Читать книгу Fachwörterbuch zum Steuerrecht - Markus Achatz - Страница 8
ОглавлениеA
Abänderung von Bescheiden: Die §§ 293 ff BAO sehen unter dem Schlagwort „Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung“ verschiedene Maßnahmen vor, um fehlerhafte Bescheide zu korrigieren. Insb kann die → Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, offenkundige Fehler berichtigen (vgl §§ 293, 293 a und 293 b BAO), Bescheide über Begünstigungen bei Änderung der Verhältnisse aufheben bzw ändern (§ 294 BAO) und einen → abgeleiteten Bescheid an einen geänderten Feststellungsbescheid (vgl → Feststellung der Einkünfte) anpassen (§ 295 BAO).
§ 299 BAO sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die einzelnen Maßnahmen nach den §§ 293 ff BAO sind nur innerhalb der in § 302 BAO normierten Fristen zulässig. Vgl a → Aufhebung von Bescheiden.
Lit: D/R II Tz 1358 ff, 1389 ff.
Abbaubetriebe: Als Abbaubetriebe werden solche → Betriebe bezeichnet, die nach § 8 Abs 5 EStG einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen. Das Gesetz nennt dabei Bergbauunternehmen, Steinbrüche und andere Betriebe (zB Schottergruben). Bei diesen Betriebsformen kann die Absetzung für Abnutzung nach der Substanzverringerung vorgenommen werden (→ Absetzung für Substanzverringerung).
Lit: D/R I Tz 433.
Abbauverträge: Abbauverträge sind Verträge über den Abbau von Bodensubstanz. Zivilrechtlich liegen häufig gemischte Verträge vor, die sowohl Elemente aus Kaufvertrag als auch Bestandvertrag aufweisen. Aus Abbauverträgen erzielte Einkünfte sind den → Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 Abs 1 Z 1 bzw Z 3 EStG zuzurechnen. Ob sie der Z 1 oder Z 3 zugerechnet werden, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet, ist für den Stpfl allerdings nicht von Relevanz, da die Einkünfte unstrittig unter § 28 EStG fallen.
Abbauverträge sind umsatzsteuerrechtlich – auch wenn sie Elemente eines Bestandvertrages enthalten – als gemischte Verträge insgesamt dem Normalsteuersatz zu unterwerfen, wenn der Materialabbau gegenüber der Grundstücksnutzung im Vordergrund steht.
Lit: D/R I Tz 110, R/A § 6 Tz 376.
Abfallentsorgung: Vgl → Anstalten zur Müllbeseitigung; → Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen
Abfallstoffe (reverse-charge): Durch § 19 Abs 1 d UStG ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, um einen Übergang der Steuerschuld vorzusehen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Verordnungsermächtigung mit der gemeinhin als Schrott-UStV BGBl II 2012/320 bezeichneten Verordnung in Anspruch genommen. Die Verordnung erfasst allerdings gerade nicht nur Schrott, sondern allgemein Abfallstoffe wie Altpapier oder Glas. Auch für diese Gegenstände ist das → Reverse Charge System anzuwenden.
Lit: D/R II Tz 452.
Abfärbetheorie (→ Mitunternehmerschaft): Nach dieser Theorie erzielen sämtliche Mitunternehmer → Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine → Personengesellschaft auch nur in einem geringen Ausmaß eine gewerbliche Tätigkeit betreibt. Die – wenn auch nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeit – „färbt“ nämlich auf sämtliche Gesellschafter ab (§ 2 Abs 4 EStG). Beteiligt sich daher bspw eine vermögensverwaltende Personengesellschaft – die ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte erzielt – an einer gewerblichen Personengesellschaft, so erzielt sie gesamthaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb (VwGH 29. 11. 1994, 93/14/0150).
Lit: D/R I Tz 559, EStR 2000 Rz 5831 a.
Abfertigung: Abfertigungen, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt werden, rechnen beim Empfänger zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 EStG, Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis) und unterliegen damit dem LSt-Abzug. Gesetzliche und andere vom → Arbeitgeber nicht freiwillig geleistete Abfertigungen werden nach § 67 Abs 3 EStG begünstigt besteuert. Für freiwillige Abfertigungen enthält § 67 Abs 6 EStG besondere Besteuerungsmodalitäten.
Abfertigungen aus MV-Kassen (vgl → Mitarbeitervorsorge) sind generell mit 6% zu versteuern. Keine LSt fällt an, wenn der Abfertigungsbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Verrentung, an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen oder an eine Pensionskasse übertragen wird. Abfertigungen sind vom → Dienstgeberbeitrag und der → KommSt befreit (§ 41 Abs 4 FLAG und § 5 Abs 2 KommStG).
Lit: D/R I Tz 736, 795 ff; D/K/M/Z, EStG § 67 Tz 35 ff.
Abfertigungsrückstellung: IRd steuerlichen Gewinnermittlung kann für künftige Abfertigungen, die aufgrund gesetzlicher Anordnung, eines Kollektivvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer Zusagen, die einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sind, bezahlt werden müssen, nach § 14 Abs 1 – 6 EStG eine Abfertigungsrückstellung gebildet werden (bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ein steuerfreier Betrag). Die Rückstellung betrifft Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Abfertigungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Ansprüche aus der → Mitarbeitervorsorge sind hiervon nicht betroffen.
Rechnungslegungspflichtige Unternehmer sind zur Rückstellungsbildung verpflichtet (§ 198 Abs 8 UGB). Die Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß von höchstens 45% (60% für Anwartschaftsberechtigte, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben) der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Ansprüche bei unterstellter Auflösung des → Dienstverhältnisses gebildet werden. Eine Änderung des einmal gewählten Ausmaßes ist unzulässig. Bei erstmaliger Bildung der Abfertigungsrückstellung ist das gewählte Ausmaß gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt zu erreichen.
Lit: D/R I Tz 402, 415 ff; D/K/M/Z, EStG § 14 Tz 1 ff, 19 ff.
Abfindung des lästigen Gesellschafters: Vgl → lästiger Gesellschafter.
Abfindung von Miterben: Vgl → Erbschaft.
Abflussfiktion: Vgl → Zufluss-Abfluss-Prinzip; → zeitliche Zuordnung der Einkünfte.
Lit: D/R I Tz 1159 ff.
Abflussprinzip: Vgl → zeitliche Zuordnung der Einkünfte.
Abgabe von Zuwendungen: Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessensvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahe stehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessensvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe iHv 15% der zugewendeten Beträge (Art II des Gesetzes über die Abgabe von Zuwendungen, BGBl 1975/391). Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe. Bis 1989 betrug die Abgabe 35% der zugewendeten Beträge. Sie ist durch Selbstbemessung monatlich abzuführen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beiträge, aus denen sich der Berufsverband finanziert, bei den Mitgliedern als → Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Lit: D/R I Tz 292.
Abgaben: Im österr Verfassungsrecht und im Besonderen im F-VG findet sich der Begriff Abgabe, ohne dass eine Legaldefinition erfolgt. Nach der Judikatur des VfGH sind öffentliche Abgaben nur Geldleistungen, die von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes (Fiskalzweck) erhoben werden (vgl VfSlg 1465/1932; 3919/1961).
Abgaben sind demnach ua auch Stempelgebühren für Eingaben, Parkgebühren, Anliegerbeiträge für Straßen- und Gehsteigerrichtung.
Keine Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind Sozialversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, Hochschülerschaftsbeiträge (fließen nicht einer Gebietskörperschaft zu), Verwaltungsstrafen (fehlender Fiskalzweck), privatrechtlich eingehobene Leistungsentgelte, Geldleistungen, die an die Stelle von Sachleistungen treten (zB Behinderteneinstellung) oder Sachleistungsverpflichtungen (zB Wehrpflicht, Abtretung von Grundstücksflächen).
Liegt eine Abgabe iSd F-VG vor, richtet sich die Abgabenhoheit nach den Vorschriften des F-VG, für andere Geldleistungen sind die allgemeinen Kompetenztatbestände des B-VG maßgebend. Mit einer Geldleistung verknüpfte Lenkungseffekte stehen einer Qualifikation als Abgabe solange nicht entgegen, als der Fiskalzweck bestehen bleibt und die Norm nicht als Regelung einer Sachmaterie erscheint (Missbrauch der Abgabenform, vgl dazu VfSlg 10.403/1985 zur Wiener Abgabe auf leerstehende Wohnungen).
Lit: D/R I Tz 3; D/R II Tz 2 ff; Ruppe, F-VG § 5 Tz 6 ff.
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Vgl → Abgabentypen.
Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe iSd GrStG (vgl → Grundsteuer) sowie für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ist eine Abgabe gem dem BG v 14. 7. 1960, BGBl 1960/166, zu entrichten.
→ Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der für Zwecke der → Grundsteuer festgesetzte Messbetrag bzw für unbebaute Grundstücke ein besonders festzustellender Messbetrag. Die Abgabe beträgt 400% der Bemessungsgrundlage.
Abgabenbehörde: Abgabenbehörden sind gem § 49 und § 50 BAO die mit der Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden.
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 (FORG) wird die finanzbehördliche Organisation der Bundesfinanzverwaltung gänzlich neu geformt (zur Rechtslage bis 31. 12. 2020 vgl Vorauflage). Ab 1. 1. 2021 besteht die Bundesfinanzverwaltung, somit die Abgabenbehörden des Bundes, aus folgenden Behörden:
– → BMF
– → Finanzamt Österreich
– → Finanzamt für Großbetriebe
– → Zollamt Österreich
– → Prüfdienst für Lohnabgaben
Österreichweit bestehen somit ab 2021 nur zwei Finanzämter, das → Finanzamt Österreich und das → Finanzamt für Großbetriebe. Die neuen Zuständigkeitsregelungen finden sich in den §§ 49 ff BAO. Das FORG hätte am 1. 7. 2020 in Kraft treten sollen, allerdings wurde die Finanz-Organisationsreform durch das 3. COVID-19-Gesetz auf 1. 1. 2021 verschoben.
Lit: Ritz, BAO6 § 49 Tz 1 ff; Bieber/Bendlinger, Kapitel 8: Steuerrecht, in Resch (Hrsg), Corona-Handbuch Tz 108 ff; Keppert, SWK 2020, 65.
Abgabenbescheid: Die Festsetzung von Abgaben erfolgt in Form von Bescheiden. Der Abgabenbescheid (Veranlagungsbescheid) hat zu enthalten (§§ 93, 198 BAO): Bezeichnung als Bescheid, Behörde, von der er stammt, Spruch (Bescheidadressat, die Art und die Höhe der Abgabe, Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlage), Begründung (wenn dem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht), Rechtsmittelbelehrung, Datum, Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat. Neben Veranlagungsbescheiden können in Abgabenverfahren auch Feststellungsbescheide ergehen. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen sind – soweit sie Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind – den abgeleiteten Bescheiden (Veranlagungsbescheiden) zugrunde zu legen. Soweit Feststellungen für andere Feststellungsbescheide von Bedeutung sind, werden sie diesen Bescheiden ebenfalls zugrunde gelegt (vgl → Grundlagenbescheide; → Veranlagung).
Abgabenbetrug: Der Gesetzgeber hat iRd FinStrG-Novelle 2010 mit § 39 FinStrG den Tatbestand des Abgabenbetrugs geschaffen, der mittlerweile bereits mehrfach novelliert wurde. Nach seinem Zweck soll § 39 FinStrG eine strengere Bestrafung von Umsatzsteuerkarussellen, Missing-Trader-Konstruktionen und Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen sicherstellen. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn einerseits einer der Grundtatbestände (Abgabenhinterziehung, Schmuggel, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei) objektiv und subjektiv verwirklicht und andererseits dieser unter Setzung einer der geforderten Betrugshandlungen begangen wird. Als Betrugshandlungen nennt § 39 Abs 1 FinStrG:
– die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten bzw Beweismittel (lit a) oder
– die Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen nach § 23 BAO (lit b) oder
– die Verwendung automatisationsunterstützt erstellter Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden (lit c).
Der Abgabenbetrug wird mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren und Geldstrafen bis zu € 2,5 Mio geahndet.
Lit: D/R II Tz 1516.
Abgabenerfindungsrecht: Dem einfachen Bundesgesetzgeber steht es aufgrund der ihm durch § 3 Abs 1 F-VG eingeräumten → Kompetenz-Kompetenz zu, bei Wahrung der Typologie des § 6 F-VG neue Abgabentatbestände für seinen Bereich aufzustellen, also neue Steuern zu erfinden und für sich zu reservieren.
Die Länder besitzen ein solches Abgabenerfindungsrecht für Abgaben, die zu bestehenden Bundesabgaben nicht gleichartig sind. Dies ergibt sich e contrario aus § 8 Abs 3 F-VG, wonach die Erhebung von Abgaben, die gleichartig zu einer bestehenden Bundesabgabe sind, einer entsprechenden bundesgesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl § 8 Abs 3 F-VG, vgl a zB VfSlg 14.688/1996 zur Nö Standortabgabe). Vgl → Gleichartigkeit von Abgaben.
Die Gemeinden besitzen kein Abgabenerfindungsrecht. Allerdings kann der Bundes- oder der Landesgesetzgeber die Gemeinden zur Abgabenausschreibung ermächtigen (→ Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts). Die Gemeinden können in diesem Fall bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (selbständige VO) erheben. Der Bundes- bzw Landesgesetzgeber hat dabei die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insb das zulässige Höchstmaß festzulegen (vgl → Gemeindeabgaben).
Lit: D/R II Tz 13 ff; Ruppe, F-VG § 8 Tz 10 ff.
Abgabenerhöhung: Das FinStrG sieht an mehreren Stellen als Sanktion eine Erhöhung des geschuldeten Abgabenbetrages vor (§ 29 Abs 6, § 30 a FinStrG). Abgabenerhöhungen nach dem FinStrG sind nach § 20 Abs 1 Z 5 lit d EStG nicht abzugsfähig.
Lit: D/R I Tz 644.
Abgabenerklärung: Es handelt sich hierbei um → Anbringen, die eine umfassende Information über die Grundlage für die jeweilige Abgabenfestsetzung enthalten. Als Abgabenerklärungen gelten jene Anbringen, die vom materiellen SteuerG als solche bezeichnet werden sowie auch Anbringen, die im Gesetz als Steuererklärung bezeichnet werden. Sie sind regelmäßig formularmäßig standardisiert. Als Abgabenerklärung gelten aber auch Anbringen, die die erforderlichen Informationen für die Abgabenbehörde in nicht standardisierter Form enthalten. Für Anbringen, die weder als Abgabenerklärung noch als Steuererklärung bezeichnet werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Abgabenerklärung vorliegt (zB die LSt-Anmeldung gem § 80 EStG bzw die KESt-Anmeldung gem § 96 Abs 3 EStG).
Die Qualifikation eines Anbringens als Abgabenerklärung ist wesentlich im Hinblick auf die für Abgabenerklärungen vorgesehenen Rechtsfolgen: Insb ist zu beachten, dass der gem § 135 BAO vorgesehene → Verspätungszuschlag nur für Abgabenerklärungen, nicht aber für sonstige gesetzlich vorgesehene → Anmeldungen oder Anzeigen gilt. Vgl → Erklärungspflichten; → Anzeigepflicht.
Lit: Ritz, BAO6 §§ 133 ff.
Abgabenexekution: Bei Nichtentrichtung durch den Schuldner werden abgabenrechtliche Ansprüche entweder im gerichtlichen Exekutionsverfahren nach der EO oder im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren nach der AbgEO zwangsweise eingebracht. Exekutionstitel für abgabenrechtliche Ansprüche ist ein über die Abgabenschuld ausgestellter → Rückstandsausweis. Die → Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist nicht erforderlich. Vollstreckungsbehörde erster Instanz im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren ist grundsätzlich das → Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt.
In diesem Verfahren kann jedoch nur eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen durchgeführt werden. Auf andere Vermögenswerte des Schuldners, insb Grundstücke und grundbücherlich sichergestellte Forderungen darf nur im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren zugegriffen werden.
Lit: D/R II Tz 166 ff und 1252.
Abgabenhehlerei: Der Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein → Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, sowie derjenige, der den Täter nach der Tat unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln. Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet. Neben der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Begehung nach Maßgabe des § 15 FinStrG auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Wer Abgabenhehlerei fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.
Lit: D/R II Tz 1506; Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 1903 ff.
Abgabenhinterziehung: Einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen → Anzeige-, → Offenlegungs-oder → Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Weitere Fälle der Abgabenhinterziehung sind gem § 33 Abs 2 FinStrG die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen unter Verletzung der Voranmeldungspflicht, die vorsätzliche Verkürzung von → Lohnsteuer oder → Dienstgeberbeiträgen unter Verletzung der Pflicht zur Führung von Lohnkonten und gem § 33 Abs 4 FinStrG die vorsätzliche Verkürzung von Abgaben durch Zweckentfremdung.
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte. Bei Selbstbemessungsabgaben ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die Abgabe nicht oder zu niedrig entrichtet wird. Die Abgabenverkürzung ist ferner bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, sowie wenn eine Abgabenerstattung oder eine Abgabennachsicht zu Unrecht erfolgt.
Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Nach Maßgabe des § 15 FinStrG ist neben der Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Darüber hinaus kommt gem § 38 FinStrG gewerbsmäßige Begehung einer Abgabenhinterziehung in Betracht, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In diesem Fall erhöht sich die Geldstrafdrohung auf das Dreifache des Verkürzungsbetrages. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw im Falle eines strafbestimmenden Wertbetrages von mehr als € 500.000 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu verhängen. – Vgl a → Abgabenbetrug.
Lit: D/R II Tz 1507 ff; Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Tz 1266 ff.
Abgabenhoheit: Die Abgabenhoheit (Besteuerungshoheit, Gesetzgebungshoheit) ist die Zuständigkeit einer → Gebietskörperschaft zur gesetzlichen Regelung einer Abgabe.
Die Abgabenhoheit ergibt sich daraus, dass der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner → Kompetenz-Kompetenz eine Abgabe einem der in § 6 F-VG vorgesehenen → Abgabentypen zuzuordnen hat. Erst mit dieser Zuweisung zu einem bestimmten Abgabentyp ist auch die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung für diese Abgabe festgelegt.
Demnach ist der Bundesgesetzgeber gem § 7 F-VG für die Regelung der → ausschließlichen Bundesabgaben, der → gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand für die für den Bund erhobene Abgabe zuständig. Die Regelung der übrigen Abgaben fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers (§ 8 F-VG), wobei Ausnahmen aufgrund des § 7 Abs 3 F-VG bestehen (so zB für die GrSt oder die KommSt, die an sich in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallen würden, deren Regelung sich aber der Bund vorbehalten hat).
