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c) Anfechtung

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Gem. § 2281 hat der Erblasser ferner die Möglichkeit, den Erbvertrag anzufechten (näher → Rn. 428 ff.). Dies hat insb. dann Bedeutung, wenn die Art der schuldvertraglichen Verpflichtung nicht unter § 2295 fällt oder § 2295 nicht anwendbar ist, weil der Leistungsvertrag von Anfang an nichtig war und sich dies nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit des Erbvertrags auswirkt (→ Rn. 312).

Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 10 Der Erbvertrag › VI. Aufhebung einseitiger Verfügungen

BGB-Erbrecht

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