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cc) Wirkungen des Rücktritts

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Durch den Rücktritt werden die von ihm erfassten vertragsmäßigen Verfügungen unwirksam. Hinsichtlich der weiteren Wirkungen des Rücktritts ist zu differenzieren:

Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag wird der Erbvertrag insgesamt aufgehoben, wenn der Erblasser von einem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht (§ 2293, → Rn. 307)[108] Gebrauch macht, sofern kein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, → Rn. 308).
Im Übrigen bestimmt sich das Schicksal nicht unmittelbar vom Rücktritt erfasster vertragsmäßiger Verfügungen gem. § 2279 Abs. 1 nach § 2085 (→ Rn. 477).[109]
Einseitige Verfügungen treten im Falle der Aufhebung des gesamten Erbvertrags außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist (§ 2299 Abs. 3, → Rn. 317). Im Übrigen gilt auch für einseitige Verfügungen gem. § 2279 Abs. 1 die Vorschrift des § 2085 (→ Rn. 477).
Im Falle des Rücktritts gem. § 2295 (→ Rn. 310 ff.) hat der Bedachte einen Anspruch auf Rückgabe des Geleisteten aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2.[110]
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