Lit: D/R II Tz 8 und 17 ff.
Abgabenschuld: Vgl → Steuerschuld.
Abgabenschuldner: Vgl → Steuerschuldner.
Abgabentypen: Bei der Verteilung der Besteuerungsrechte zw Bund, Ländern und Gemeinden werden die relevanten Abgabentatbestände den Abgabentypen des § 6 F-VG zugewiesen. Nach § 6 F-VG werden folgende Abgabentypen unterschieden:
1) Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt (zB die Digitalsteuer, die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Wettgebühren anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes/einer Gemeinde).
2) Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a) Gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und deren Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt werden (zB ESt, USt, KSt, GrESt, Mineralölsteuer).
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen (zB Gebühren von Buchmacherwetten).
c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand, bei denen Bund und Länder (Gemeinden) gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand erheben (früher: Gewerbeertragsteuer).
3) Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt (zB Feuerschutzsteuer, Fremdenverkehrsabgaben, Jagd- und Fischereiabgaben).
4) Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben mit entsprechenden Unterformen wie unter Pkt 2.
5) Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt (zB GrSt, KommSt, Hundesteuer, Zweitwohnsitzabgaben).
Lit: D/R II Tz 11 ff; Ruppe, F-VG § 6 Tz 3 ff.
Abgabenverfahren: Das Abgabenverfahren ist das Verfahren zur Ermittlung und bescheidmäßigen Festsetzung der → Steuerschuld. Für das Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes bildet die → Bundesabgabenordnung (BAO) die zentrale Rechtsquelle. Sie wurde maßgeblich vom AVG beeinflusst. Die BAO gilt seit 2010 (BGBl I 2009/20) auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben. Ergänzt wird die BAO ua durch die Abgabenexekutionsordnung (vgl → Abgabenexekution), bis 2020 das AVOG 2010, das → Zustellgesetz und das Gesetz über das → Bundesfinanzgericht.
Lit: D/R II Tz 1251 ff.
Abgabenverkürzung: Der Begriff Abgabenverkürzung wird in § 33 Abs 3 FinStrG legaldefiniert. Sie ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung oder einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Eine Abgabenhinterziehung ist danach bewirkt, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen → Anzeige-, → Offenlegungs- oder → Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Das AVOG 2010 regelte den Aufbau der Abgabenbehörden. Insb enthielt das AVOG 2010 Normen zur Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (siehe Vorauflage).
Das AVOG ist durch das Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 aufgehoben und ersetzt worden. Das FORG sollte mit 1. 7. 2020 in Kraft treten. Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde die Reform auf den 1. 1. 2021 verschoben (vgl → Abgabenbehörde).
Lit: D/R II Tz 1255 ff; Keppert, SWK 2020, 65.
Abgabenvollstreckungsrecht: Vgl → Abgabenexekution.
Abgabepflichtiger: Vgl → Steuerschuldner.
Abgabenwesen: Der Begriff des Abgabenwesens findet sich in Art 13 B-VG, der zur Regelungs-Kompetenz von Bund und Ländern im Bereich des Abgabenwesens Stellung nimmt. Nach Art 13 Abs 1 B-VG werden die Kompetenzen in einem eigenen Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) geregelt. Dieses Verfassungsgesetz enthält nicht nur abstrakte Kompetenzverteilungsregeln, sondern auch Aussagen zum Finanzausgleich, Transferzahlungen zwischen Gebietskörperschaften, als auch einzelne Regeln über das Kreditwesen und das Haushaltsrecht.
Lit: D/R II Tz 2.
Abgeld: Vgl → Disagio.
Abgeleiteter Bescheid: Die BAO sieht in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen ein System von → Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden vor (vgl etwa § 188 BAO einheitliche und gesonderte → Feststellung der Einkünfte). Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, in dem Feststellungen getroffen werden, die für mehrere Abgabenverfahren relevant sein können und daher aus verfahrensökonomischen Gründen vorweg festgestellt werden. Ohne Grundlagenbescheid wären die Feststellungen erst im jeweiligen Abgabenverfahren zu treffen, wodurch ein mehrfacher Verwaltungsaufwand, aber auch Widersprüchlichkeiten entstehen könnten. Grundlagenbescheide treffen idR Feststellungen zur Bemessungsgrundlage. Gem § 192 BAO sind gesetzlich vorgesehene Grundlagenbescheide den abgeleiteten Bescheiden im folgenden Abgabenverfahren zur Festsetzung der Steuerschuld zugrunde zu legen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Gem § 252 BAO können abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig ist. Solche Einwendungen müssen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden.
Lit: D/R II Tz 1355.
Abgeleiteter Wohnsitz: Vgl → Wohnsitz.
Lit: D/R I Tz 31.
Abgeltungssteuer: Eine Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die durch die auszahlende Stelle mit Abgeltungswirkung eingehoben wird und eine separate Veranlagung des Leistungsempfängers dadurch obsolet macht. In Österreich ist eine Abgeltungssteuer ua für → Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG nach den Regelungen von §§ 93 ff EStG vorgesehen.
Abgestufter Bevölkerungsschlüssel: Dieser ist ein Schlüssel der bei der Verteilung des Aufkommens → gemeinschaftlicher Bundesabgaben auf die beteiligten Gebietskörperschaften zur Anwendung kommt. Dem Schlüssel liegt die Annahme zugrunde, dass bei Gemeinden der Finanzbedarf mit steigender Bevölkerungszahl nicht proportional, sondern überproportional wächst (Brecht’sches Gesetz). Dementsprechend wird bei Verteilung des Länderblocks bzw Gemeindeblocks auf die Bundesländer bzw die einzelne Gemeinde die Volkszahl der Gemeinden mit bestimmten Multiplikatoren vervielfacht.
Lit: D/R II Tz 21.
Abhollieferung: Umsatzsteuerlich ist vom Vorliegen einer Abhollieferung auszugehen, wenn der Gegenstand vom Abnehmer oder seinem Beauftragten beim leistenden → Unternehmer abgeholt wird. Gem § 3 Abs 7 UStG liegt der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Befindet sich der Liefergegenstand somit im Zeitpunkt der Abholung nicht im Inland, unterliegt der Vorgang nicht der österr Umsatzbesteuerung (idR aber der USt des Lieferortes im Ausland).
Ist das Umsatzgeschäft mit einem ausl Abnehmer abgeschlossen und befördert der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung vom Inland in das Drittland, liegt die Voraussetzung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem § 7 UStG vor. Ausl Abnehmer ist jedoch nur ein Abnehmer, der keinen → Wohnsitz im Inland hat. Wird der Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt (→ Touristenexport), ist zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung für den gelieferten Gegenstand € 75 übersteigt.
Wird der Gegenstand im Fall einer Abhollieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet, ist wie folgt zu unterscheiden: Ist der Abnehmer Letztverbraucher, unterliegt der Umsatz am Lieferort (Ort der Abholung) der Umsatzbesteuerung (vgl → Reiseverkehr, innergemeinschaftlicher). Wird dagegen der Gegenstand von einem Unternehmer erworben, der unter seiner UID auftritt, liegt aus der Sicht des liefernden Unternehmers regelmäßig eine steuerfreie → innergemeinschaftliche Lieferung vor (Art 7 UStG). Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs 4 UStG).
Lit: D/R II Tz 322 ff; R/A, UStG5 § 7 Tz 22 f, Art 7 Tz 1 ff.
Abkommensberechtigung: Personen kommen dann in den persönlichen Anwendungsbereich von DBA-Regelungen, wenn sie abkommensberechtigt sind. Die Abkommensberechtigung knüpft hierbei an die Ansässigkeit in zumindest einem der Vertragsstaaten an. Dh, dass die → unbeschränkte Steuerpflicht in einem der Vertragsstaaten Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Abkommensbegünstigungen ist. Bei bloß → beschränkter Steuerpflicht in beiden Vertragsstaaten liegt hingegen keine Abkommensberechtigung vor. Vgl hierzu a → Doppelbesteuerungsabkommen.
Lit: D/R I Tz 1334 ff, A/K/T, DBA2 Art 1 Rz 5.
Abkommensmissbrauch: Unter Abkommensmissbrauch („Treaty Shopping“) sind unzulässige Gestaltungen zur Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen zu verstehen. Als „Treaty Shopping“ werden insb Bestrebungen von nicht abkommensberechtigten Personen bezeichnet, ihre Verhältnisse (zB durch Zwischenschaltung von abkommensberechtigten Personen) so zu gestalten, dass sie in den Genuss von DBA-Begünstigungen gelangen. Auf einer rechtspolitischen Ebene stellt sich die Frage, welche Gestaltungen von den Vorteilen eines DBA ausgeschlossen sein sollen. Auf der Ebene der Vollziehung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsbehörden berechtigt sind, im Einzelfall Abkommensvorteile zu versagen. Umstritten ist insb, ob innerstaatliche Missbrauchsvorschriften (zB § 22 BAO; § 10 a Abs 7 KStG) oder völkerrechtliche Missbrauchsgrundsätze im DBA-Anwendungsbereich zur Geltung gelangen.
Abkommensbegünstigungen sind dann zu versagen, wenn dies aus der Interpretation der Abkommensvorschriften abzuleiten ist. Der OECD-Steuerausschuss hat im Kommentar zum OECD-MA den Vertragsstaaten vorgeschlagen, spezielle Antimissbrauchsvorschriften in die DBA aufzunehmen (zB Aktivitätsklausel, Steuerbetrugsklausel). Um den Vorrang innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften abzusichern, beinhalten die jüngeren österr DBA zum Teil bereits Regelungen, wonach die Anwendung innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften dem DBA-Anwendungsbereich nicht entgegensteht. Vgl a → Basisgesellschaft; → Missbrauch; → Anti-BEPS-Richtlinie.
Lit: D/R I Tz 1381; Lang, DBA-Recht2 Tz 157 ff.
Ablösen: Bei → Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 28 Abs 1 Z 1 EStG) sind nicht nur laufende Mietzinse, sondern auch (erlaubte und unerlaubte) Ablösen, die der Vermieter anlässlich der Begründung oder Änderung des Mietverhältnisses für Grundstücke bzw Gebäude erhält, als Einnahmen anzusetzen, nicht hingegen Ablösen für Einrichtungsgegenstände.
Ablösezahlungen des Vermieters an den scheidenden Mieter für die Aufgabe des Mietrechts rechnen zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Gebäudes und sind daher auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abzuschreiben. Hat der Mieter jedoch eine Wohnungsverbesserung durchgeführt und leistet der Vermieter Ersatz dafür (§ 10 MRG), so kann er diesen Betrag auf zehn Jahre verteilt absetzen (§ 28 Abs 4 EStG).
Umsatzsteuerlich sind Ablösen, die der Mieter leistet, regelmäßig als vorweg bezahltes Entgelt zu qualifizieren, für das nach den Grundsätzen der → Mindest-Istbesteuerung die Steuerpflicht idR im Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht (vgl § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).
Lit: D/R I Tz 522.
Ablösezahlungen für die Aufgabe von Mietrechten: → Ablösen.
Abnutzbares Anlagevermögen: Vgl → Anlagevermögen.
Abrechnungsbescheid: Mit diesem Bescheid spricht die Abgabenbehörde über die Richtigkeit der Verbuchung der → Gebarung sowie darüber ab, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Besteht somit zw dem Abgpfl und der Abgabenbehörde eine Meinungsverschiedenheit über den Stand des Abgabenkontos und damit die Richtigkeit der Gebarung (zB Durchführung oder Verrechnung von Gutschriften, Rechtmäßigkeit einer Überrechnung nach § 215 Abs 3 BAO), kann der Abgpfl gem § 216 BAO einen Antrag auf Abrechnungsbescheid stellen. Dieser ist als Feststellungsbescheid zu qualifizieren und kann mittels Berufung angefochten werden.
Lit: Ritz, BAO6 § 216 Tz 1 ff; Stoll, BAO 2312.
Abschlussmittler: Vgl → Vermittlungsleistungen; → Stellvertreter.
Abschlussprüfungskosten: Bei Abschlussprüfungskosten stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie rückstellungsfähig sind. Die Rsp des VwGH bejaht die Rückstellungsfähigkeit (VwGH 15. 12. 1961, 2321/60). Personalkosten des geprüften Unternehmens sind – wie auch Kosten einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses – nicht rückstellungsfähig.
Lit: D/R I Tz 408; Jakom, EStG13 § 9 Tz 41; EStR 2000, Rz 3450.
Abschnittsbesteuerung: Bei den laufend erhobenen Steuern werden die verwirklichten Tatbestände in Zeitabschnitten (zB Jahresabschnitten) zusammengefasst periodisch erfasst. Ein Besteuerungsabschnitt schließt lückenlos an den vorhergehenden an. Zu den Abschnittsteuern zählen etwa die ESt, KSt und USt (ausgenommen die EUSt und in bestimmten Fällen die Erwerbsteuer). Demgegenüber werden einmalig erhobene Steuern im Anschluss an die jeweilige Tatbestandsverwirklichung entrichtet. Zu den einmaligen Steuern zählen etwa die GrESt, die Rechtsgeschäftsgebühren, die Zölle und Einfuhrabgaben.
Abschöpfungen: Vgl → Agrarzölle.
Abschreibung: Vgl → Absetzung für Abnutzung.
Abschreibung von Abgabenschulden: Unter dem Begriff „Abschreibung von Abgaben“ iSd BAO sind die Löschung von Abgabenschuldigkeiten und die → Nachsicht zu verstehen (§§ 235 bis 237 BAO) sowie darüber hinaus insb der Eintritt der → Einhebungsverjährung, der erfüllte Ausgleich oder Zwangsausgleich und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen. Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch. Die Abschreibung erfolgt mit Bescheid und kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Eine Abschreibung setzt eine vorherige Lastschrift auf dem Abgabenkonto voraus.
Lit: D/R II Tz 169 ff.
Abschriften: Unter einer Abschrift iSd GebG versteht man jede Reproduktion (Kopie) einer Schrift, ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise sie hergestellt wurde. § 14 TP 1 GebG bestimmt die Gebühr für solche Abschriften und unterscheidet hierbei zw amtlichen und nicht amtlichen Abschriften.
Lit: D/R II Tz 1071.
Absetzbetrag: Absetzbeträge sind Abzüge von der ermittelten Steuerschuld. Demgegenüber werden → Freibeträge von der ermittelten → Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht.
Absetzbeträge sind insb im EStG vorgesehen. Zu unterscheiden sind der → Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 1), der → Kinderabsetzbetrag und der → Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 bzw § 33 Abs 4 Z 3), der → Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 2), der → Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1), der → Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 2) und der → Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6).
Bis zum StRefG 2005 war in § 33 Abs 3 EStG ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag vorgesehen, der bei jedem Stpfl von der ermittelten ESt-Schuld in Abzug gebracht worden ist. Mit dem StRefG 2005 wurde dieser Absetzbetrag in den Tarif eingebaut und für ein Einkommen von bis zu € 10.000 der Steuersatz mit 0% festgelegt (mittlerweile bis zu einem Betrag von € 11.000). Mit der Steuerfreistellung des Existenzminimums wird dem subjektiven → Nettoprinzip entsprochen.
Absetzung für Abnutzung (AfA): Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Die → Anschaffungs- und → Herstellungskosten solcher Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen (Absetzung für Abnutzung; § 7 Abs 1 EStG). Die AfA gilt für alle Gewinnermittlungsarten, soweit nicht der → Gewinn oder die → Betriebsausgaben pauschaliert sind. Sie gilt auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG). Zur AfA berechtigt ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer (somit nicht der Mieter, Pächter).
Die AfA steht ab Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes zu, bei Gebäuden und bei im Freien abgestellten Maschinen bereits mit der Anschaffung oder Herstellung (altersbedingte Abnutzung).
Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei bebauten Grundstücken kann die AfA nur vom Gebäude vorgenommen werden: Der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil ist nicht abnutzbar. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein bebautes Grundstück sind daher vor Ermittlung der AfA auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gem § 7 Abs 1 EStG gleichmäßig verteilt, dh in gleichen Jahresbeträgen, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare AfA; § 7 Abs 1 EStG). Seit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist eine degressive AfA zulässig (vgl → degressive AfA). Andere AfA-Methoden, wie etwa eine → Leistungs-AfA sind steuerlich nicht zulässig.
Die Berechnung der AfA erfolgt nicht nach Tagen, Wochen oder Monaten, sondern wird auf eine Ganzjahres- bzw Halbjahres-AfA aufgerundet. Bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr steht nur eine halbe Jahres-AfA im ersten Jahr zu. Bei Veräußerung im ersten Halbjahr steht ebenfalls nur eine halbe Jahres-AfA in dem entsprechenden Jahr zu.
Grundlage der AfA-Berechnung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung (§ 7 EStG). Maßgeblich ist nicht die oft längere technische, sondern die wirtschaftliche Nutzungsdauer (vgl VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0060). Die subjektive Absicht des Stpfl einer kurzen Nutzungsdauer (zB beabsichtigter baldiger Verkauf) ist unbeachtlich (VwGH 7. 9. 1993, 93/ 14/0081).
Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen beträgt die Nutzungsdauer idR zw fünf und zehn Jahren. Bei → Gebäuden bestehen gesetzliche Regelungen (widerlegbare Vermutungen; 2,5% und 1,5% im betrieblichen und außerbetrieblichen Vermögen; § 8 Abs 1 bzw § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG).
Seit dem KonStG 2020 ist es nach § 8 Abs 1 a EStG möglich, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA das Dreifache und im darauffolgenden Jahr das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes iSd § 8 Abs 1 EStG in Abzug zu bringen. → Mietrechte, für die Ablösezahlungen geleistet wurden, und → Mieterinvestitionen sind auf die Vertragsdauer (bei unbestimmter Dauer auf zehn Jahre) abzuschreiben. Bei → Pkws beträgt die Nutzungsdauer gem § 8 Abs 6 EStG zwingend acht Jahre. Die Anschaffungskosten eines → Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben sind gem § 8 Abs 3 EStG zwingend auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen, die eines → Praxiswertes (bei freien Berufen) auf fünf Jahre.
