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II.Absatz 1 (Buchführung) 1.Verweis auf § 239 Abs. 2 bis 4 HGB

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2Während früher streitig war, ob alle Pfandleiher Kaufleute sind, ist das heute, d. h. nach Änderung des § 1 HGB im Jahre 1998 (vgl. § 1 Rz. 21), stets der Fall. Während also § 3 Abs. 1 PfandlV jedenfalls insoweit einen Anwendungsbereich hatte, als dem Pfandleiher die Kaufmannseigenschaft fehlte, wird nunmehr diese Vorschrift durch das HGB überlagert. Der Verweis in § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandlV auf § 239 Abs. 2 bis 4 HGB ist dennoch von Bedeutung insoweit es um speziell den Pfandleiher treffende Verpflichtungen geht. Fragen kommen indes dort auf, wo die PfandlV vom HGB abweicht: solche Abweichungen vom HGB durch die PfandlV als einer Rechtsverordnung können nur dann das übergeordnete Gesetz verdrängen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage existiert; hier kommt es auf § 34 Abs. 2 GewO an, also der Rechtsgrundlage, auf der die PfandlV beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Rechnungslegung der §§ 238 ff. HGB Dokumentation und Gläubigerschutz durch Selbstkontrolle des Kaufmanns ist, während § 34 GewO und, darauf beruhend, die PfandlV den Schutz der Allgemeinheit und vor allem den Schutz der Verpfänder – auch durch effektive Überwachung – bezweckt. Von daher hat die PfandlV Vorrang.

Pfandleiherverordnung

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