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Anmerkungen

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[1]

Auch heute immer noch lesenswert hierzu Schumacher StV 1995, 442.

[2]

Zu diesen gehören zumindest NStZ, NStZ-RR, StV, StraFo und die Online-Zeitschrift HRRS, die den Vorteil hat, kostenlos im Internet bezogen werden zu können, sowie die erklärtermaßen praxisorientierte StRR (ab 2007); für Spezialgebiete stehen wistra und Kriminalistik, für strafrechtstheoretische Auseinandersetzungen insbesondere GA und ZStW zur Verfügung. Eine vollständige Aufzählung ist an dieser Stelle nicht möglich.

[3]

Siehe www.bundesgerichtshof.de.

[4]

Schünemann StV 1993, 657.

[5]

Dahs NJW 1994, 909.

[6]

BGHSt 50, 40, 64.

[7]

BGBl. I, 2353.

[8]

Vgl. zum Ganzen die monographische Darstellung von Niemöller/Schlothauer/Weider.

[9]

Niemöller/Schlothauer/Weider Vorwort, S. V.

[10]

Hierzu ausführlich Malek StV 2010, 200 ff.

[11]

BGHSt 38, 240.

[12]

BGHSt 52, 38, 42.

[13]

BGHSt 51, 298.

[14]

Vgl. BGHSt 34, 11, 12; st. Rspr.

[15]

Etwa BGH NJW 2001, 3794.

[16]

Zustimmend etwa Fahl JR 2007, 340.

[17]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Strafprozessordnung.

[18]

Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, 2008 (hrsg. von Clemens Basdorf, Monika Harms und Andreas Mosbacher).

[19]

Wie anders sollte man unvoreingenommen denn den folgenden Satz verstehen: „Ärgerliche Verzögerungen der Hauptverhandlung sind einzig und allein anwaltlicher Obstruktion geschuldet“ (Föhrig S. 47).

[20]

Basdorfs Hinweis in seiner biographischen Notiz (Föhrig S. 131), Föhrig habe seinen Richterberuf geliebt, er sei „mit ganzer Seele Strafrichter“ gewesen, hatte ich dabei übersehen. Er ist sicherlich glaubhaft. Leider fehlt es aber an Erfahrungsberichten und Untersuchungen dazu, welche psychischen Mechanismen einen gebildeten und mit guten Examina ausgestatteten Menschen dazu veranlassen, die Bestrafung anderer nicht als gesellschaftlich notwendiges Übel zu sehen (was es zweifellos ist), sondern als lebenslange Aufgabe „mit ganzer Seele“ zu lieben. Der Komponist liebt die Musik, der Dichter das Wort und den Gedanken, der Rennfahrer liebt die Geschwindigkeit, der Schuster seine Schuhe, der Koch sein gutes Essen … All das erscheint plausibler.

[21]

Seine – vermutlich weit verbreitete – Auffassung „Ablehnungen sind Verzögerungswaffen für Anwälte“ (Föhrig S. 58) sollte man beispielsweise zur Kenntnis nehmen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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