Читать книгу Pfandleiherverordnung - Jürgen Damrau - Страница 67
5.Nummer 5 (Betrag und Fälligkeit des Darlehens)
Оглавление21a) Betrag des Darlehens – Darlehen in Fremdwährung. Es ist der Betrag des Darlehens anzugeben. Bei Fehlen weiterer Angaben bezieht sich der Betrag heute auf Euro. Es kann indes auch ein Darlehen in einer fremden Währung gewährt werden. Soweit der Darlehensnehmer Ausländer i. S. d. Außenwirtschaftsgesetzes vom 6.6.2013 ist, also im Ausland wohnt (ohne Rücksicht, welche Staatsangehörigkeit er hat), kann das Darlehen dann ohne Genehmigung der Bundesbank gem. § 3 Währungsgesetz auf eine ausländische Währung (z. B. Schweizer Franken) lauten. Dieser Möglichkeit steht nicht die Anl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV entgegen, die die Kosten des Geschäftsbetriebs in Euro angibt; sie will nur Höchstsätze festlegen, will aber nicht in Fragen des Währungsrechts eingreifen. Auch im Falle eines Fremdwährungsdarlehens muss der Pfandleiher die genannte Anlage beachten; er darf höchstens die dort genannte Vergütung „fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen“. Damit er keine höhere Vergütung bei Gewährung des Darlehens „vereinbart“, muss er in solchem Falle nach dem Tageskurs die Höhe des Darlehens (in Euro) errechnen und danach die Vergütung „vereinbaren“. Damit der Pfandleiher sich nicht (ohne Vereinbarung) eine höhere Vergütung „gewähren lässt“, muss er bei Rückzahlung des Darlehens wiederum dessen Höhe in Euro nach dem Tageskurs bestimmen und danach den Höchstsatz der Vergütung kontrollieren. Durch Währungsschwankungen kann der Gegenwert des Darlehens im Zeitpunkt der Rückzahlung gesunken sein, sodass die vereinbarte Vergütung zu hoch ist; dann darf der Pfandleiher diese nicht verlangen, sondern sich nur die nach der Anlage neu zu berechnende höchste Vergütung gewähren lassen. Dieses Risiko trägt also der Pfandleiher. Umgekehrt darf der Pfandleiher beim Steigen des Kurses der ausländischen Währung nicht im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens seine Vergütung neu berechnen, er ist vielmehr an den vereinbarten Betrag gebunden. Kursgewinne kommen dem Pfandleiher also nicht zugute. Einfacher dürfte es für den Pfandleiher indes sein, selbst vor Abschluss des Pfandleihvertrags das Geld zu wechseln. Der Geldwechsel unterliegt – obgleich früher in § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB a. F. erwähnt – zwar nach § 1 Abs. 1a Nr. 7 dem KWG („Handel mit Sorten“). Aber § 2 Abs. 4 Nr. 12 KWG macht eine Ausnahme bei Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht; das trifft für Pfandleiher zu. Der Geldwechsel kann in den Räumen, in denen das Pfandleihgewerbe betrieben wird, vorgenommen werden.
22b) Gewährung von Darlehen an Ausländer. Bei der Gewährung von Pfandkredit an Ausländer ist zu unterscheiden, ob diese innerhalb der EU wohnen oder ob sie außerhalb des Gemeinschaftsgebietes wohnen. Bei Gemeinschaftsangehörigen der EU ist der Waren- und Dienstleistungsverkehr frei. Verpfändet z. B. ein Däne (Dänemark ist Mitglied der EU, hat aber nicht den Euro als Währung, sondern die dänische Krone), so mag er in Flensburg einen Pfandkredit aufnehmen; er unterliegt den gleichen Regeln wie ein in Deutschland wohnhafter Türke. Es fallen keine Zölle und Einfuhrabgaben an. Zu nicht-gebietsansässigen Personen (Beispiel: Der Student aus Basel/Schweiz verpfändet seinen dort erworbene Rolex-Uhr) s. § 3 Rz. 37 ff.
23ac) Fälligkeit des Darlehens. Der Tag der Fälligkeit des Darlehens muss aus den Unterlagen (und dem Pfandschein) ersichtlich sein. Vom Wortlaut her genügt es also nicht, dass die Fälligkeit anhand der Unterlagen bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass Angaben wie „Fälligkeit hundert Tage ab Vertragsschluss“ oder „Fälligkeit dreißig Tage nach Kündigung“ unzulässig sind. Auch nach dem Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 5 scheiden solche Angaben, die die Fälligkeit nur bestimmbar machen, aus; der Sinn der Vorschrift – insb. i. V. m. der entsprechenden Angabe auf dem Pfandschein (§ 6 Abs. 2 PfandlV) – ist es, dem Darlehensnehmer unmissverständlich und leicht begreiflich zu sagen, wann er das Darlehen zurückzahlen muss; er soll vor Schwierigkeiten der Berechnung u. dgl. verschont werden. Diesem Anliegen genügt es nur, wenn die Fälligkeit des Darlehens nach dem Kalender festgelegt ist.
23bEine (Höchst-)Dauer der Laufzeit des Darlehens schreibt die PfandlV nicht vor, wenn nur die Mindestlaufzeit von drei Monaten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV) beachtet wird. Freilich ist eine Pfandbestellung für künftige Darlehen (vgl. § 1209 BGB) in der PfandlV nicht vorgesehen. Weitere Konsequenz ist, dass eine Fälligkeitsangabe nicht fehlen darf. Dann würde nämlich § 488 Abs. 3 BGB n. F. (§ 609 BGB a. F.) eingreifen, mit der Folge, dass die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung von einer Kündigung abhängt. Mittelbar – durch die Pflicht, eine Fälligkeit anzugeben – wird es also dem Pfandleiher untersagt, ein Darlehen ohne Vereinbarung der Fälligkeit zu gewähren. Zur Berechnung der Frist s. § 5 Rz. 46 ff. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt mit dem Ende des festgelegten Tages der Verzug des Darlehensschuldners ein.