Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 58
6.Satz 3 (Aufzeichnungen nach der Zeitfolge)
Оглавление7Wenn man die Aufzeichnungen der Verpfändungen nach der Zeitfolge macht, so erzielt man damit noch keine Ordnung, solange man die Aufzeichnungen auf fliegenden Zetteln macht, die durcheinander liegen. Erst i. V. m. Abs. 1 Satz 4, dem Verweis auf § 239 Abs. 2 HGB – oder auf § 3 Satz 1 PfandlV –, der Pflicht zur ordnungsgemäßer Buchführung, ergibt sich das Gebot der Übersichtlichkeit. Die Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchführung besagt, dass die Handelsbücher vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet geführt werden müssen. Nach § 239 Abs. 2 HGB ist nicht mehr die Verbuchung nach der Zeitfolge gefordert;13 demgegenüber gebietet § 3 Abs. 1 Satz 3 PfandlV die Aufzeichnung (und Ordnung) nach der Zeitfolge. Da der mit der PfandlV bezweckte besondere Schutz der Verpfänder und der Allgemeinheit und die damit verbundene schnelle Überwachungsmöglichkeit der Pfandleiher es erfordern, muss die Buchführung – soweit sie speziell in der PfandlV geregelt ist – nach der Zeitfolge erfolgen, auch wenn die Pfandleiher als Kaufleute hinsichtlich der allgemeinen Buchführung – wie jeder andere Kaufmann auch – in der Wahl der sinnvollen Ordnung frei sind. Wichtig ist dies für das sog. Pfandbuch.