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1. Assoziierungsabkommen (Art. 217 AEUV)
Оглавление[88] Die Assoziierung geht über die Regelung rein handelspolitischer Fragen weit hinaus und ist auf eine enge wirtschaftliche Kooperation mit weitreichender finanzieller Unterstützung des Vertragspartners durch die EU ausgerichtet71. Zu unterscheiden sind drei Formen von Assoziierungsabkommen:
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