Eine Änderung der Nutzungsdauer ist nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer von Anfang an unrichtig geschätzt worden ist oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Bei der Anschaffung bereits gebrauchter Anlagegüter ist die Restnutzungsdauer ebenfalls neu festzusetzen (VwGH 7. 5. 1969, 1484/68); es besteht keine Bindung an die Nutzungsdauer des Rechtsvorgängers.
Lit: D/R I Tz 419 ff; D/K/M/Z, EStG § 7.
Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung: Ist das Wirtschaftsgut zerstört worden (Beschädigung, Brand, Bruch), so kann eine außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden. Ist das Wirtschaftsgut zB durch eine Neuerfindung in seiner Verwertbarkeit eingeschränkt, dann kann eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung geltend gemacht werden (§ 8 Abs 4 EStG). Eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung rechtfertigt auch eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (→ Teilwertabschreibung), womit diese beiden Rechtsinstitute in Konkurrenz stehen. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ist allerdings insofern von Bedeutung, als bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und für die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte die Teilwertabschreibung ausgeschlossen ist. Eine Preissenkung allein rechtfertigt keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wohl aber eine Teilwertabschreibung. Insofern geht der Anwendungsbereich der Teilwertabschreibung über jenen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung hinaus.
Lit: D/R I Tz 432; D/K/M/Z, EStG § 8 Tz 53 ff.
Absetzung für Substanzverringerung: Bei → Abbaubetrieben (Bergbauunternehmen, Steinbrüchen, Schottergruben ua), die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen (§ 8 Abs 5 EStG).
Absolute Verjährung: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gem § 209 Abs 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Diese absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar. Die absolute Verjährung beschränkt nur das Recht auf Festsetzung der Abgabe, sie gilt jedoch nicht für die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben. Nach § 238 BAO tritt Einhebungsverjährung keinesfalls früher ein als Bemessungsverjährung. Vgl → Verjährung.
Lit: Ritz, BAO6 § 209 Tz 36 ff.
Abspaltung: Vgl → Handelsspaltung.
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung: In bestimmten Fällen kann die Abgabenbehörde von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO ganz oder teilweise Abstand nehmen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit in folgenden Fällen vor:
– soweit Abgpfl von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
– soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;
– wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.
Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung führt nach § 206 Abs 2 BAO ausdrücklich nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruchs nach § 4 BAO.
Lit: D/R II Tz 1354.
Abtretungsgeschäfte (GrESt): Abtretungsgeschäfte sind „Zwischengeschäfte“, bei denen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung an eine andere Person übertragen wird. Abtretungsgeschäfte betreffend die Übereignung von Grundstücken können → Grunderwerbsteuer auslösen. Folgende Abtretungsgeschäfte werden unterschieden:
– Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung, die Abtretung einer Option oder die Verpflichtung zu einer solchen Abtretung (§ 1 Abs 1 Z 3 GrEStG).
– Die Übertragung der Rechte aus einem Kaufanbot und aus einem Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann (§ 1 Abs 1 Z 4 GrEStG). Hier ist zu bedenken, dass das Anbot selbst die GrESt nur auslöst, wenn es zum Abschluss des Kaufvertrags kommt.
– Der Erwerb der genannten Rechte, wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist (§ 1 Abs 1 Z 5 GrEStG).
Durch die steuerliche Erfassung von Abtretungsgeschäften werden Umgehungskonstruktionen erfasst. Die Tatbestände führen häufig zur mehrfachen GrESt-Belastung.
Lit: D/R II Tz 997.
Abtretung von Einkünften: Werden Einkünfte einem Dritten (zB im Rahmen einer Lohnpfändung) abgetreten, so bleibt der ursprüngliche Bezieher stpfl. Die Abtretung ist eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Wird dagegen die Einkunftsquelle abgetreten, tritt eine Änderung in der persönlichen → Zurechnung der Einkünfte ein.
Abwasserbeseitigung: Die Abwasserbeseitigung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG. Der Steuersatz für die Abwasserbeseitigung beträgt nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 10%. Körperschaftsteuerlich liegt dagegen ein Hoheitsbetrieb vor. Vgl → Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Lit: D/R II Tz 242 und 430.
Abweichendes Wirtschaftsjahr: Das für die Einkünfteermittlung relevante Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 EStG) bzw rechnungslegungspflichtige Körperschaften dürfen jedoch der Gewinnermittlung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde legen (§ 2 Abs 5 EStG bzw § 7 Abs 5 KStG). Der Gewinn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das → Wirtschaftsjahr endet.
Unternehmer, die den ertragsteuerlichen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können das abweichende Wirtschaftsjahr grundsätzlich auch als Veranlagungszeitraum für die USt wählen.
Abwicklungsguthaben: Vgl → Liquidation von Körperschaften.
Abzugssteuern: Wird die Steuer für den Steuerschuldner von einem Dritten abgeführt, indem der Dritte dem Steuerschuldner geschuldete Entgelte um die geschuldete Steuer kürzt und direkt an das FA abführt, spricht man von einer Abzugssteuer. Bsp für Abzugssteuern sind die LSt, die vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist, die KESt, die vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen ist sowie der Steuerabzug nach § 99 EStG, welcher bei bestimmten Zahlungen an beschränkt Stpfl durchzuführen ist. Abzugssteuersysteme sehen regelmäßig → Haftungen für den zum Abzug Verpflichteten vor. Vgl → Lohnsteuer; → Kapitalertragsteuer; → beschränkte Steuerpflicht; → Leitungsrechte.
Acte-clair-Doktrin: Die Acte-clair-Doktrin besagt, dass eine Rechtsfrage vom nationalen Gericht dem EuGH dann nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muss, wenn an der Auslegung bzw Gültigkeit des relevanten Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.
Lit: D/R II Tz 101.
Adoptionsverträge: Vgl → Annahmeverträge.
Advance Ruling: Vgl → Auskunftsbescheid.
Advanced Pricing Agreement (APA): Diese sind Zusagen der Finanzverwaltungen, Transaktionen zwischen verbundenen Parteien verbindlich festgelegte → Verrechnungspreise zu Grunde zu legen. Österreich sieht in diesem Zusammenhang in § 118 BAO einen → Auskunftsbescheid vor. Im grenzüberschreitenden Kontext kann allerdings Planungssicherheit nur durch bilaterale Abstimmung der betroffenen Finanzverwaltungen herbeigeführt werden. Zuständig für den Abschluss derartiger bilateraler APA ist in Österreich das BMF.
AfA: Vgl → Absetzung für Abnutzung.
Agrargemeinschaften: Agrargemeinschaften sind entweder Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristische Personen privaten Rechts. Regulierte Agrargemeinschaften, die kraft gesetzlicher Anordnung als KöR zu qualifizieren sind, sind jedenfalls KöR im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Agrargemeinschaften sind aber auch dann als KöR zu qualifizieren, wenn ihnen aufgrund ihrer Aufgabenstellung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Als KöR ist die Argargemeinschaft beschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Betriebe gewerblicher Art (BgA). Nach § 2 KStG gilt die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht als BgA; die entgeltliche Überlassung zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken begründet allerdings nach § 2 Abs 2 Z 3 KStG einen fiktiven BgA. Eine KöR liegt hingegen nicht vor, wenn die Agrargemeinschaft durch die Landes-Ausführungsgesetze nicht als KöR qualifiziert wird und die öffentliche Aufgabenstellung hinter die privaten Interessen der Anteilsberechtigten zurücktritt (KStR 2013 Rz 51). Verfügt eine nicht öffentlich-rechtliche Agrargemeinschaft über Rechtspersönlichkeit, ist sie als beschränkt stpfl juristische Person des privaten Rechts iSv § 1 Abs 2 Z 1 iVm § 5 Z 5 KStG zu qualifizieren. Agrargemeinschaften, die über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, sind keine Körperschaften und ihr Einkommen wird daher gem § 3 auf Ebene der Anteilseigner erfasst (KStR 2013 Rz 51).
Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 95; Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts 301.
Agrarzölle: Zölle wurden ursprünglich unterschieden in solche auf Landwirtschaftsprodukte (Agrarzölle) und auf Industrieprodukte (Industriezölle). Agrarzölle sind im Zuge der Rechtsentwicklung regelmäßig durch sog Abschöpfungen oder Ausgleichsabgaben ersetzt worden, die den Unterschied zw den niedrigeren Weltmarktpreisen und den höheren Binnenmarktpreisen ausgleichen sollen.
Agreement on Exchange of Information on Tax matters: Vgl → Amtshilfe.
Akteneinsicht: Gem § 90 BAO hat die → Partei des Abgabenverfahrens das Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme, soweit dies zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den Akten zählen nicht nur die von der → Abgabenbehörde verfassten Aktenteile, sondern auch vom Abgpfl übermittelte Schriftstücke (zB Abgabenerklärungen, Bilanzen, Verträge und sonstige Schriftstücke) und von Dritten verfasste Schriftstücke. Ebenso unterliegen auf Datenträgern gespeicherte Daten und etwa auch der Arbeitsbogen des Betriebsprüfers der Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur der Partei bzw ihrem Vertreter zu.
Ausgenommen von der Akteneinsicht sind gem § 90 Abs 2 BAO amtliche Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (zB Gefährdung von Betriebsgeheimnissen) herbeiführen würde.
Lit: D/R II Tz 1270; Ritz, BAO6 § 90 Tz 1 ff; Stoll, BAO 888 ff.
Aktenvermerk: § 89 BAO regelt den Aktenvermerk. Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der → Abgabenbehörde telefonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der → Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
Lit: D/R II Tz 1269.
Aktien: Für Aktien und Aktienerträge sind steuerliche Konsequenzen va im Bereich der Ertragsteuern sowie der USt zu beachten.
Einkommensteuerlich rechnen Dividenden für Aktien zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 1 EStG). Sie unterliegen dem besonderen Steuersatz gem § 27 a Abs 1 Z 2 EStG. Soweit die Dividenden dem inl KESt-Abzug iHv 27,5% (§ 27 a Abs 1 Z 2 EStG) unterliegen, tritt Endbesteuerung durch KESt-Abzug ein (→ Kapitalertragsteuer). Vergleichbare ausl Kapitalerträge unterliegen im Wege der Veranlagung dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.
Bei der Veräußerung von Aktien ist danach zu differenzieren, ob sie im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, da sich va im Bereich des Verlustausgleiches und Verlustvortrages Unterschiede ergeben.
Werden Aktien aus dem Privatvermögen veräußert, liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen vor (§ 27 Abs 3 EStG). Soweit eine inl depotführende Stelle oder eine inl → auszahlende Stelle besteht und diese die Veräußerung abwickelt, tritt Endbesteuerung durch KESt-Abzug iHv 27,5% ein. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres ua mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden (§ 27 Abs 8 EStG). Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden (verfassungskonform, vgl VfGH 2. 3. 2021, E 1722/2020).
Diese Vermögenszuwachsbesteuerung gilt grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich. Somit unterliegen auch Veräußerungen von Aktien aus dem Betriebsvermögen dem festen Steuersatz von 27,5%. Allerdings müssen allfällige Veräußerungsverluste im betrieblichen Bereich vorrangig mit realisierten Wertsteigerungen verrechnet werden. Ein danach noch verbleibender Überhang an Verlusten kann nur zu 55% mit anderen betrieblichen Gewinnen gegengerechnet werden (§ 6 Z 2 lit c EStG).
Werden Aktien von einer Körperschaft gehalten, sind die Beteiligungserträge auf Ebene der empfangenden Körperschaft gem § 10 KStG steuerfrei. Für inl Beteiligungen besteht die Steuerfreiheit unabhängig vom Beteiligungsausmaß. Bezüglich des KESt-Abzuges vgl → Schachtelerträge. Ausl Kapitalerträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (Portfoliobeteiligungen an EU-Körperschaften gem Anlage 2 zum EStG nach § 10 Abs 1 Z 5 KStG, Beteiligungen an Körperschaften aus Drittstaaten im Falle einer umfassenden Amtshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat nach § 10 Abs 1 Z 6 KStG und im Fall eines internationalen Schachtelprivilegs gem § 10 Abs 2 KStG; vgl → internationales Schachtelprivileg). Gewinne aus der Veräußerung inl Beteiligungen sind stets steuerlich relevant. Internationale Schachtelbeteiligungen sind nicht steuerwirksam, es sei denn, es wurde bei Anschaffung zur Steuerwirksamkeit optiert (§ 10 Abs 3 KStG).
Umsatzsteuerlich ist davon auszugehen, dass durch das Halten von Aktien keine Unternehmereigenschaft begründet wird. Die Dividende ist kein Leistungsentgelt für die Gewährung von Kapital oder Stimmrechten. Rechnen Aktien zu einem Unternehmensvermögen, begründet die Veräußerung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, der gem § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG von der USt unecht befreit ist. Hingegen handelt es sich bei der erstmaligen Ausgabe von Aktien durch eine Kapitalgesellschaft um einen Vorgang, der nicht in den Anwendungsbereich der MWSt fällt (vgl EuGH 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik).
Lit: A/K, KStG § 10 Tz 1 ff; D/R I Rz 997 ff.
Aktienanleihen: Dies sind Anleihen, bei denen der Emittent am Ende der Laufzeit das Wahlrecht hat, die Anleihe zum Nominale in bar oder durch Aktien zurückzubezahlen. Sie besteht aus einer festverzinslichen Anleihe und dem Verkauf einer Putoption, die regelmäßig durch einen hohen Nominalzinssatz der Anleihe abgegolten wird.
Nach der Praxis liegt steuerlich ein einheitliches Wertpapier vor, das nicht in Anleihe und Putoption aufgespaltet werden kann. Die Ausübung des Optionsrechtes durch den Emittenten bei Einlösung stellt bei nach dem 31. 3. 2012 erworbenen Anleihen keinen Tausch des Forderungsrechts des Anlegers gegen Aktien dar (EStR Rz 6138 a).
Zinserträge aus Aktienanleihen sind → Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 2 EStG und unterliegen dem KESt-Abzug. Kapitalerträge aus der Veräußerung bzw Einlösung von Aktienanleihen sind → Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG und unterliegen ebenfalls dem KESt-Abzug.
Zur Frage, inwieweit durch den KESt-Abzug Abgeltungswirkung eintritt, vgl → Einkünfte aus Kapitalvermögen; → Endbesteuerung; → Public Placement.
Aktiver Finanzausgleich: Vgl → Finanzausgleich.
Lit: D/R II Rz 9.
Aktive Rechnungsabgrenzung: Vgl → Rechnungsabgrenzungsposten.
Aktive Veredelung: Das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist geregelt in den Art 256 – 258 UZK. Die aktive Veredelung ermöglicht die zollbegünstigte Einfuhr von Nichtunionswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in die Union mit dem Ziel einer Wiederausfuhr der dabei entstandenen Veredelungserzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist. Um eine Entlastung beim aktiven Veredelungsverfahren herbeizuführen werden keine Einfuhrabgaben erhoben (Nichterhebungsverfahren) bzw bei der Wiederausfuhr erstattet (Verfahren der Zollrückvergütung). Ziel der Regelung ist die Gleichstellung der Veredelungsbetriebe in der Union mit ihren Konkurrenten in den Drittländern.
Umsatzsteuerlich ist die → Lohnveredelung als sonstige Leistung zu qualifizieren, die im Inland erbracht wird und damit der österr Umsatzbesteuerung unterliegt. § 8 UStG gewährt für die Lohnveredelung im Verhältnis zu Drittländern eine echte Steuerbefreiung und verwirklicht damit das → Bestimmungslandprinzip. Die Tatbestandsvoraussetzungen der umsatzsteuerlichen Befreiung stellen nicht auf die zollrechtliche Bewilligung ab (keine Maßgeblichkeit des Zollrechts), sondern sind vielmehr umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilen. Im Bereich des Binnenmarktes gilt: Ist der unternehmerische Auftraggeber im Ausland ansässig, liegt auch der Leistungsort nach § 3 a Abs 6 UStG im Ausland. Aufgrund der Verlagerung des Leistungsortes kommt es idR zugleich zum Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber (vgl → B2B; → Reverse Charge System).
Lit: D/R II Tz 751, 760, 762; Ruppe/Achatz, UStG5 § 8 Tz 3 ff; Witte, UZK 7 Vor Art 256 Rn 1 ff.
Aktivierung: Aufwendungen, die der → Anschaffung oder → Herstellung eines Wirtschaftsgutes dienen, sind als Betriebsvermögen auszuweisen. Derartige Aufwendungen führen somit nicht zu einer Gewinnminderung, sondern bleiben dem Betrieb erhalten. Man spricht von Aktivierung, da die Aufwendungen durch die gewinnneutrale Vermögensumschichtung iRd → Betriebsvermögensvergleichs anzusetzen sind. Andere Aufwendungen, die nicht der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern dienen, mindern dagegen als → Betriebsausgaben den Gewinn, soweit die Bilanzierungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen (vgl → Rechnungsabgrenzungsposten).
Alkohol: Alkohole unterliegen zahlreichen spezifischen steuerlichen Regelungen. Bis Ende 2000 bestand in Österreich ein Alkoholmonopol, wobei unter Geltung dieses Monopols Alkohol nur in gewissen festgelegten Mengen erzeugt und abgegeben werden durfte. Die Einfuhr von Alkohol bedurfte grundsätzlich einer Bewilligung des BMF.
Für die Verbrauchsbesteuerung von Alkoholen bestehen weitgehend europarechtliche Vorgaben und Strukturprinzipien. Die zentrale Regelung befindet sich in der RL des Rates vom 16. 12. 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der RL 92/12/EWG (System-RL 2008/118/EG, ABl L 2009/9, 12). Daneben sind die Alkoholstruktur-RL 92/83/EWG (ABl L 1992/ 316, 21) und die Alkoholsteuersatz-RL 92/84/EWG (ABl L 1992/ 316, 29) zu beachten, wobei letztere lediglich Mindestsätze festlegen. In Österreich werden derzeit die → Alkoholsteuer, die → Zwischenerzeugnissteuer und die → Biersteuer erhoben. Eine Weinsteuer wurde in Österreich lediglich bis Ende 1994 erhoben; das SchaumweinsteuerG steht hingegen noch in Kraft, doch beträgt der Steuersatz ab 1. 7. 2020 (wieder) € 0 (→ Schaumweinsteuer). Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben war die Erhebung der → Getränkesteuer (ausschließliche Gemeindeabgabe) auf alkoholische Getränke grundsätzlich unionsrechtswidrig (EuGH 9. 3. 2000, C-437/97, EKV).
