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2.Nummer 2 (Tag des Vertragsabschlusses)

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13Das Festhalten des Tages des Vertragsabschlusses ist in der Weise zu verstehen, dass aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen gegebenenfalls auch verschiedene Tage ersichtlich sein können und sein müssen. Beispiel: Sehr wertvoller Schmuck wird gegen Abend verpfändet. Dem Verpfänder ist unbedingt daran gelegen, so bald wie möglich Bargeld zu erhalten. Das Bargeld des Pfandleihers reicht nicht aus. Deshalb wird die Darlehenssumme teilweise erst am kommenden Morgen (nach Öffnen der Banken) ausbezahlt. Beide Tage müssen aus den Unterlagen ersichtlich sein: der Tag der Bestellung des Pfandrechts für die (teils künftige) Darlehensforderung und der Tag des Entstehens des Anspruchs auf Rückzahlung des vollen Darlehens (s. auch § 5 Rz. 48).

14Die PfandlV geht davon aus, dass der Tag des Abschlusses des Pfandkreditvertrags der der Übergabe der Sache zum Zweck der Pfandrechtsbestellung ist, die das Wesen solchen Vertrags ausmachen. Sollte einmal die Darlehensauszahlung an einem späteren Tag erfolgen, ist dieser (auch) anzugeben, weil sich danach die (Mindest-)Laufzeit des Darlehens errechnet.

Pfandleiherverordnung

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