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(3) Gesetzliches Rücktrittsrecht bei Aufhebung einer Gegenverpflichtung gem. § 2295
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Aus § 2295 ergibt sich ein Rücktrittsrecht, wenn die vertragsmäßige Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insb. Unterhalt zu gewähren (sog. Verpfründungsvertrag) getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
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Zwischen der erbvertraglichen Zuwendung des Erblassers und der schuldrechtlichen Verpflichtung des Bedachten muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Verpflichtung des Bedachten muss den oder zumindest einen Beweggrund für die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers darstellen und die Vertragsteile müssen sich über die Zweckgebundenheit einig sein.[102]
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„Aufhebung“ der Verpflichtung i.S.d. § 2295 ist jede (auch einseitige) Beendigung gleich aus welchem Rechtsgrund.[103] Erfasst sind z.B.: Ausübung eines Rücktrittsrechts, Kündigung[104], Eintritt einer auflösenden Bedingungen, Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Unmöglichkeit[105].[106] Nicht anwendbar ist § 2295 hingegen, wenn das Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung begründet werden sollte, von vornherein nichtig gewesen ist oder durch Anfechtung rückwirkend (ex tunc) nichtig wird (§ 142 Abs. 1).[107]