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2.Satz 1 (Buchführungspflicht)

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3Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft Buch zu führen. Als Kaufmann gem. § 1 HGB (s. § 1 Rz. 21) ist der Pfandleiher auch gem. § 238 HGB zu ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet. Insoweit stellt § 3 Satz 1 PfandlV heute eine bloße Wiederholung dar (s. dazu auch Rz. 2). Weder das HGB noch § 1 PfandlV verpflichten den Pfandleiher zu einem bestimmten Buchführungssystem; der Pfandleiher kann daher frei wählen zwischen der einfachen, der doppelten oder der kameralistischen Buchführung und wird sich dabei an den spezifischen Anforderungen seines Unternehmens orientieren. Die Hauptform der Buchführung ist heute die EDV-Buchführung (vgl. § 239 Abs. 4 HGB), aber auch die Loseblatt- oder Durchschreibebuchführung, die Buchführung in gebundenen Büchern und die Offene-Posten-Buchführung kommen vor und sind zulässig. Aus § 238 HGB (dazu s. Rz. 2) ergibt sich, dass die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Damit dies der Fall ist, müssen die Geschäftsvorfälle sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden. Die Unterlagen und Belege sind zu sammeln. Auch hinsichtlich der Pflicht zum Sammeln der Unterlagen und Belege ist § 3 Abs. 1 PfandlV eine bloße Wiederholung, weil dies bereits die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangen.

Pfandleiherverordnung

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