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6.Nummer 6 (Vereinbarte sonstige Leistungen)

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24Die „vereinbarte(n) Leistungen, soweit sie nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind“, müssen aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein. Das bedeutet, dass die Leistungspflichten beider Teile, Pfandleiher und Darlehensnehmer, schriftlich festgehalten werden müssen. Die PfandlV spricht von „Leistungen“ und meint damit offensichtlich alle Haupt- und Nebenleistungen. Da die Darlehenssumme schon durch § 3 Abs. 2 Nr. 5 PfandlV und die Pfandsache durch § 3 Abs. 2 Nr. 8 PfandlV erfasst sind, fallen unter § 3 Abs. 2 Nr. 6 PfandlV insb. die Zinsen und die Unkostenvergütung. Nicht hierher gehören die Kosten der Pfandverwertung, weil es sich um keine Leistung der einen oder anderen Seite handelt. Da § 3 Abs. 2 Nr. 6 von „Leistungen“ spricht, müssen sonstige Vereinbarungen, insb. über Modalitäten der Leistung (z. B. Zusage der vorfristigen Annahme von Zahlungen), nicht nach § 3 Nr. 6 PfandlV schriftlich festgehalten werden. Eine Modalität der Leistung ist die Zusage des Pfandleihers, die Verwertung (im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 PfandlV) auf Wunsch des Verpfänders hinauszuschieben (s. § 6 Rz. 20 und § 9 Rz. 13).

Pfandleiherverordnung

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