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3.Begrenzung des Pfandleihgewerbes durch das KWG
Оглавление18aa) Keine nebengewerbliche Darlehensgewährung. Das Reichskreditwesengesetz vom 5.12.1934 fand nach seinem § 2 Abs. 1 „keine Anwendung auf Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.“ Abs. 2 des § 2 machte eine Einschränkung: „Für Unternehmungen (des Pfandleihgewerbes) gelten jedoch die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit als sie neben dem ihnen eigentümlichen Geschäftsbetrieb Geschäfte der in § 1 bezeichneten Art betreiben.“ Diese Abgrenzung zwischen eigentümlichen und nicht-eigentümlichen Pfandleihgeschäften genügte offenbar nicht. Das KWG vom 19.7.1961 (BGBl. I S. 881) erklärte in § 2 Abs. 1 Nr. 5 das KWG nicht für anwendbar, für „Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit dieses durch die Hingabe von Darlehens gegen Faustpfand“ betrieben wird. Und § 2 Abs. 3 KWG ergänzte die Regelung noch in der Weise, dass das KWG gilt, insoweit Pfandleiher „Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.“
Der Kreis der geschäftlichen Tätigkeiten des Pfandleihgewerbes, wie er aus der Vorkriegszeit überkommen war (s. Rz. 1) wurde auf diese Weise eingegrenzt auf die Darlehensgewährung gegen Faustpfand. Jede andere unternehmerische Tätigkeit, die Pfandleiher „gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“ (§ 1 Abs. 1 KWG) und ein Bankgeschäft darstellt, wie z. B. die Darlehensgewährung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG), unterfällt der Regelung des KWG und bedarf der Zulassung durch die Bankenaufsicht – ist also ohne diese Zulassung untersagt und strafbar. Da die Voraussetzung „gewerblich“ eher erfüllt ist als das Erfordernis eines „kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebs“42, ist damit den Pfandleihern die nebengewerbliche nicht-eigentümlichen Darlehensgewährung untersagt.43
18bb) Bagatellgeschäfte. Es bleiben den Pfandleihern in dieser Hinsicht nur Bagatellgeschäfte (s. Rz. 16b) möglich, wenn sie keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb „erfordern“ (§ 1 Abs. 1 KWG) und wenn sie auch nicht „gewerblich“ erfolgen. Dass ein kaufmännisch eingerichteter Betrieb beim Pfandleiher bereits vorhanden ist, eben das Pfandleihgewerbe wird betrieben, ist nicht maßgeblich. Es kommt auf die Erforderlichkeit für solche Tätigkeit gerade für die Tätigkeit an, die nicht zum Betrieb des Pfandleihgewerbes gehört. Wird z. B. ausnahmsweise ein geringeres Darlehen für einen (dem Pfandleiher gut bekannten) Kunden ohne Bestellung eines Faustpfandes gewährt, dann unterfällt diese Tätigkeit nicht dem Kreditwesengesetz, ist danach erlaubt, weil eine Bagatelle. Zu Recht bezieht der VGH Kassel der Sprache folgend die Bagatellgrenze nicht nur auf den „kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb,“ sondern auch auf den Begriff „gewerblich“.44