Abgesehen von der Besteuerung durch Alkoholsteuern können Alkohole in materiellen SteuerG spezifischen Regelungen unterliegen. So ist etwa umsatzsteuerlich für die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und damit auch Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt zu beachten, dass iRd → Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 UStG) die Besteuerung auch dann im Bestimmungsland erfolgt, wenn die → Lieferschwelle nicht überschritten ist. Beim Erwerb durch → Schwellenerwerber ist die Erwerbsbesteuerung auch dann vorzunehmen, wenn die → Erwerbsschwelle nicht überschritten ist (Art 1 Abs 6 UStG).
Alkoholsteuer: Nach dem AlkoholsteuerG (BGBl I 2000/142) unterliegt die Herstellung und die Einfuhr verschiedener – in der Kombinierten Nomenklatur aufgezählter – Alkohole und alkoholhaltiger Waren der Alkoholsteuer. Die nationale Rechtslage basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben und Strukturprinzipien (System-RL 2008/118/EG, Alkoholstruktur-RL 92/83/EWG und Alkoholsteuersatz-RL 92/84/EWG). Aktuell beträgt die Alkoholsteuer € 1.000 je 100 l reinen Alkohols. Ermäßigte Steuersätze sind für Eigenbrennungen und für Verschlussbrennereien vorgesehen.
Alleinerzieherabsetzbetrag: Alleinerzieher haben Anspruch auf einen Absetzbetrag im Ausmaß des AVAB (€ 494 bei einem Kind, € 669 bei zwei Kindern, zuzüglich € 220 für jedes weitere Kind jährlich; § 33 Abs 4 Z 2 EStG). Alleinerzieher sind Stpfl mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Damit soll die besondere Belastung, der alleinstehende Personen mit Kindern im Erwerbsleben ausgesetzt sind, berücksichtigt werden.
Einen Alleinerzieherabsetzbetrag darf der Arbeitgeber nur dann berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung (amtlicher Vordruck) abgibt (§ 129 EStG). Vgl → Negativsteuer.
Lit: D/R I Tz 700, 729.
Alleinverdienerabsetzbetrag: Ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet, so ist seine steuerliche Leistungsfähigkeit geringer, als wenn er das Einkommen allein verbrauchen kann. Diese Unterhaltsbelastung wurde früher durch unterschiedliche Steuertarife (Steuergruppen) berücksichtigt, seit 1974 jedoch nur noch durch den AVAB. Seit 2011 (BGBl I 2010/ 111) wird diese Unterhaltslast steuerlich nur noch bei Alleinverdienern mit mindestens einem Kind berücksichtigt (gem VfGH 29. 9. 2011, G 27/11 verfassungskonform). Der AVAB (iHv € 494 bei einem Kind, € 669 bei zwei Kindern, zuzüglich € 220 für jedes weitere Kind jährlich) steht gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG zu, wenn der Stpfl mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft) lebt und der Partner Einkünfte von höchstens € 6.000 jährlich erzielt. Den AVAB darf der Arbeitgeber nur dann berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung (amtlicher Vordruck) abgibt (§ 129 EStG). Vgl → Negativsteuer.
Lit: D/R I Tz 698, 729.
Alleinvermittlungsauftrag (GrESt): Nach einem Alleinvermittlungsauftrag ist der Eigentümer verpflichtet, mit dem vom Vermittler genannten Käufer zu kontrahieren. Der Vermittlungsauftrag erfüllt den Tatbestand des Erwerbs der Verwertungsbefugnis und löst GrESt aus. Vgl → Grunderwerbsteuer.
Lit: D/R II Tz 999.
Allphasensteuer: Allphasensteuern belasten die Leistungen der Unternehmer unabhängig von ihrer Stellung im Güterkreislauf. Im Gegensatz dazu werden bei Einphasensteuern nur Unternehmer einer bestimmten Stufe belastet (Produktions-, Großhandels-oder Einzelhandelssteuern). Die geltende USt ist als Allphasensteuer konzipiert. Jede Absatzstufe wird demnach mit USt belastet.
Altgrundstücke: Der Begriff spielt iZm der ImmoESt eine Rolle: Altgrundstücke sind solche, die am 31. 3. 2012 nach dem einkommensteuerlichen Spekulationstatbestand nicht mehr steuerverfangen waren. Aufgrund der einst vorgesehenen 10-jährigen Spekulationsfrist für Grundstücksverkäufe liegt ein Altgrundstück vor, wenn es vor dem 31. 3. 2002 erworben wurde. Diesfalls können die sonstigen Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung pauschal nach den Regelungen gem § 30 Abs 4 EStG berechnet werden. Vgl → Grundstücke.
Altlastenbeitrag: Gem § 3 AltlastensanierungsG unterliegen dem Altlastenbeitrag insb das langfristige Ablagern von Abfällen oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes. Dieser „Beitrag“ ist grundsätzlich eine zweckgebundene Abgabe (vgl § 11 AltlastensanierungsG), wobei das zweckgebundene Aufkommen der Abgabe ua zur Erfassung und Sanierung von Altlasten zu verwenden ist. Für die Jahre 2011 bis 2014 wurde die Zweckbindung allerdings teilweise eingeschränkt. Steuerschuldner ist der Betreiber der Deponie (des Lagers) bzw derjenige, der Abfälle ausführt. Der Beitrag wird nach dem Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen bemessen, wobei die Beitragsschuld nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres entsteht. Die Bemessung und Entrichtung erfolgt durch den Beitragsschuldner (→ Selbstbemessungsabgabe). Die Erhebung obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen → Sitz oder → Wohnsitz hat.
Lit: D/R II Tz 1145.
Altvermögen: Vgl → Altgrundstücke.
Amt für Betrugsbekämpfung: Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 (FORG) wurde ein eigenes Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) erlassen. Dieses tritt an die Stelle der bis dahin in den Finanzämtern organisierten Finanzstrafstellen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht nach § 2 Abs 2 ABBG aus den Geschäftsbereichen Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit. Die Aufgaben des neu geschaffenen Amts werden in § 3 ABBG näher determiniert. Das ABBG sollte ursprünglich am 1. 7. 2020 in Kraft treten. Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde auch das Inkraftreten des ABBG auf den 1. 1. 2021 verschoben.
Lit: D/R II Tz 1259 a f.
Amtliche Ausfertigungen: Gem § 14 TP 2 GebG unterliegen bestimmte amtliche Ausfertigungen, wie etwa die Erteilung von bestimmten Berufsbefugnissen (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater), die Verleihung der österr Staatsbürgerschaft oder die Änderung des Familiennamens einer Gebührenpflicht (feste Gebühr von jedem Bogen).
Amtliche Mitteilung: Amtliche Mitteilungen sind Erklärungen – wie etwa Bescheinigungen oder Bestätigungen – über persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene Person. Amtliche Mitteilungen sind keine amtlichen Zeugnisse, sondern sind gebührenfrei und fallen nicht unter § 14 TP 14 GebG.
Lit: D/R II Tz 1077.
Amtsbeauftragter: Vgl → Inquisitionsmaxime.
Amtsbescheinigung: Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, das sind Personen, die gem § 4 OpferfürsorgeG, BGBl 1947/183, in den Jahren 1938 – 1945 politischen Verfolgungen ausgesetzt waren, gebührt gem § 105 EStG ein besonderer → Freibetrag.
Amtshilfe: Der internationale Informationsaustausch auf dem Gebiet des Steuerrechts iRd EU beruhte in erster Linie auf der EU-Amtshilferichtlinie (77/799/EWG vom 19. 12. 1977, Abl EG L 336, 15; mehrfach geändert und ergänzt). Diese wurde zunächst durch das EG-Amtshilfegesetz (BGBl 1994/657; zuletzt geändert durch BGBl I 2007/24), welches seit der Novelle 2005 nur noch die Erhebung der direkten Steuern und die Versicherungssteuern betraf, in österr Recht umgesetzt.
Die erwähnte Amtshilferichtlinie 77/799/EWG wurde im Februar 2011 durch die RL 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der RL 77/799/EWG ersetzt. Im Gegensatz zur alten RL erfasst diese Steuern aller Art, mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und jenen Steuern, für die andere EU-Rechtsvorschriften bestehen (insb die VO [EU] 904/2010 des Rates vom 7. 10. 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer; ferner für die Verbrauchsteuern, Zölle).
Bei der Amtshilfe in Form von Auskünften wird zw Anrufungsauskünften, Spontanauskünften und automatischen Auskünften unterschieden. Dabei müssen Anrufungsauskünfte auf Ersuchen erteilt werden, wenn dies die maßgebenden Rechtsgrundlagen vorsehen. Dagegen handelt es sich bei Spontanauskünften um Informationsweitergaben ohne rechtliche Verpflichtung. Automatische Auskünfte sind solche, die auf Grund besonderer genereller Vereinbarungen zw den zuständigen Behörden über bestimmte Sachverhalte in regelmäßigen Abständen erteilt werden. Zusätzlich zu den erwähnten Auskunftsarten sieht die RL für fünf Kategorien von Einkünften und Vermögen den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch vor. Zu beachten ist, dass die Ablehnung der Informationserteilung allein unter Berufung auf das → Bankgeheimnis nicht mehr möglich ist (Art 18 Abs 2 der RL 2011/16/EU). Die RL wurde mit dem EU-AmtshilfeG (BGBl I 2012/112, zuletzt geändert durch BGBl I 2019/91) in nationales Recht umgesetzt und ist seit 1. 1. 2013 in Kraft.
Am 25. 5. 2018 wurde die EU-Amtshilferichtlinie mit der sogenannten DAC 6 (6. Amtshilferichtlinie bzw 5. Änderung der Amtshilferichtlinie) um eine verpflichtend durch die Mitgliedsstaaten einzuführende Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen erweitert (Mandatory Disclosure; vgl → EU-Meldepflicht). Zur Meldung werden primär Intermediäre verpflichtet. Der österr Gesetzgeber ist dieser Vorgabe durch das AbgÄG 2020 nachgekommen und hat ein eigenes EU-Meldepflichtgesetz erlassen. Das EU-Meldepflichtgesetz ist am 1. 7. 2020 in Kraft getreten.
Lit: D/R II Tz 1382 ff.
Amtshilfedurchführungsgesetz: Vgl → Bankgeheimnis.
Amtspartei: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt der → Abgabenbehörde Parteistellung zu (§ 265 Abs 5 BAO), sie ist Amtspartei. Ab der Vorlage der → Bescheidbeschwerde durch die → Partei ist die → Abgabenbehörde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidungen maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Die belangte Behörde ist auch berechtigt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Revision an den VwGH zu erheben (§ 21 Abs 1 Z 2 VwGG).
Lit: D/R II Tz 1370, 1382
Amtsverschwiegenheit: Vgl → Steuergeheimnis.
Amtswegigkeit des Verfahrens: Die Amtswegigkeit des Verfahrens gehört zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen und bedeutet, dass → Abgabenverfahren grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten sind und der Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist (Offizialmaxime). Demnach bestimmt § 115 BAO, dass die → Abgabenbehörde von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (auch zugunsten des Abgpfl) zu ermitteln hat. Partei und Behörde dürfen sich nicht auf einen Sachverhalt einigen (Grundsatz der materiellen Wahrheit). Soweit das Gesetz einen Antrag des Abgpfl voraussetzt, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit in den Hintergrund und ist die Behörde an den Antrag gebunden. Den Antrag überschreitende amtswegige Ermittlungen sind unzulässig.
Im Übrigen befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens den Abgpfl nicht von seinen Mitwirkungspflichten (→ Offenlegungs- und → Wahrheitspflicht) zur Ermittlung des Sachverhalts. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgpfl, wenn die Möglichkeiten der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts eingeschränkt sind (zB Auslandssachverhalte, Begünstigungsbestimmungen).
Im → Finanzstrafverfahren ist der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens in § 115 FinStrG verankert.
Lit: D/R II Tz 1276 ff, 1535; Ritz, BAO6 § 115 Tz 1 ff; Stoll, BAO 1257 ff.
Analogie: Die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss, mit dem eine ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung geschlossen wird. Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung für ähnliche Konstellationen vorsieht, werden auf den planwidrig nicht von der Regelung erfassten Sachverhalt angewandt. Ob im Steuerrecht Analogie zulasten des Stpfl zulässig ist, ist strittig. Ein ausdrückliches Analogieverbot gibt es im Steuerrecht nicht. Die Rsp des VwGH geht davon aus, dass im Öffentlichen Recht eine durch Analogie zu schließende echte Lücke im Zweifel nicht vorliegt (VwGH 3. 11. 1978, 970/75). Der VfGH wendet die Analogie teilweise im Wege verfassungskonformer Interpretation an, um durch Lückenfüllung zu einem gleichheitskonformen Ergebnis zu gelangen (VfSlg 10.072/1984; 10.612/1985).
Lit: D/R II Tz 99 ff.
Analytische Einkommensteuer: Bei einer analytischen Ausgestaltung werden verschiedene Einkünfte des Stpfl je für sich nach verschiedenen Vorschriften und Tarifsätzen versteuert (auch als Schedulensystem bezeichnet). Demgegenüber werden bei der synthetischen Ermittlung die Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten zusammengerechnet, wobei negative und positive Einkünfte ausgeglichen werden (→ Verlustausgleich). Das geltende österr ESt-System folgt grundsätzlich einer synthetischen Ermittlung, hat aber in der Rechtsentwicklung zunehmend analytische Einschlüsse erhalten (LSt, KESt, ImmoESt).
Anbauverzeichnis: Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke besondere Aufzeichnungen zu führen, die nicht direkt in der BAO, sondern im Verordnungswege geregelt sind. Die Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Buchführung (BGBl 1962/51) sieht unter anderem in § 2 Abs 2 die Führung eines Anbau-und Ernteverzeichnisses vor. Aus dem Anbau- und Ernteverzeichnis muss sich ergeben, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren und welche Mengenerträge sie gebracht haben. Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist § 125 Abs 5 BAO.
Lit: D/R I Tz 212.
Anbot (GrESt, GebG): Ein Anbot ist eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung.
In der Grunderwerbsteuer ist ein bloßes Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gründstück noch nicht geeignet, die GrESt auszulösen. Jedoch kann die Abtretung eines aus einem Anbot begründeten Rechts die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG auslösen (vgl → Abtretungsgeschäfte [GrESt]).
Ein bloßes Anbot löst grundsätzlich auch keine Rechtsgeschäftsgebühr iSd GebG aus. Rechtsgeschäfte sind idR nämlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Zudem muss sie als Beweismittel über ein Rechtsgeschäft dienlich sein können. Mit einem Anbot ist ein Rechtsgeschäft gerade noch nicht geschlossen. Auch ein schriftliches Anbot löst daher keine → Rechtsgeschäftsgebühren aus. Erst die Annahme des Anbots durch ein Annahmeschreiben kann die Rechtsgeschäftsgebühr auslösen (§ 15 Abs 1 GebG).
Lit: D/R II Tz 995 und 997, 1091.
Anbringen: Anbringen dienen im → Abgabenverfahren zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen seitens der Partei gegenüber der Behörde und sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 BAO). Anbringen zur Geltendmachung von Rechten sind zB → Beschwerden oder Anträge auf → Wiederaufnahme des Verfahrens; Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen sind ua → Abgabenerklärungen, insoweit eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung besteht oder die Beantwortung von → Ergänzungsaufträgen.
Mündliche Anbringen sind, soweit sie gesetzlich zulässig sind (vgl § 85 Abs 3 BAO), in einer Niederschrift festzuhalten.
Änderung der Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage der USt für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das → Entgelt (§ 4 UStG). Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Entstehen der Steuerschuld, hat eine Anpassung an das tatsächliche Entgelt zu erfolgen. Dementsprechend hat der leistende Unternehmer die USt-Schuld und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 16 UStG). Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist.
Bei der → Sollbesteuerung liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage regelmäßig dann vor, wenn sich das vereinbarte Entgelt nach Entstehen der Steuerschuld (zB durch Inanspruchnahme von Rabatten, Skonto, Zahlungsunfähigkeit) ändert. Da es bei der Sollbesteuerung auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht ankommt, ist unerheblich, ob die Änderung der Bemessungsgrundlage vor oder nach Entrichtung des Entgelts eintritt. Bei Ist-Versteuerung kann hingegen eine Änderung der Bemessungsgrundlage erst nach tatsächlicher Vereinnahmung des Entgelts eintreten (zB aufgrund eines geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs).
Lit: D/R II Tz 394 ff, 410 ff; Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Tz 17 ff.
Änderung des Verwendungszwecks: Vgl → Vorsteuerberichtigung.
Änderung von Bescheiden: Vgl → Abänderung von Bescheiden.
Andere Einkünfte (Art 21 DBA): Einkünfte, die unter keine der in Art 6 bis 20 OECD-MA vorgesehenen Verteilungsnormen fallen, werden nach Art 21 OECD-MA grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Art 21 DBA fungiert daher gewissermaßen als Auffangtatbestand. Die Norm erfasst vor allem auch Einkünfte, die zwar prinzipiell in anderen Verteilungsnormen angesprochen werden, aber auf Grund ihrer Quelle in einem Drittstaat oder im Ansässigkeitsstaat nicht vom Anwendungsbereich des DBA erfasst sind.
Lit: D/R I Tz 1365.
Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften: Zivilrechtliche Mängel von Rechtsgeschäften sind für die Beurteilung steuerlicher Tatbestände nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise idR nicht relevant: Die Besteuerung knüpft an den eingetretenen wirtschaftlichen Erfolg und ist idR vom Vorliegen eines formgültigen Rechtsgeschäfts unabhängig. Demgemäß bestimmt auch § 23 Abs 4 BAO (vgl → Aufhebung des Rechtsgeschäfts), das die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts für die Abgabenerhebung insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die bis zum Zeitpunkt der Anfechtung eintretenden steuerlichen Folgen werden somit idR durch die Anfechtung nicht beseitigt, es sei denn, steuerliche Vorschriften sehen eine Anpassung bereits eingetretener Steuerfolgen vor. Vgl → Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und → Aufhebung des Rechtsgeschäfts.
Lit: D/R II Tz 118.
Angehörigenvereinbarungen: Verträge zw nahen Angehörigen, wie zB Dienstverträge, werden nach stRsp (VwGH 6. 4. 1995, 93/ 15/0125; 13. 3. 1997, 95/15/0128; EStR 2000, Rz 1130) anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen Inhalt haben und zw Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Grundsätze werden auch auf Rechtsbeziehungen zw Gesellschafter und Gesellschaft (Körperschaft) angewendet (vgl → verdeckte Ausschüttung; → Einlage).
