ist problematisch, weil die Grenze zwischen beiden Betätigungen fließend ist; die Rechtsprechung bejaht dann das Vorliegen eines Gewerbes – auch eines Nebengewerbes –, wenn das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit den allgemeinen Vorstellungen vom Gewerbe entspricht.40 Weist das Gewinnstreben eine gewisse Intensität auf, dann ist ein gewerbsmäßiges Handeln – hier als Nebengewerbe – anzunehmen. Dafür genügt es, dass in zeitlich längeren Abständen höhere Gewinne oder dass in kürzeren Abständen geringere Gewinne erzielt werden.41 Bagatelltätigkeiten werden vom Gewerberecht nicht erfasst.

Pfandleiherverordnung

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