Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 63
1.Nummer 1 (laufende Nummer)
Оглавление12Gem. Abs. 1 sind die Verpfändungen nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. Diese Anordnung wird in Abs. 2 Nr. 1 in der Weise ergänzt, dass jeder Pfandleihvertrag eine Nummer bekommt. Die Nummern können nicht willkürlich ausgewählt werden, sondern müssen „laufende Nummern“ sein, also entsprechend der Zeitfolge ansteigen; bei laufenden Nummern dürfen auch keine Nummern fehlen. Sind Darlehensnehmer und Verpfänder nicht dieselbe Person, so sind nicht zwei Nummern zu vergeben; die Wortwahl „Pfandleihvertrag“ in Nr. 1 (statt nur „Darlehen“ oder „Verpfändung“) deutet auf dieses Ergebnis hin. So zu verfahren ist auch sinnvoll, denn verschiedene Nummern würden nur Verwirrung hervorrufen. Zur sog. Erneuerung des Pfandleihvertrags s. § 6 Rz. 19. Werden mehrere Sachen für ein Darlehen verpfändet, so dürfen keine unterschiedlichen Nummern vergeben werden (vgl. § 5 Rz. 13). Das ergibt auch § 7 Abs. 1 PfandlV.