Ertragsteuerlich sind Leistungsvergütungen, die den vorstehenden Kriterien entsprechen, beim zahlenden Angehörigen iRd Einkünfteermittlung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw Werbungskosten abzugsfähig, auf Ebene des empfangenden Angehörigen liegen regelmäßig Einkünfte vor. Bei unangemessen hohen Entgeltzahlungen (zB überhöhte Lohnzahlung) nimmt die Rsp idR eine Reduktion auf den angemessenen Bezug vor (VwGH 5. 10. 1982, 82/14/0006; 6. 4. 1995, 93/15/0064; EStR 2000, Rz 1229). Bei zu niedriger Vergütung wird bei eklatantem Missverhältnis das Vertragsverhältnis an sich idR nicht anerkannt: Die gezahlten Vergütungen sind in diesem Fall nicht betrieblich bzw beruflich veranlasst und sind daher nicht abzugsfähig. Beim Empfänger liegen im Fall eines bestehenden Unterhaltsanspruchs idR keine Einkünfte vor (§ 29 Z 1 EStG). Erfolgt die Mitarbeit vorrangig aus familiären Motiven (Unterstützung, Gefälligkeit, familienhafte Mitwirkungspflicht), sind die geleisteten Vergütungen nicht abzugsfähig. Abgeltungsbeträge, die gem § 98 ABGB an Ehegatten für eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten geleistet werden, sind als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen gem § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht abzugsfähig (VwGH 21. 7. 1993, 91/13/163). Vgl ferner → familienhafte Mitarbeit.
Umsatzsteuerlich begründen Angehörigenvereinbarungen nur dann einen → Leistungsaustausch, wenn die Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Kein Leistungsaustausch liegt daher vor, wenn Leistungen zw Angehörigen aus familiären Motiven erbracht werden. Erfolgt eine Lieferung durch den Unternehmer an einen Angehörigen aus familiären Gründen unentgeltlich, ist von einer Überführung der Leistung in die Nicht-Unternehmenssphäre auszugehen (fiktiver Umsatz, vgl → Eigenverbrauch). Der USt unterliegt damit nicht die tatsächlich erbrachte Gegenleistung, sondern der Wert der Leistung. Im Fall unangemessen niedriger Gegenleistung kommt der → Normalwert zur Anwendung.
Lit: Ruppe, Handbuch der Familienverträge2 59 ff, 101 ff; Ruppe/ Achatz, UStG5 § 1 Tz 179 ff, § 3 Tz 198.
Angemessenheitsprüfung: Angemessenheitsprüfungen finden im Steuerrecht auf unterschiedlichen Ebenen statt: Für die Frage, ob → Missbrauch vorliegt, prüft die Rsp, ob eine Gestaltung vorliegt, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet (VwGH 26. 6. 1984, 83/14/ 0258; 11. 12. 1990, 89/14/0140; 5. 4. 2011, 2010/16/0168). Für den Fall, dass Missbrauch vorliegt, ordnet § 22 Abs 3 BAO an, dass die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Steht der Vorwurf von Steuerumgehung nicht im Raum, ist die Abgabenbehörde prinzipiell nicht berechtigt, die Angemessenheit, Notwendigkeit oder Erforderlichkeit eines wirtschaftlichen Verhaltens einer abgabenbehördlichen Prüfung zu unterziehen. (Die Abgabenbehörde ist nicht der bessere Unternehmer.) Eine Angemessenheitsprüfung hat aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine solche durch Gesetz vorgesehen ist.
Eine gesetzlich angeordnete Angemessenheitsprüfung ist in § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG vorgesehen. Danach besteht ein Abzugsverbot für betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Stpfl berühren, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen iZm → Pkws, Flugzeugen, Booten, Jagden, Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten (laut EB zu § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG taxativ). Die Angemessenheitsgrenze ziehen der VwGH und die Finanzverwaltung nach der Verkehrsauffassung unabhängig vom geschäftlichen oder sozialen Status; auch Gewinne in Milliardenhöhe rechtfertigen keine höheren Angemessenheitsgrenzen.
Nach der Pkw-Angemessenheits-VO BGBl II 2004/466, sind Anschaffungskosten inkl USt und NoVA für einen → Pkw angemessen, soweit sie den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Eine vergleichbare Angemessenheitsprüfung ordnet § 12 Abs 1 Z 2
KStG für Körperschaften an. Vgl → Kfz.
Für umsatzsteuerliche Zwecke ist zu beachten, dass Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Entgelte ertragsteuerlich überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben sind (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG). Überwiegt die Angemessenheit, steht der volle Vorsteuerabzug zu, der unangemessene (nicht abzugsfähige) Aufwand unterliegt der → Eigenverbrauchsbesteuerung gem § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG.
In der Praxis spielt ferner die Angemessenheitsprüfung eine bedeutende Rolle bei → Angehörigenvereinbarungen sowie bei Verträgen zw Gesellschafter und Gesellschaft. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Angemessenheit keine besondere Tatbestandsvoraussetzung darstellt, sondern vielmehr auf der Ebene der Beweiswürdigung relevant ist, um das Vorliegen bestimmter steuerlicher Tatbestände (zB betrieblich veranlasster Aufwendungen) zu überprüfen.
Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 12 Tz 58 ff; D/R I Rz 633, 1016.
Anklagegrundsatz: Vgl → Inquisitionsmaxime.
Ankündigungsabgabe: Die Werbung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen wurde bis zum Jahr 2000 durch die als Landes-bzw Gemeindeabgaben gestaltenden Ankündigungs- und Anzeigenabgaben besteuert. An ihre Stelle ist die → Werbeabgabe nach dem WerbeabgabeG, BGBl I 2000/29, getreten.
Anlagevermögen: Zum Anlagevermögen gehören Wirtschaftsgüter, die iRd Erzielung betrieblicher Einkünfte dazu bestimmt sind, dauernd, dh auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einem größeren Zeitraum davon, dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB). Typisches Anlagevermögen sind Betriebsgebäude, Geschäftseinrichtung und Maschinen. Zum → Umlaufvermögen rechnen hingegen Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 4 UGB; zB Waren, die zum Verkauf bestimmt sind). Das gleiche Wirtschaftsgut kann in dem einen Betrieb zum Umlaufvermögen, in einem anderen Betrieb zum Anlagevermögen gehören. Die Unterscheidung zw Anlagevermögen und Umlaufvermögen ist wesentlich, da für diese Kategorien des Betriebsvermögens unterschiedliche Bewertungsgrundsätze gelten.
Bei der Bewertung von Anlagevermögen ist zw abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu unterscheiden: Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter, die einem Wertverzehr unterliegen (vgl → Absetzung für Abnutzung [AfA]). Abnutzbar sind daher insb Gebäude, Maschinen, Geschäftseinrichtungen, aber auch Rechte wie zB Mietrechte. Der (entgeltlich erworbene) Firmenwert gilt seit dem EStG 1988 allgemein als abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens ist in § 6 Z 1 EStG geregelt. Danach erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach den §§ 7 und 8 EStG. Ist der → Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden. Der Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert kommt nur beim Vermögensvergleich in Betracht, denn nur hier wirkt sich die Bewertung unmittelbar auf den Gewinn aus (daher keine Teilwertabschreibung bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung). Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG ist – aufgrund des → Maßgeblichkeitsprinzips – für das Anlagevermögen der niedrigere Teilwert anzusetzen, jedoch nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 204 Abs 2 UGB). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden; die Entwertung muss jedoch erheblich und dauernd eingetreten sein.
Ist der Teilwert höher als der → Buchwert, so darf bei abnutzbarem Anlagevermögen der höhere Teilwert grundsätzlich nicht angesetzt werden (uneingeschränkter Wertzusammenhang; § 6 Z 1 letzter Satz EStG). Wird jedoch in der Unternehmensbilanz nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen GoB eine → Zuschreibung vorgenommen, so ist die Zuschreibung auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöht den steuerlichen Gewinn dieses Jahres (§ 6 Z 13 EStG). Vgl a → Wertaufholungsgebot.
Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen zählen Grund und Boden, Beteiligungen, außerdem zB auch Konzessionen. Nach § 227 iVm § 224 UGB zählen auch Ausleihungen, das sind Forderungen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer gewidmet sind, zum Anlagevermögen.
Nicht abnutzbares Anlagevermögen ist gem § 6 Z 2 lit a EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei den rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden ist bei dauernder Wertminderung zwingend der niedrigere Teilwert anzusetzen (§ 204 Abs 2 erster Satz UGB). → Finanzanlagen dürfen vom rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auch bei einer bloß vorübergehenden Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (§ 204 Abs 2 zweiter Satz UGB). Die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Abschreibung auf Finanzanlagen bei bloß vorübergehender Wertminderung ist fraglich, wenn man vertritt, dass die Teilwertabschreibung eine dauerhafte Wertminderung voraussetzt.
Eine Aufwertung auf einen höheren Teilwert ist zulässig, jedoch höchstens bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl → eingeschränkter Wertzusammenhang).
Gemäß § 6 Z 13 EStG besteht ein Zuschreibungszwang, soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen GoB eine Zuschreibung erfolgt. Vgl → Vorsteuer; → uneingeschränkter Wertzusammenhang; → eingeschränkter Wertzusammenhang.
Lit: D/R I Tz 347 ff; D/K/M/Z, EStG § 6 Tz 152 ff, 157 ff.
Anlaufverluste: Voraussetzung für einen Verlustabzug (Verlustvortrag) ist ua, dass der Stpfl im Jahr der Verlustentstehung seine Einkünfte gem § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 EStG ermittelt hat. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG war ursprünglich kein Verlustvortrag möglich. Mit BGBl 1993/253 wurde der Verlustvortrag für Anlaufverluste verankert. Ab BGBl I 2006/101 stand Einnahmen-Ausgabenrechnern der Verlustabzug für die Verluste der letzten drei Jahre zu (§ 18 Abs 7 EStG). Durch das AbgÄG 2016 wurde die Dreijahresgrenze auch für den § 4 Abs 3 EStG-Ermittler aufgegeben und daher kann auch der Verlust eines § 4 Abs 3 EStG-Ermittlers nach § 18 Abs 6 EStG ohne Beschränkung zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Vgl → Verlustvortrag.
Anleihezinsen: Anleihezinsen rechnen zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2 Z 2 EStG). Anleihezinsen unterliegen bei auszahlender Stelle im Inland der KESt iHv 27,5% und im Fall sog → Public Placements der → Endbesteuerung. Vergleichbare ausl Kapitalerträge unterliegen ebenfalls dem besonderen Steuersatz iHv 27,5% und werden im Wege der Veranlagung erfasst.
Anmelder: Als Anmelder gilt im Zollverfahren die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder übernimmt damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben einer Zollanmeldung, die Echtheit der vorgelegten Unterlagen sowie die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen Zollverfahrens und wird Schuldner für entstehende Abgaben. Vgl → Anmeldung.
Lit: D/R II Tz 752; Witte7 UZK Art 5 Rn 5.
Anmeldung: Die Anmeldung ist neben → Abgabenerklärungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen ein Mittel zur → Offenlegung gem § 119 Abs 2 BAO. Von Abgabenerklärungen unterscheidet sich die Anmeldung darin, dass Letztere nur auf bestimmte Tatumstände bezogen ist und einen geringeren Grad an Formalisierung aufweist. Die Verletzung der Anmeldepflicht zieht nicht die Sanktionen der Verletzung der Abgabenerklärungspflicht (zB Verspätungszuschlag bei Nichtabgabe gem § 135 BAO) nach sich. Ob Abgabenerklärungspflicht oder Anmeldepflicht besteht, ist dem jeweiligen AbgabenG zu entnehmen. Zum Teil wird in den AbgabenG ausdrücklich bestimmt, dass die Anmeldung als Abgabenerklärung gilt (vgl zB § 11 Abs 2 NoVAG; § 21 Abs 1 UStG); in diesen Fällen sind die Sanktionen für die Verletzung von Abgabenerklärungspflichten relevant.
Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden (unabhängig von ihrem Status als Unions- oder Nichtunionsware). Die Zollanmeldung ist eine Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Somit ist die Zollanmeldung eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Anmelders zur Ausübung seines Wahl-und Gestaltungsrechts in Richtung auf die wirtschaftliche Nutzung der Zollverfahren. Die Anmeldung erfolgt idR schriftlich auf einem Vordruck (sog Einheitspapier).
Lit: D/R II Tz 752.
Anmeldung des Arbeitnehmers: Dabei handelt es sich um eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, in der der Arbeitnehmer auf einem amtlichen Vordruck Name, Sozialversicherungsnummer und Wohnsitz bekannt zu geben und seine Identität nachzuweisen hat. Bis 1994 wurden stattdessen Lohnsteuerkarten verwendet.
Annahmeverträge: Verträge über die Annahme an Kindes statt unterliegen gem § 33 TP 1 GebG einer Gebührenpflicht iHv 1% des Wertes des Vermögens des Annehmenden, wenn dieses Vermögen € 22.000 übersteigt. Gebührenfrei sind Verträge über die Adoption von Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern.
Anrechnungshöchstbetrag: Wird zur Vermeidung von Doppelbesteuerung die → Anrechnungsmethode angewandt, so darf der angerechnete Betrag dabei die im Anässigkeitsstaat zu zahlende Steuer nicht übersteigen (Art 23 B Abs 1 letzter Satz DBA). Diese Grenze wird als Anrechnungshöchstbetrag bezeichnet.
Lit: D/R I Tz 1367.
Anrechnungsmethode: Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen werden im Wesentlichen zwei Methoden unterschieden: Die Anrechnungsmethode und die → Befreiungs- bzw Freistellungsmethode.
Bei der Anrechnungsmethode behält der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) das Recht, sämtliche Einkünfte bzw das gesamte Vermögen zu besteuern. Im Gegenzug ist der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) jedoch verpflichtet, die im Ausland (Quellenstaat) entrichtete Steuer anzurechnen.
Lit: D/R I Tz 1367; Lang, DBA-Recht2 Tz 470 ff.
Anrechnungsverfahren (KSt): Das Anrechnungsverfahren ist neben dem Abzugssystem eine weitere alternative Besteuerungsform von juristischen Personen. Die doppelte Belastung von ausgeschütteten Gewinnen (einmal KSt, einmal ESt) wird in einem Anrechnungsverfahren vermieden, indem die bereits entrichtete KSt auf die bei der Ausschüttung anfallende ESt angerechnet wird. Die Entlastung folgt bei diesem Verfahren in der Sphäre der Anteilseigner.
Lit: D/R I Tz 908.
Anrechnungsvortrag: Bei der Anrechnungsmethode darf die Anrechnung den Betrag nicht übersteigen, mit dem die ausländischen Einkünfte anteilsmäßig mit österr ESt belastet sind. Die Anrechnung kann daher nicht höher sein als die österr Durchschnittssteuerbelastung der Auslandseinkünfte. Sind daher etwa ausländische → Dividenden in Österreich von der Körperschaftsteuer befreit (zB gem § 10 Abs 2 KStG iRd internationalen Schachtelprivilegs), kann die im Ausland zum Abzug gebrachte Quellensteuer nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden. Auch steht nach der Praxis kein Anrechnungsvortrag, dh eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern in einem Folgejahr zu (vgl BMF EAS 3113). Nach der Rsp des EuGH ist der Anrechnungsvortrag ausländischer Quellensteuern nicht geboten (EuGH 16. 7. 2009, C-128/08, Damseaux).
Lit: D/R I Tz 1367.
Anrufungsauskünfte: Vgl → automatische Auskünfte.
Ansammlungsrückstellung: Ansammlungsrückstellungen sind Rückstellungen, bei denen die zukünftigen Verpflichtungen nicht sofort in voller Höhe, sondern zeitanteilig erfasst werden und sich der Betrag der Rückstellung somit über die Zeit „ansammelt“. Ansammlungsrückstellungen sind bspw zu bilden für zukünftige Entsorgungsverpflichtungen (ausdrücklich bspw für Entsorgungsverpflichtungen von Altfahrzeugen, siehe § 124 b Z 86 EStG und § 906 Abs 8 UGB).
Lit: D/R I Tz 402.
Ansässigkeitsprinzip: Aus dem allgemeinen Völkerrecht leitet man den Grundsatz der eingeschränkten Territorialität ab, der besagt, dass die Staaten Sachverhalte, zu denen sie keine persönliche oder sachliche Beziehung aufweisen, nicht besteuern dürfen.
Das Ansässigkeitsprinzip (Wohnsitzprinzip) knüpft an persönliche, subjektive Momente, wie etwa den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer natürlichen Person bzw den Sitz einer juristischen Person an und ist in Österreich kennzeichnend für die Personensteuern (etwa ESt, KSt, ErbSt). Vgl hierzu a → Inländereigenschaft; → Doppelwohnsitz; → unbeschränkte Steuerpflicht.
Ansatzstetigkeit: Die Ansatzstetigkeit bezieht sich – wie auch die formelle → Bilanzkontinuität und die → Gliederungsstetigkeit – auf die Beibehaltung der Bilanzgliederung und Ausweispraxis. Die Ansatzstetigkeit verlangt konkret, dass vergleichbare und gleichartige Sachverhalte gleich abgebildet werden. Aus dem Verweis von § 201 Abs 2 Z 1 UGB auf den Jahresabschluss des Vorjahres wird auch abgeleitet, dass die Ansatzstetigkeit eine zeitliche Komponente beinhaltet. Einmal ausgeübte Ansatzwahlrechte sind für gleichartige Sachverhalte beizubehalten, es sei denn, die Frage des Ansatzes stellt sich nur in Abständen von mehreren Jahren. Diesfalls soll das Wahlrecht unabhängig vom bisherigen Ansatz ausgeübt werden können.
Lit: D/R I Tz 227; Hirschler, Bilanzrecht2 § 201 Tz 18 b.
Anschaffungskosten: Bewertungsmaßstäbe im EStG für die Zwecke der → Gewinnermittlung sind die Anschaffungskosten, die → Herstellungskosten, der → Teilwert und der → gemeine Wert. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Herstellung liegt hingegen vor, wenn im Rahmen eines Produktionsprozesses ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut entsteht. Der entstehende Gegenstand muss hierbei eine andere Verkehrsgängigkeit aufweisen als seine Bestandteile. Die Aktivierung von Herstellungskosten folgt eigenen Regeln.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die → nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen (§ 203 Abs 2 UGB). Zu den Anschaffungsnebenkosten rechnen die Aufwendungen, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (zB Transportkosten, Montagekosten, Vertragserrichtungskosten, GrESt etc). Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen liegen in zeitlicher Nähe zum Anschaffungsvorgang wie zB Renovierungskosten für ein im desolaten Zustand angeschafftes Gebäude. Anschaffungsnebenkosten und anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen sind zu aktivieren.
