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4. Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
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Die StVollstrO gilt einheitlich im Bundesgebiet und basiert auf einer Übereinkunft zwischen dem Bundesjustizministerium und den Landesjustizverwaltungen.[207] Nach § 1 Abs. 1 StVollstrO gilt diese Verwaltungsvorschrift unter anderem für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.