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3. Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG)

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Die bundeseinheitlich geltenden RiJGG enthalten unter anderem Ausführungen bezüglich der strafverfahrensrechtlichen Teile des JGG. Die RiJGG normieren Empfehlungen an das Gericht und geben der Staatsanwaltschaft Anleitungen für den Regelfall, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.[205] Bei Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, finden die RiStBV (im Verhältnis zu den RiJGG) nur subsidiäre Anwendung.[206]

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