Zu Anschaffungspreisminderungen führen Rabatte, Skonti, aber auch sonstige Preisnachlässe, zB wegen Gewährleistung.
Fremdkapitalzinsen iZm einem Kredit zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gehören idR nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes (daher sofort gewinnmindernder Aufwand). Ein ausnahmsweises Aktivierungswahlrecht bejaht die FinVerw bei Anzahlungen für die Anschaffung von Neuanlagen mit längerer Bauzeit (EStR 2000 Rz 2171). Bei längerfristiger Fälligkeit (mehr als drei Monaten) ist der Kaufpreis abzuzinsen, die Anschaffungskosten entsprechen dem Barwert des Kaufpreises. Die Differenz zw abgezinstem Kaufpreis und Verbindlichkeit (Nominalwert) ist zu aktivieren und auf die Zeit der Stundung zu verteilen. Vgl → Disagio.
Beim Tausch ergeben sich die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes (§ 6 Z 14 lit a EStG): Um das neue Wirtschaftsgut zu erlangen, muss das alte Wirtschaftsgut hingegeben werden; daher gilt der Wert des hingegebenen alten Wirtschaftsgutes als Anschaffungswert des neuen Wirtschaftsgutes (vgl dagegen § 4 Abs 6 UStG: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Tausch ist der Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes).
Lit: D/R I Tz 315 ff; D/K/M/Z, EStG § 6 Tz 64 ff.
Anschaffungskostenprinzip: Grundlage der Bewertung im Bereich des abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens sind die Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten. Diese sind Ausgangspunkt der Bewertung und stellen zugleich eine Bewertungsobergrenze dar. Wertminderungen können im Rahmen von → Teilwertabschreibungen berücksichtigt werden, Werterhöhungen (Zuschreibungen) über die Anschaffungskosten hinaus sind dem Vorsichtsprinzip entsprechend nicht zulässig. → Zuschreibungen können somit nur berücksichtigte Wertminderungen neutralisieren.
Anschlusskosten: Die Kosten für den Anschluss einer Maschine sind Teil der → Anschaffungskosten, wenn der Anschluss für deren Betrieb erforderlich ist (VwGH 20. 5. 2010, 2007/15/0153).
Lit: D/R I Tz 318.
Anspruchszinsen: Durch die Anspruchsverzinsung (§ 205 BAO) kommt es zu einer Verzinsung für ESt- und KSt-Nachforderungen bzw -gutschriften. Dadurch soll verhindert werden, dass der Abgpfl die Abgabenfestsetzung durch verspätete Abgabe der Steuererklärung hinausschiebt und sich dadurch einen Stundungseffekt verschafft.
Der Zeitraum, für den die Zinsen entrichtet werden müssen, beginnt mit dem 1. 10. des Folgejahres und endet mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides. Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt 2% über dem Basiszinssatz.
Nachforderungszinsen sind weder als → Betriebsausgaben noch als → Werbungskosten abzugsfähig; Gutschriftzinsen sind nicht stpfl, da sie eine ESt-Gutschrift darstellen (EStR 2000, Rz 6173 a).
Lit: D/R II Tz 162.
Anstalten: Nach § 1 Abs 2 Z 3 KStG sind auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht erfasst. Anstalten verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (bei der das Vorliegen eines BgA zu prüfen ist) oder auch des privaten Rechts. Sie sind zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das nach außen hin durch technische Einrichtungen charakterisiert ist und von sich aus Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen kann.
Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen: Der Betrieb von Kanalanlagen durch Körperschaften öffentlichen Rechts begründet körperschaftsteuerlich einen Hoheitsbetrieb kraft gesetzlicher Festlegung in § 2 Abs 5 KStG. Umsatz- und kommunalsteuerrechtlich liegt dagegen ein BgA vor.
Lit: D/R I Tz 919; Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 94 und 239.
Anstalten zur Müllbeseitigung: → Müllbeseitigungsbetriebe.
Anteilsdurchschleusung: Unter einer Anteilsdurchschleusung wird allgemein die ex lege vorzunehmende oder fiktionsbedingte Anteilsherausgabe im Zuge einer → Umgründung verstanden. Eine Anteilsdurchschleusung kann im Zusammenhang mit einer → Verschmelzung, einer → Einbringung bzw einer → Spaltung vorliegen. Für die Abspaltung mit Anteilsdurchschleusung besteht nach § 38 a Abs 3 Z 1 UmgrStG eine eigene gesetzliche Regelung.
Lit: D/R I Tz 1261; Hübner-Schwarzinger/Wiesner, Umgründungslexikon.
Anteilserwerb, vorbereitender: Durch einen vorbereitenden Anteilserwerb wäre es im Zuge von → Umwandlungen möglich, sich in bestehende Verluste einer Körperschaft „einzukaufen“. Um solche Gestaltungen zu verhindern, sieht § 10 Z 1 lit c UmgrStG vor, dass sich die verlustvermittelnde Beteiligung hinsichtlich der vor dem Anteilserwerb entstandenen Verluste um jene Anteile verringert, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben wurden.
Lit: D/R I Tz 1163.
Anteilstausch: Zu einem Anteilstausch kommt es im Zuge von → Verschmelzungen und → Spaltungen (verschmelzungs- und spaltungsbedingter Anteilstausch). Da im Zuge von → Verschmelzungen und → Spaltungen Anteile an der jeweils übertragenden Gesellschaft untergehen, erhalten die Gesellschafter, deren Anteile untergehen, im Gegenzug Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (§ 5 und § 36 UmgrStG).
Lit: D/R I Tz 1145, 1248.
Anteilsübertragung iSd GrEStG: (vgl → Grunderwerbsteuer) Werden an einer Personengesellschaft mit einem Grundstück innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übertragen, so wird ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs 2 a GrEStG verwirklicht. Voraussetzung ist, dass die Personengesellschaft das Grundstück selbst durch einen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG erworben hat. Dementsprechend folgt kein Durchgriff auf mittelbar gehaltene Anteile an anderen Gesellschaften. Der Tatbestand ist zu unterscheiden von der → Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG.
Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs 1 GrEStG stets der Grundstückswert. Der Steuersatz beträgt nach § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 0,5%.
Lit: D/R II Tz 1002.
Anteilsveräußerung: Für Personengesellschaften vgl → Betriebsveräußerung, für Kapitalgesellschaften vgl → Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen.
Anteilsvereinigung: Werden mindestens 95% der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt, tritt GrESt-Pflicht hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke ein (§ 1 Abs 3 GrEStG). Der Tatbestand erfasst neben der Vereinigung der Anteile auch die Übertragung von mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft und ergänzt den Haupttatbestand der GrESt (Rechtsanspruch auf Übereignung eines Grundstückes).
Eine Anteilsvereinigung liegt ferner vor, wenn die Anteile in der Hand organschaftlich verbundener Unternehmungen iSd § 2 Abs 2 UStG vereinigt werden. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung wird nicht verwirklicht, wenn der vorletzte Personengesellschafter ausscheidet. Diesfalls verwirklicht der fortführende Einzelunternehmer einen Eigentumserwerb nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.
Bemessungsgrundlage im Fall der Anteilsvereinigung ist der Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG). Der Steuersatz beträgt nach § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 0,5%.
Zur Vermeidung der GrESt bei Anteilsvereinigung nach der Rechtslage vor 2016 durch Zwerganteile und Treuhandlösungen vgl Vorauflage. Vgl → Grunderwerbsteuer.
Lit: D/R II Tz 1003 f.
Anti-BEPS: Im Oktober 2015 hat die OECD umfassende Abschlussberichte zum großen „Base Erosion and Profit Shifting“ Project (BEPS) veröffentlicht, die sich hauptsächlich mit der aggressiven Steuerplanung multinationaler Unternehmen befassen. Daraufhin verabschiedete der Europäische Rat die → Anti-BEPS-Richtlinie. Diese umfasst fünf von den Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung von Körperschaften: die → Zinsschranke, eine umfassende „Wegzugsbesteuerung“ für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, eine generelle Anti-Missbrauchsbestimmung, das Hinzurechnungsbesteuerungsregime (vgl → Hinzurechnungsbesteuerung) und eine „Anti-Hybridregelung“.
Lit: Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Kofler, Anti-BEPS-Richtlinie: Konzernsteuerrecht im Umbruch (2017) 2 ff.
Anti-BEPS-Richtlinie: Die Anti-BEPS-Richtlinie – allgemein als „Anti-Tax-Avoidance-Directive“ (kurz ATAD) bezeichnet – wurde im Jahr 2016 in Reaktion auf das OECD-BEPS-Projekt erlassen und verpflichtet sämtliche Mitgliedsstaaten zur Einführung bestimmter körperschaftsteuerlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. So verpflichtet die Anti-BEPS-Richtlinie die Mitgliedsstaaten, eine → Hinzurechnungsbesteuerung sowie eine → Zinsschranke einzuführen. Ebenso wird eine allgemeine Missbrauchsbestimmung („general anti abuse rule“ – kurz GAAR) verankert.
Lit: D/R I Tz 12/1.
Antidumpingmaßnahmen: Antidumpingmaßnahmen erfüllen eine wirksame Schutzfunktion für die europäische Wirtschaft, indem sehr hohe Zollsätze auf Importe aus Drittstaaten erhoben werden. So wird die europäische Stahlproduktion bspw durch Zölle auf chinesische Stahlimporte iHv 60,4% geschützt (Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl sogar mit 90,6%). Auch mengenmäßige Kontigente werden als Antidumpingmaßnahmen verhängt. Diese sind vor allem bei sehr geringen Warenstückpreisen effektiver als besonders hohe Zollsätze (vgl → nichtpräferenzieller Warenursprung).
Lit: D/R II Tz 754.
Antimissbrauchsbestimmungen: Vgl → Anti-BEPS; → Missbrauch.
Antiquitäten: Antiquitäten unterliegen sowohl ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich Sonderregelungen: Ertragsteuerlich sind Antiquitäten, die im Rahmen einer Einkünfteerzielung eingesetzt werden, einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG).
Umsatzsteuerlich ergeben sich hieraus Konsequenzen für den Vorsteuerabzug (vgl → Angemessenheitsprüfung). Ferner kann auf Antiquitäten die → Differenzbesteuerung gem § 24 UStG zur Anwendung gebracht werden. Für die Einfuhr von Kunstgegenständen durch Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind, kommt umsatzsteuerlich der ermäßigte Steuersatz gem § 10 Abs 2 UStG zur Anwendung.
Anti-Tax-Avoidance-Directive: Vgl → Anti-BEPS-Richtlinie.
Antrag (der Partei): Grundsätzlich gilt im Abgabenverfahren – wie in jedem Verwaltungsverfahren – die → Amtswegigkeit des Verfahrens. Die Abgabenbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei den Abgabepflichtigen eine → Mitwirkungspflicht trifft (§ 115 Abs 1 BAO). Soweit jedoch das Gesetz einen Antrag voraussetzt, ist die Behörde dem Grunde und dem Ausmaß nach an den Antrag gebunden und kann nicht darüber hinausgehen und von Amts wegen zB eine längere Frist als beantragt, Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder die Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) gewähren oder eine → Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 EStG vornehmen. Grundsätzlich können Anträge auch zurückgezogen werden.
Lit: D/R II Tz 1277.
Antragsveranlagung: Antragsveranlagung ist die → Veranlagung (vgl a → Arbeitnehmerveranlagung) des Stpfl über Antrag (vgl → Antrag [der Partei]). Nach § 41 Abs 2 EStG kann der Stpfl auf Antrag eine Veranlagung vornehmen lassen, wenn die Voraussetzungen für die → Veranlagung nach § 41 EStG nicht vorliegen. Zudem ist seit dem JStG 2018 nach § 41 Abs 1 Z 2 EStG auch eine antragslose Veranlagung möglich, sofern der Stpfl nicht darauf verzichtet hat.
Ebenso kann die Veranlagung von selbständigen und nicht-selbständigen Einkünften, bei denen die Besteuerung mit einem pauschalen Steuersatz nach § 100 EStG (Steuerabzug in besonderen Fällen bei beschränkter Steuerpflicht) vollzogen wird, über Antrag erfolgen (§ 102 Abs 1 Z 3 EStG). Diesfalls können nach Maßgabe von § 102 Abs 2 EStG → Betriebsausgaben und → Werbungskosten berücksichtigt werden.
Lit: D/R I Tz 743 ff, 788.
Anwachsung: Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft aus, so geht gem § 142 UGB die Personengesellschaft unter und sämtliche Aktiva und Passiva der Personengesellschaft gehen unter Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über (Anwachsung). Neben dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kann auch zB die Verschmelzung der Gesellschafter der Personengesellschaft oder die Einbringung von Mitunternehmeranteilen des vorletzten Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft des letzten Gesellschafters zu einer Anwachsung führen.
Ertragsteuerlich führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters grundsätzlich zu einer Übertragung des Mitunternehmeranteils vom ausscheidenden Gesellschafter an den fortführenden Einzelunternehmer. Bei entgeltlicher Übertragung liegt eine begünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor (vgl → Betriebsveräußerung). Umsatzsteuerlich wird eine nicht steuerbare Vereinigung aller Anteile in einer Hand angenommen und damit Rechtsnachfolge und Unternehmerkontinuität anerkannt (UStR 2000 Rz 46). Im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer GesbR liegt eine Unternehmerkontinuität nur dann vor, wenn vertraglich ein Anwachsen nach dem Vorbild des Unternehmensrechts vereinbart ist. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Vgl → Betriebsveräußerung.
Umgründungssteuerrechtlich liegt im Fall einer Anwachsung eine begünstigte → Realteilung vor, wenn auch der ausscheidende Gesellschafter mit begünstigtem Vermögen abgefunden wird. Ferner können die Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts im Fall der → Verschmelzung der Gesellschafter der Personengesellschaft oder auch im Fall der → Einbringung von Mitunternehmeranteilen des vorletzten Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft des letzten Gesellschafters wahrgenommen werden.
Anweisungen: Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird (§ 1400 ABGB), unterliegen einer Gebühr von 2% vom Wert der Leistung (§ 33 TP 4 GebG). Nicht der Gebühr unterliegen amtliche Anweisungen und kaufmännische Anweisungen (ausgenommen Wechsel iSd TP 22).
Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Sowohl das primäre als auch das sekundäre → Unionsrecht geht iS eines Anwendungsvorranges dem nationalen Recht vor. Es hebt entgegenstehendes nationales Recht nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht muss bei Kollision mit dem nationalen Recht dem Unionsrecht den Vorrang geben. Dieser Anwendungsvorrang besteht nach hA auch gegenüber dem innerstaatlichen Verfassungsrecht.
Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 Einf Tz 26.
Anzahlungen: Anzahlungen unterliegen sowohl ertragsteuerlich iRd Einkünfteermittlung wie auch umsatzsteuerlich besonderen Regelungen: IRd Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 und § 5 EStG) sind sowohl erhaltene wie auch geleistete Anzahlungen gewinnneutral. Der Vermögensänderung aus der Anzahlung steht nämlich eine Verbindlichkeit zur Rückzahlung bzw eine Forderung im Fall des Unterbleibens der Leistung gegenüber. IRd Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG sowie der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten: Danach sind Anzahlungen grundsätzlich einkünftewirksam im Zeitpunkt, in dem sie geleistet werden. Geleistete Anzahlungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, sind jedoch nicht abzugsfähig, da die Zahlung dem Erwerb eines Gegenwertes dient. Im Fall der Anzahlung für abnutzbares Vermögen wirkt die AfA für das angeschaffte Wirtschaftsgut ab Inbetriebnahme gewinnmindernd. Vgl → zeitliche Zuordnung der Einkünfte.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die Steuerschuld für Anzahlungen zwingend mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde (so genannte Mindest-Istbesteuerung, § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG). Korrespondierend dazu steht dem die Anzahlung leistenden Unternehmer der → Vorsteuerabzug zu, wenn eine → Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG). Für den Unternehmer der eine Anzahlung erhält, besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer formgerechten Rechnung.
Anzeigenabgaben: Vgl → Ankündigungsabgabe.
Anzeigepflicht: § 120 BAO sieht eine allgemeine Anzeigepflicht vor. Der Abgpfl hat steuerlich relevante Umstände, die hinsichtlich einer Abgabe die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beenden, dem zuständigen FA anzuzeigen. § 121 BAO sieht hierfür eine Frist von einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, vor. Daneben enthalten einzelne AbgabenG besondere Vorschriften (vgl zB § 31 GebG).
Die vorsätzliche Verletzung einer Anzeigepflicht ist als → Finanzordnungswidrigkeit strafbar (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG). Die Strafbarkeit bezieht sich allerdings nur auf jene Abgaben, die dem FinStrG unterliegen (somit zB nicht auf die Gebühren, für die in § 9 GebG eine Gebührenerhöhung vorgesehen ist).
Lit: Stoll, BAO 1368.
Apothekengerechtigkeiten: Diese werden – ebenso wie Gewinnungsbewilligungen nach dem BergG 1975 – nicht zum Grundstück iSd GrEStG gezählt (§ 2 Abs 1 Z 2 GrEStG).
Äquivalenzprinzip: Die Gemeinden sind durch § 17 Abs 3 Z 4 → Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017, BGBl I 2016/116 idF BGBl I 2021/140 ermächtigt, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, Gebühren einzuheben. Bsp hierfür sind etwa Wasser-, Kanal-oder Müllabfuhrgebühren. Das Äquivalenzprinzip besagt idZ in seiner ursprünglichen Ausformung durch die Rsp des VfGH, dass die Gesamteinnahmen aus dem Betrieb der Einrichtung die daraus entstehenden Kosten auf längere Sicht nicht übersteigen dürfen (VfSlg 3550/1959, 3853/1960, 4174/1962, ua). Seit dem FAG 1993 (§ 15 Abs 3 Z 5) darf der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen (vgl dazu VfSlg 16.319/2001: die dafür maßgeblichen Gründe müssen mit der Anlage in einem inneren Zusammenhang stehen).
