Читать книгу Finanzielle Unabhängigkeit für Frauen für Dummies - Lisa Breloer - Страница 72
Kein Zugewinnausgleich und Abrechnungsverbot
ОглавлениеTrennen Sie sich als unverheiratetes Paar, gibt es keinen Zugewinnausgleich wie Sie ihn vielleicht von Verheirateten kennen. Finanziell steht Ihnen das zu, was Sie selbst verdient und gespart haben.
Darüber hinaus gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Abrechnungsverbot. Tätigen Sie Ausgaben für das gemeinsame Zusammenleben, haben Sie keinen Ausgleichsanspruch hierfür. Auch hier gilt jedoch, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. In seltenen Fällen, wenn Sie sehr hohe Beträge in das Vermögen des anderen investiert haben, können Sie nach der Trennung etwas zurückerhalten.
Ein unverheiratetes Paar zog ins neu gebaute Haus der Frau, die alleinige Eigentümerin war. In das Haus hatte der Mann nach eigenen Angaben über 90.000 Euro an Geld und Eigenleistung gesteckt. Nach der Trennung reichte der Mann Klage ein und erhielt Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich (BGH-Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05).
Wenn Sie aufgrund Ihrer Beziehungssituation weniger eigenes Vermögen als Ihr Partner aufbauen können, haben Sie die Möglichkeit, sich durch ein gemeinsames Investment abzusichern. Sie können beispielsweise zusammen eine Immobilie kaufen und den gleichen Anteil am Eigentum im Grundbuch eintragen lassen. Wenn Sie weniger tilgen können, weil Sie mehr Familienarbeit leisten, bekommen Sie durch den gleichen Anteil einen Ausgleich.