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3.Satz 2 (Unverzüglich, in deutscher Sprache)

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4Die Aufzeichnungen müssen „unverzüglich“ in deutscher Sprache gemacht werden, d. h. sie müssen ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) gefertigt werden. § 239 Abs. 2 HGB verlangt eine „zeitgerechte“ Vornahme der Aufzeichnungen. Ein sachlicher Unterschied ergibt sich daraus nicht, denn auch dieser Begriff – aus dem Steuerrecht kommend – wird als „unverzüglich“ verstanden.5 Tägliche Buchführung ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Dass die Aufzeichnungen nicht sofort bei der Verpfändung gefertigt werden können, wird sich leicht dann ergeben, wenn der Geschäftsabschluss nicht am Ort des Geschäftslokals, sondern z. B. am Wohnort des Verpfänders erfolgt. Bei der Prüfung, ob schuldhaftes Zögern vorliegt, ist entscheidend, wie groß das Risiko ist, dass Buchungsunterlagen infolge Zeitablaufs verloren gehen und welche Vorkehrungen zur Sicherung des Belegmaterials getroffen sind. Die Fristen dürfen nicht so kurz bemessen werden, dass rationeller EDV-Einsatz nicht mehr möglich ist, weil anderenfalls der Regelungszweck des § 239 Abs. 3 HGB verfehlt würde. Weil Fernbuchführung zulässig ist, müssen die damit unvermeidlich verbundenen Verzögerungen hingenommen werden.6

Pfandleiherverordnung

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