Äquivalenzverletzung: Diese liegt vor, wenn bei einer → Umgründung der Wert des übertragenen Vermögens nicht dem Wert der Gegenleistung entspricht. Rechtsfolge einer solchen Äquivalenzverletzung ist die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung (va bei Umgründungen zw nahen Angehörigen) in Höhe der Wertdifferenz. Seit Auslaufen der SchenkSt begründen Äquivalenzverletzungen lediglich eine Meldepflicht iSd § 121 a BAO. Äquivalenzverletzungen stehen jedoch der Anwendung der Rechtsfolgen des UmgrStG (insb Buchwertfortführung) nicht entgegen. Der Vermeidung von Äquivalenzverletzungen dienen Maßnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (zB Ausgleich durch höhere Gewinnbeteiligung). Zuzahlungen und Ausgleichsmaßnahmen außergesellschaftlicher Art vermögen eine Äquivalenzverletzung nicht zu beseitigen.
Lit: Walter, Umgründungssteuerrecht13 Rz 156, 242, 534, 662, 787.
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen wird umsatzsteuerlich entgegen der Leistungsortgrundregeln für sonstige Leistungen (vgl → Sonstige Leistung) im B2C-Bereich nach § 3 a Abs 7 UStG gem § 3 a Abs 11 lit c eine eigene Leistungsortregelung getroffen. Die Leistung an dem beweglichen Gegenstand ist dort steuerbar, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Für B2B-Leistungen bleibt es bei der Grundregel des § 3 a Abs 6 UStG.
Lit: D/R II Tz 342.
Arbeiterkammerumlage: Diese ist iRd Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig (§ 16 Abs 1 Z 3 EStG).
Arbeitgeber: Gem § 47 Abs 1 EStG ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn iSd § 25 EStG (vgl → Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) auszahlt. Gem § 41 Abs 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von allen Dienstgebern zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Die Arbeitgeber- (Dienstgeber-)eigenschaft wird in beiden Fällen näher durch § 47 Abs 2 EStG bestimmt, der die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses regelt. Der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) steht in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers oder ist im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet. Das steuerliche Dienstverhältnis wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die in unterschiedlicher Intensität vorliegen können (persönliche Weisungsgebundenheit, Einordnung in den Betrieb, erfolgsunabhängiger Lohn, kein Unternehmerwagnis, fehlende Vertretungsbefugnis). Das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ist unabhängig von arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnungen zu beurteilen. Die Arbeitgeberfunktion ergibt sich aus dem Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses und ist damit ebenfalls eigenständig steuerlich determiniert. Ein Teil der AbgabenG sehen Verpflichtungen für Arbeitgeber vor, ohne diese als solche zu bezeichnen: So zB für die → Kommunalsteuer, die von Unternehmern geschuldet wird, die im Unternehmen Dienstnehmer beschäftigen. Durch den Unternehmerbegriff wird die Steuerschuldnerschaft auf Arbeitgeber eingeschränkt, die zugleich Unternehmer sind. Die Arbeitgebereigenschaft ergibt sich wiederum aus der Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 2 lit a KommStG).
Lit: D/R I Tz 85 f.
Arbeitgeberhaftung: Im Abgabenrecht bestehen verschiedene Tatbestände, nach denen der Arbeitgeber stellvertretend für den Arbeitnehmer zur Haftung heranzuziehen ist. Nach § 82 EStG ist der Arbeitgeber zur Haftung gegenüber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer verpflichtet. Zudem haften Dienstgeber zB gem § 28 Abs 3 FinStrG für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines Finanzvergehens auferlegt werden, wenn der Dienstnehmer das Vergehen im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangen hat und den Dienstgeber hieran ein Verschulden trifft.
Lit: D/R I Tz 1491.
Arbeitnehmer: Natürliche Personen, die Arbeitslohn (= → Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) iSd § 25 EStG beziehen, sind Arbeitnehmer iSd EStG. Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht maßgeblich, entscheidend ist, ob die Leistung im Rahmen eines steuerlichen → Dienstverhältnisses erbracht wird. Die ESt des Arbeitnehmers wird durch Abzug von Arbeitslohn (Lohnsteuerabzug) erhoben (→ Lohnsteuer). Die Abzugspflicht besteht für den vom Arbeitgeber ausbezahlten Arbeitslohn. Von dritter Seite gewährte Vergütungen sind iRd Veranlagung zu erfassen. Vgl → Arbeitnehmerveranlagung.
Arbeitnehmerabsetzbetrag: Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stand bis 2016 gem § 33 Abs 5 Z 2 EStG ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54 zu, wenn die Einkünfte dem LSt-Abzug unterliegen (dies gilt auch für beschränkt Stpfl, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von einem inl Arbeitgeber beziehen). Seit 2016 geht der Absetzbetrag im → Verkehrabsetzbetrag auf.
Arbeitnehmerbeförderung: Zu den nichtselbständigen Einkünften nach § 26 Z 5 EStG zählen nicht die Beförderung durch den Arbeitgeber im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Massenbeförderungsmittel befördert (zB Schichtbusse). Die Beförderung stellt allerdings steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird.
Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist nach der MwSt-RL grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang (siehe EuGH 16. 10. 1997, C-258/95, Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co KG). Nach Auffassung des EuGH liegt aber dann kein steuerbarer Vorgang vor, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände es gebieten, dass die Beförderung durch den Arbeitgeber übernommen wird. Gemäß § 3 a Abs 1 a VStG wäre grundsätzlich von einem Verwendungseigenverbrauch auszugehen. Nach den UStR Rz 69 ist die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern allerdings nicht steuerbar.
Lit: D/R I Tz 88.
Arbeitnehmerförderungsstiftungen: Erfüllt eine Privatstiftung, die dem betrieblichen Zweck der Förderung von Arbeitnehmern dient, die Voraussetzungen des § 4 Abs 11 EStG, räumt das Steuerrecht Begünstigungen ein. Zuwendungen an Arbeitnehmerförderungsstiftungen sind auf Ebene des Arbeitgebers, der die Zuwendungen tätigt, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen rechnen auf Ebene des Arbeitnehmers nicht zu den Einkünften (§ 26 EStG). Eine Besteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers erfolgt erst im Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerförderungsstiftung Zuwendungen an den Arbeitnehmer tätigt (§ 25 Abs 1 Z 2 lit c EStG). Die Privatstiftung ist nach Maßgabe des § 6 KStG von der KSt befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des § 6 Abs 2 Z 5 KStG nicht übersteigen. Vgl → Privatstiftungen.
Lit: Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 299 ff.
Arbeitnehmerüberlassung: Vgl → Arbeitskräfteüberlassung.
Arbeitnehmerveranlagung: Zu unterscheiden ist zw einer Arbeitnehmerpflichtveranlagung und einer freiwilligen Veranlagung auf Antrag.
Die Pflichtveranlagung dient der Berücksichtigung der Progression, da der LSt-Abzug für das jeweilige Dienstverhältnis auf Basis des jeweils ausbezahlten Lohnes erfolgt. Eine Arbeitnehmerpflichtveranlagung ist durchzuführen (§ 41 Abs 1 Z 1 – 9 EStG),
– wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte von mehr als € 730 bezogen hat,
– in mehreren Dienstverhältnissen zumindest zeitweise gleichzeitig beschäftigt war,
– wenn vorläufig besteuerte Bezüge von Krankengeld (§ 69 Abs 2 EStG), bestimmte Bezüge nach dem HeeresgebührenG (§ 69 Abs 3 EStG), erstattete Pflichtbeträge (§ 69 Abs 5), Auszahlungen des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds (§ 69 Abs 6), Auszahlungen iSd Dienstleistungsscheckgesetzes (§ 69 Abs 7), Auszahlungen von Bezügen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 69 Abs 8) oder Rückzahlungen von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung zugeflossen sind,
– wenn die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden,
– wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge gem den §§ 35 und 105 zu Unrecht gewährt wurde, unrichtigerweise ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, unrichtigerweise vom Arbeitgeber ein Kinderbetreuungszuschuss gewährt wurde, steuerfrei Bezüge als Abgeordneter zum EU-Parlament bezogen wurden oder
– wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen oder entsprechende betriebliche Einkünfte bezogen werden, die dem besonderen Steuersatz gem § 27 a Abs 1 EStG aber nicht der KESt unterliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, dann kann der Arbeitnehmer eine freiwillige Veranlagung beantragen (vgl → Antragsveranlagung); der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (§ 41 Abs 2 EStG). Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung wird der Arbeitnehmer immer dann beantragen, wenn sich für ihn daraus eine Gutschrift ergibt, zB wenn dem Stpfl erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergeben hat (Verlustveranlagung), wenn die Veranlagung zu einer negativen ESt führt, bei unterschiedlich hohen Bezügen bzw bei Einkünftebezug nur während eines Teils des Jahres und zur Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.
Sollte sich die freiwillige Veranlagung später als nachteilig erweisen, besteht die Möglichkeit, diese im Wege einer Beschwerde zurückzuziehen.
Seit dem JStG 2018 ist in § 41 Abs 2 Z 2 EStG auch eine antragslose Veranlagung für den Arbeitnehmer vorgesehen. Der Arbeitnehmer wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Antrag von Amts wegen veranlagt, wenn aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert und er nicht ausdrücklich auf die Veranlagung verzichtet hat.
Lit: D/R I Tz 743 ff.
Arbeitnehmerzuwendung: Vgl → Sachbezüge.
Lit: D/R I Tz 497.
Arbeitsgemeinschaften: Sind Arbeitsgemeinschaften (ARGE) in der Rechtsform GesbR ertragsteuerlich als → Mitunternehmerschaften zu qualifizieren, ist grundsätzlich eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem § 188 BAO durchzuführen. Beschränkt sich jedoch eine ARGE auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags (zB Errichtung eines Bauwerkes), so gilt die Betriebsstätte der ARGE anteilig als Betriebsstätte der Mitglieder. Eine einheitliche Bilanzierung ist bei einer auf ein Einzelprojekt gerichteten ARGE nicht erforderlich, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung unterbleibt nach der Praxis.
Umsatzsteuerlich ist die ARGE als → Unternehmer zu qualifizieren, wenn sie nach außen als Auftragnehmer auftritt. Die Übernahme bloß eines Auftrags genügt, wenn es sich hierbei um eine längere Tätigkeit handelt. Sind die Mitglieder der ARGE daneben selbst Unternehmer, sind die Rechtsbeziehungen zw den Mitgliedern und der ARGE nach allgemeinen Kriterien entweder als → Leistungsaustausch oder als → Leistungsvereinigung zu beurteilen. Im Einzelnen lässt die Praxis der Finanzverwaltung auch zu, dass die nach außen auftretende ARGE nicht als Unternehmer qualifiziert wird (vgl dazu Erlass AÖF 229/1959, der allerdings nicht in die UStR 2000 übernommen worden ist).
Lit: D/R I Tz 531; Ruppe/Achatz, UStG5 § 2 Tz 32 f.
Arbeitskräfteüberlassung: Ertragsteuerlich ist in den Fällen der Arbeitskräfteüberlassung idR davon auszugehen, dass der Gesteller steuerlicher Arbeitgeber ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch in den Betrieb des Gestellungsnehmers stärker eingegliedert als in den Betrieb des Gestellers und beschränkt sich die Position des Gestellers lediglich auf die Auszahlung von Arbeitslohn, kann der Gestellungsnehmer als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen sein. Für die Arbeitgebereigenschaft ist entscheidend, wer das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall trägt, wem gegenüber Abfertigungs- und Pensionsansprüche erwachsen, wer über Höhe der Bezüge und Urlaubsausmaß entscheidet und wer das Recht hat, den Arbeitnehmer zu kündigen bzw zu entlassen (LStR 2002 Rz 924). Bei Gestellung durch ausl Arbeitgeber für eine inl Arbeitsausübung besteht beschränkte Steuerpflicht für den ausl Gesteller (§ 98 Z 3 EStG). § 99 Abs 1 Z 5 EStG sieht die Erhebung in Form einer Abzugssteuer iHv 20% vor. Die Steuerpflicht besteht auch dann, wenn keine inl Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
Für Zwecke der KommSt bestimmt § 6 KommStG, dass der überlassende Unternehmer Steuerschuldner ist. Werden die Arbeitskräfte nicht von einer inl Betriebsstätte aus überlassen, ist der inl beschäftigende Unternehmer der Steuerschuldner (§ 2 lit b KommStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt in diesem Fall 70% des Gestellungsentgelts (§ 5 Abs 1 KommStG). Werden Dienstnehmer von einer → KöR einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen, ist der ausgegliederte Rechtsträger Schuldner der KommSt. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge.
Umsatzsteuerlich ist die entgeltliche Personalgestellung als sonstige Leistung zu qualifizieren, soweit der Arbeitgeber mit der Personalgestellung eine Leistung mit eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt zum Zweck der Einnahmenerzielung ausführt. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der vom Abnehmer aufgewendeten Beträge, ein Abzug des Lohnaufwandes ist nicht zulässig. Für die Bestimmung des Leistungsortes qualifiziert § 3 a Abs 14 UStG die Personalgestellung als → Katalogleistung. Bei grenzüberschreitender Personalgestellung an einen Unternehmer erfolgt die Besteuerung nach der B2B-Grundregel an dem Ort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs 6). Unmaßgeblich ist, wo der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird.
Lit: D/K/M/Z, EStG § 47 Tz 8, § 98 Tz 56, § 99 Tz 19 f; Ruppe/Achatz, UStG5 § 1 Tz 198, § 4 Tz 82; Taucher, KommStG § 2 Tz 73 ff.
Arbeitslohn: § 47 EStG bestimmt, dass bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die ESt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird, wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. Kennzeichen des Arbeitslohnes ist somit, dass die Zahlung durch den Arbeitgeber erfolgt (vgl § 47 Abs 2 EStG). Der Begriff des Arbeitslohnes ist weit auszulegen. Neben Geldbezügen rechnen auch Naturalbezüge zum Arbeitslohn (vgl → Sachbezüge). Unmaßgeblich ist, ob es sich um einmalige oder laufende Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf die Bezüge besteht. Beträge, die dem Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber, sondern einem Dritten im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft gewährt werden, rechnen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, unterliegen aber nicht dem LSt-Abzug (kein Arbeitslohn ieS, zB Trinkgelder, Bestechungsgelder). Bloße Annehmlichkeiten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt und für den Arbeitnehmer keinen Geldwert haben, können nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gerechnet werden (zB Bereitstellung einer Betriebsbibliothek für die Belegschaft). § 26 EStG nennt eine Reihe von Leistungen des Arbeitgebers, die nicht zu Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören.
Seit dem AbgÄG 2020 (BGBl I 2019/91) kann eine Pflicht zum Lohnsteuerabzug gem § 47 Abs 1 EStG allerdings auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 EStG begründet. Eine Abzugspflicht besteht dann für unbeschränkt stpfl Arbeitnehmer sowie für Bezüge und Vorteile ausl Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG.
Lit: D/R I Tz 727 ff.
Arbeitslosengeld: Arbeitslosenunterstützung ist als Transferzahlung der öffentlichen Hand von der ESt befreit (§ 3 Abs 1 Z 5 EStG). Bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und ähnlichen Bezügen mit stpfl Arbeitslohn kann sich durch die Steuerfreiheit des Arbeitslosengeldes eine günstigere Nettoeinkommenssituation ergeben als bei ganzjähriger Beschäftigung mit voller Steuerbelastung. Um dies zu vermeiden, verlangt § 3 Abs 2 EStG eine Umrechnung des anderen Einkommens auf einen Jahresbetrag zwecks Ermittlung eines → Durchschnittssteuersatzes für die zu besteuernden Einkünfte.
Arbeitsmittel: Aufwendungen für Arbeitsmittel sind iRd außerbetrieblichen Einkünfte Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 7 EStG). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA zu berücksichtigen.
Arbeitsortprinzip: Vgl → Verteilungsnormen.
Arbeitszimmer: Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Wohnungsverband samt Einrichtung sind ertragsteuerlich bei der Einkommensermittlung gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG vom Abzug ausgeschlossen. Das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer (samt Einrichtung) gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Stpfl bildet. Dies ist nach der Rsp der Fall, wenn das Arbeitszimmer für die betreffende Einkunftsquelle den Mittelpunkt darstellt (VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100). Für die Abzugsfähigkeit ist es ferner erforderlich, dass das Arbeitszimmer der Tätigkeit nach notwendig ist, dass es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist. Büromaschinen (PC, Kopier- und Faxgerät) gehören nicht zu den Einrichtungsgegenständen und sind daher vom Abzugsverbot nicht erfasst (vgl → Homeoffice).
Umsatzsteuerlich besteht für derartige Aufwendungen nach nationaler Rechtslage grundsätzlich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug, weil § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG an die ertragsteuerlichen Vorschriften anknüpft. Da die Einführung der ertragsteuerlichen Regelung betreffend das Arbeitszimmer allerdings erst nach EU-Beitritt erfolgte, stellt die umsatzsteuerliche Anknüpfung eine unzulässige Erweiterung des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug dar und ist gemeinschaftsrechtlich nicht anwendbar (VwGH 24. 9. 2002, 98/14/ 198). Ein Vorsteuerabzug iZm Aufwendungen (Ausgaben) für ein Arbeitszimmer ist demnach dann möglich, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich betrieblichen bzw beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl a UStR 2000 Rz 1923).
Architekt: Architekten beziehen → Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG. Die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Architekten werden gem § 98 Abs 1 Z 2 EStG auch von der beschränkten Steuerpflicht erfasst. Für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Tätigkeit eines Architekten sieht § 99 Abs 1 Z 1 EStG einen eigenen Quellensteuertatbestand vor.
Umsatzsteuerlich erbringen Architekten üblicherweise eine sonstige Leistung. Im Zusammenhang mit dem Leistungsort ist § 3 a Abs 9 lit d UStG zu beachten, wonach die Leistung von Architekten – insb die Koordinierung von Bauleistungen – am Ort des Grundstücks ausgeführt werden.
Lit: D/R I Tz 785; D/R II Tz 336.
Armbanduhr: Aufwendung der privaten Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt, sind nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähig. Eine Aufteilung von betrieblicher bzw beruflicher und privater Veranlassung wurde bei einer Armbanduhr eines Arztes vom VwGH nicht anerkannt (VwGH 18. 11. 1960, 291/60).
Lit: D/R I Tz 632.
Artfortschreibung: Vgl → Fortschreibung.
Artisten: Die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Artisten fallen unter § 22 EStG. Beschränkt steuerpflichtige Artisten werden gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG von der beschränkten Steuerpflicht erfasst und unterliegen gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG einem eigenen Quellensteuertatbestand.
Lit: D/R I Tz 774, 785.
Arzt: Selbständig tätige Ärzte beziehen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gem § 22 EStG. Ausnahmsweise werden bei nicht selbständig tätigen Ärzten Behandlungsgebühren in der Sonderklasse als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingestuft, wenn sie nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden (§ 22 Z 1 lit b EStG; vgl a § 2 Abs 6 UStG: Im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehende Ärzte gelten hinsichtlich dieser Sonderklassengebühren als Unternehmer).
Da eine an sich gewerbliche Tätigkeit ihre gewerbliche Eigenschaft verliert, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden freien Berufstätigkeit steht, sind Einkünfte aus der Hausapotheke eines Arztes als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Umsatzsteuerrechtlich sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG). Nicht befreit sind jedoch Tätigkeiten, die nicht unter das ÄrzteG fallen bzw nicht als Heilbehandlung anzusehen sind. Schwierig ist die Abgrenzung insb bei ärztlichen Gutachten. (zur Abgrenzung vgl UStR 2000 Rz 944 ff).
Assignationen: Vgl → Anweisungen.
ATAD: Vgl → Anti-BEPS-Richtlinie.
ATN-Nummer: Für Zwecke der Verbrauchsteueraussetzungsverfahren kann eine (nationale) ATN-Nummer vergeben werden. Mit dieser Verbrauchsteuernummer gibt jedes Unternehmen nach außen zu erkennen, dass es berechtigt ist, am Steueraussetzungsverfahren teilzunehmen.
Lit: D/R II Tz 713.
Aufbewahrungspflicht: § 132 BAO schreibt vor, dass Bücher und Aufzeichnungen sowie Belege zumindest sieben Jahre aufzubewahren sind (Aufbewahrungspflicht). Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist. Äquivalent dazu beträgt auch die unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 212 Abs 1 UGB sieben Jahre.
Lit: D/R I Tz 213.
Aufeinanderfolge mehrerer Erwerbsvorgänge (GrESt): Die Erwerbstatbestände des § 1 Abs 2, Abs 2 a (→ Anteilsübertragung) und Abs 3 (→ Anteilsvereinigung) GrEStG führen häufig dazu, dass mehrere Erwerbsvorgänge hintereinander verwirklicht werden. Um eine steuerliche Mehrfachbelastung zu vermeiden, sehen § 1 Abs 4 und § 1 Abs 5 GrEStG für bestimmte Konstellationen eine Anrechnung der bereits entstandenen Steuerschuld vor. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Personenidentität besteht. Die Steuer wird folglich nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage des späteren Erwerbs jene des früheren übersteigt.
Zu beachten ist, dass nicht sämtliche aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgänge durch § 1 Abs 4 und Abs 5 GrEStG vermieden werden. Vielmehr werden stets nur bestimmte Konstellationen erfasst. Nicht von der Anrechnungsvorschrift nach § 1 Abs 4 GrEStG erfasst sind Fälle, in denen auf einen Erwerbsvorgang nach:
– § 1 Abs 1 GrEStG eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG folgt;
– § 1 Abs 2 GrEStG eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG folgt;
– § 1 Abs 3 GrEStG ein Erwerb der Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs 2 GrEStG folgt.
Aufeinanderfolgende → Anteilsübertragungen (§ 1Abs 2 aGrEStG) bzw → Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs 3 GrEStG) sind nach § 1 Abs 5 GrEStG nur begünstigt, wenn die Erwerbe in derselben Unternehmensgruppe verwirklicht werden.
Lit: D/R II Tz 1007.
Aufenthaltsabgaben: Vgl → Fremdenverkehrsabgabe.
Aufgabe einer betrieblichen Tätigkeit: Vgl → Betriebsaufgabe.
Aufgabegewinn: → Vgl Betriebsaufgabe.
Aufhebung des Rechtsgeschäfts: Die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes ist für die abgabenrechtliche Beurteilung solange nicht von Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt worden ist (§ 23 Abs 4 BAO). Knüpfen steuerrechtliche Tatbestände allerdings an ein bestimmtes Rechtsgeschäft, so ist die zivilrechtliche ex-tunc-Wirkung der Anfechtung auch steuerlich relevant. Diesfalls liegt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO vor. Dies gilt nicht, wenn der Gesetzgeber – wie bspw in § 17 Abs 5 GebG Gegenteiliges anordnet. In einzelnen Gesetzen ist eine Anpassung der Steuerfolgen vorgesehen (§ 11 Abs 12 und § 16 UStG siehe → Änderung der Bemessungsgrundlage; § 17 GrEStG).
Lit: D/R II Tz 118, 1094.
Aufhebung von Bescheiden: Die Abgabenbehörde kann gem § 299 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Im Beschwerdeverfahren kann das Verwaltungsgericht einen Bescheid der Abgabenbehörde durch Beschluss aufheben, wenn die Bescheidbeschwerde weder zurückzuweisen ist, nicht zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären war, wenn die Abgabenbehörde Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben müssen (§ 278 Abs 1 BAO). In der Regel entscheidet allerdings das Gericht in der Sache selbst.
Lit: D/R II Tz 1370 ff,1375 f.
Auflösung von Körperschaften: Vgl → Liquidation.
Aufschließungsbeiträge: Vgl → Beiträge.
Aufsichtsmaßnahmen: Nach § 143 BAO ist die Behörde berechtigt, Auskunft zu verlangen (vgl → Auskunftspflichten). Zudem normiert § 144 BAO ein Nachschaurecht der Abgabenbehörde, das auch durch → Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwungen werden kann. Die Ausübung dieser Rechte wird in der Praxis der Finanzverwaltung unter dem Begriff der „Aufsichtsmaßnahmen“ zusammengefasst. Über diese Aufsichtsmaßnahmen hinaus geht die → Außenprüfung (§§ 147 ff BAO), in deren Rahmen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden.
Lit: D/R II Tz 1279, 1280, 1298.
Aufsichtsrat: Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied unterliegen den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 Z 2 EStG). Bei beschränkt Stpfl wird die ESt im Abzugsweg (besonderer Steuerabzug gem § 99 EStG) eingehoben. Im DBA-Recht dürfen Aufsichtsratsvergütungen nach Art 16 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, deren Aufsichtsratsmitglied der Stpfl ist, besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art 16 OECD-MA ist allerdings, dass das Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied in einem Vertragsstaat des DBA ansässig ist und die Gesellschaft im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Für die auszahlende Körperschaft sind Aufsichtsratsvergütungen gem § 12 Abs 1 Z 7 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig.
Umsatzsteuerlich sind die Leistungen der Aufsichtsräte unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 9 lit b UStG). Nach der Rsp des EuGH sind Aufsichtsräte nicht als Steuerpflichtige zu qualifizieren (EuGH 13. 6. 2019, C-420/18, 10).
Die → Aufsichtsratsabgabe wurde vom VfGH aufgehoben.
Lit: D/R I Tz 1362.
Aufsichtsratsabgabe: Die Aufsichtsratsabgabe beruhte auf dem reichsdeutschen Gesetz v 28. 3. 1934, RStBl 369 und betrug 30% der Aufsichtsratsvergütung. Schuldner war das Aufsichtsratsmitglied, wobei die Steuer im Abzugsweg von der auszahlenden Gesellschaft einbehalten worden ist. Die Abgabe wurde vom VfGH wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass wegen der Gleichartigkeit dieser Abgabe mit der ESt eine unsachliche Doppelbesteuerung vorlag (vgl VfSlg 11.667/ 1988). Seit 1988 wird die Aufsichtsratsabgabe in Österreich nicht mehr erhoben.
Aufsichtsrecht: Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen (Art 19 B-VG). Oberstes Organ in der Abgabenverwaltung ist daher der Bundesminister für Finanzen. Die oberste Behörde ist das → Bundesministerium für Finanzen (BMF). Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzämter unterstellt. Das BMF hat sowohl ein Aufsichtsrecht als auch ein Weisungsrecht gegenüber den einzelnen Finanzämtern und dem Zollamt (zu den einzelnen Finanzämtern nach dem Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 ab 1. 1. 2021 siehe → Abgabenbehörde).
Lit: D/R II Tz 1256.
Aufspaltung: Vgl → Handelsspaltung.
Aufteilung: Vgl → Realteilung und → Kommunalsteuer.
Lit: D/R I Tz 1221; D/R II Tz 1174.
Aufwandsrückstellung: Aufwandsrückstellungen sind → Rückstellungen für künftige Aufwendungen. Im Gegensatz zu Verbindlichkeitsrückstellungen fehlt es an einer drohenden Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten. Den Aufwandsrückstellungen liegt eine Verbindlichkeit des Stpfl sich selbst gegenüber für einen betriebswirtschaftlich gebotenen Aufwand (zB für eine unterlassene Reparatur) zugrunde. Aufwandsrückstellungen sind in der Unternehmensbilanz zulässig, steuerlich jedoch gem § 9 EStG nicht anzuerkennen (vgl a EStR 2000 Rz 3327).
Lit: D/R I Tz 397; Doralt, EStG § 9 Tz 21.
Aufwertung: Vgl → Zuschreibung.
Aufzeichnungspflichten: Aufzeichnungspflichten ergeben sich zunächst aus der BAO. §§ 124 – 132 BAO regeln die Pflichten iZm der „Führung von Büchern und Aufzeichnungen“. Dabei versteht man unter Büchern iSd Abgabenvorschriften Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 bzw § 5 EStG) dienen. Vgl → Buchführungspflicht. Aufzeichnungen sind Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken dienen (zB Einnahmen – Ausgabenrechnung). IdZ ist auch § 132 BAO zu beachten, der vorsieht, dass Bücher und Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege mindestens sieben Jahre aufzubewahren sind (→ Aufbewahrungspflicht).
Abgpfl, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, haben für Zwecke der Erhebung von Abgaben vom Einkommen und Ertrag Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Gem § 126 Abs 3 BAO gilt diese Verpflichtung sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
Darüber hinaus bestehen Aufzeichnungspflichten in materiellen AbgabenG: So regelt § 18 UStG, dass der Unternehmer verpflichtet ist, zur Feststellung der USt und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. In § 18 Abs 2 UStG wird der Inhalt der Aufzeichnungspflicht näher bestimmt.
Ferner ist zu beachten, dass nach § 124 BAO Aufzeichnungspflichten, die nach Unternehmensrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen sind.
Die vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Aufzeichnungspflichten ist zumindest als → Finanzordnungswidrigkeit zu qualifizieren (§ 51 FinStrG).
Lit: Stoll, BAO 1376 ff.
Aufzugsanlagen: Nachträgliche Gebäudeinvestitionen – wie Aufzugsanlagen –, die nicht den Charakter eines eigenen Gebäudes aufweisen, sind über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Allerdings ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu erhöhen, wenn sich diese durch die nachträgliche Investition verlängert.
Lit: D/R I Tz 435.
Ausbildungskosten: Vgl → Aus- und Fortbildungskosten.
Aus- und Fortbildungskosten: Aufwendungen des Stpfl für Aus-und Fortbildungsmaßnahmen iZm der vom Stpfl ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit zählen gem § 4 Abs 4 Z 7 EStG zu den → Betriebsausgaben bzw gem § 16 Abs 1 Z 10 EStG zu den → Werbungskosten. Ausbildungskosten dienen der Vorbereitung auf den Beruf, Fortbildungskosten sind darauf gerichtet, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Vgl a → Umschulungsmaßnahmen. Anlässlich von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anfallende Nächtigungskosten sind betraglich begrenzt absetzbar im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift. Vgl → Bildungsfreibetrag.
Lit: D/R I Tz 277, 509.
Ausfuhr: Von einer Ausfuhr spricht man, wenn ein Gegenstand vom Inland ins → Drittlandsgebiet gelangt. An den Sachverhalt der Ausfuhr knüpfen steuerliche Rechtsfolgen insb im Bereich des USt-Rechts und des Zollrechts an. § 7 UStG regelt den Fall des Exports in ein Drittland. Im EU-Binnenmarkt gilt hingegen die BMR. Der Export im Binnenmarkt ist im Wesentlichen nur dann steuerfrei, wenn der Abnehmer Unternehmer oder Schwellenerwerber ist (vgl → Binnenmarktregelung; → Umsatzsteuer).
In § 7 UStG wird genauer bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ausfuhrlieferung in ein Drittland steuerfrei ist. Die Steuerbefreiung dient der Verwirklichung des → Bestimmungslandprinzips und berührt den Vorsteuerabzug des Exporteurs nicht (sog echte Steuerbefreiung). Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (ein ausl Abnehmer ist in diesem Fall nicht erforderlich) oder wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausl Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Ausl Abnehmer ist va, wer keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat (§ 7 Abs 2 UStG).
Im Fall des sog Touristenexports (der Gegenstand wird für nichtunternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) setzt die Steuerbefreiung überdies voraus, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung für die gelieferten Gegenstände € 75 übersteigt (§ 7 Abs 1 Z 3 UStG).
Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor der Ausfuhr durch einen Dritten berührt die Steuerfreiheit der Ausfuhr nicht. Die Be-oder Verarbeitungsleistung des Dritten ist idR steuerfrei nach § 8 UStG (→ Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr).
Über die erfolgte Ausfuhr ist ein → Ausfuhrnachweis gem § 7 Abs 4 ff UStG zu erbringen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 UStG müssen buchmäßig nachgewiesen sein (sog → Buchnachweis).
Ausfuhrkontrolle: Waren, die zu militärischen Zwecken verwendet werden können, unterliegen einer besonderen Kontrolle (Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck anhand von „Güterlisten“). Von besonderer Relevanz ist die VO (EG) 428/2009 („Dual-use“-Verordnung; geändert durch VO 2020/1749), mit der ein harmonisiertes Recht innerhalb der Union geschaffen wurde, das von allen Mitgliedsstaaten zu vollziehen ist. Zu beachten ist zudem das nationale Außenwirtschaftsgesetz 2011.
Lit: D/R II Tz 755.
Ausfuhrlieferungen: Vgl → Ausfuhr.
Ausfuhrnachweis: Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises voraus (§ 7 Abs 4 UStG). Die Steuerfreiheit kann grundsätzlich erst in Anspruch genommen werden, wenn der Ausfuhrnachweis erbracht ist oder zumindest innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Die Art und Weise, wie der Ausfuhrnachweis zu erbringen ist, ist in § 7 Abs 5 und 6 UStG geregelt, wo zw den Fällen der Versendung, der Beförderung und dem sog Touristenexport (= Erwerb von Gegenständen für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr im persönlichen Gepäck) unterschieden wird. Bei Versendung des Gegenstandes in das Drittland ist der Ausfuhrnachweis durch Versendungsbelege (im Zuge der Ausfuhr erstellte Urkunden, aus denen die Versendung des Gegenstandes ins Ausland hervorgeht), einer vom Spediteur ausgestellten Ausfuhrbescheinigung oder der schriftlichen Anmeldung der Ausfuhr nachzuweisen. Wird der Gegenstand befördert, ist entweder eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte Ausfuhrbescheinigung oder die schriftliche Anmeldung der Ausfuhr erforderlich.
Wird der Nachweis nicht in der gem § 7 UStG vorgesehenen Form erbracht, stand nach älterer Auffassung die Steuerbefreiung selbst dann nicht zu, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhr im Übrigen vorliegen (materielle Wirkung des Ausfuhrnachweises). Das Verlangen eines förmlichen Ausfuhrnachweises ist unverhältnismäßig und damit sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich bedenklich. In der Rs „Collée“ (C-146/05) hat der EuGH zum Buchnachweis ausgesprochen, dass eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (vgl auch VfSlg 17.067/ 2003 zum → Buchnachweis). Darüber hinaus erfordere es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Steuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, auch wenn der Stpfl bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Der Verstoß gegen formelle Anforderungen ist danach nur beachtlich, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Nach der Rsp des VwGH (26. 3. 2014, 2011/13/0038) ist die Rsp des EuGH zum Buchnachweis für ig Lieferungen auch auf den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden.
Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 7 Tz 56 ff.
Ausfuhrverfahren: Zollrechtlich ist für die Ausfuhr das Ausfuhrverfahren in Art 263 bis 277 UZK geregelt. Das Verfahren betrifft die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung von Ausfuhrabgaben, welche wegen des großen Exportinteresses jedoch selten sind. Das Ausfuhrverfahren dient va der Kontrolle von Ausfuhrverboten und -beschränkungen („Exportkontrolle“). Das Ausfuhrverfahren betrifft ausschließlich die Ausfuhr von Unionswaren.
Lit: D/R II Tz 751; Witte, UZK7 Art 263 Rn 1 ff.
Ausgabekosten: Ausgabekosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen anfallen. Ausgabekosten sind gem § 11 KStG als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit besteht nach § 11 Abs 1 Z 1 KStG allgemein für die von buchführungspflichtigen Körperschaften zu tragenden Aufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einlagen und Beiträgen.
Lit: D/R II Tz 1009.
Ausgangsabgaben: Vgl → Zölle.
Ausgangsbesteuerung: Als Ausgangsbesteuerung wird in der Praxis die Besteuerung von Geldflüssen aus der Privatstiftung an ihre Begünstigten bezeichnet (vgl → Zuwendungen von Privatstiftungen).
Lit: D/R I Tz 1061 ff.
Ausgleichsabgaben: Ebenso wie → Antidumpingmaßnahmen oder → Ausgleichzölle verfolgen Ausgleichsabgaben das Ziel, den Markt vor günstigen ausländischen Gütern zu schützen. Dementsprechend können Referenzpreise (Mindestpreise) festgelegt werden, bei deren Unterschreitung ein Marktzugang überhaupt untersagt wird oder Zusatzzölle (Ausgleichsabgaben) erhoben werden.
Lit: D/R II Tz 754.
Ausgleichsposten bei Realteilung: Vgl → Realteilung.
Lit: D/R I Tz 1229 f.
Ausgleichstaxe (Menschen mit Beeinträchtigung): Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.
Ausgleichszahlung im Zuge einer Realteilung: Vgl → Realteilung.
Lit: D/R I Tz 1226.
Ausgleichszölle: Ausgleichszölle sind handelspolitische Maßnahmen, die bezwecken, einen Ausgleich für ausländische Beihilferegelungen zu schaffen. Um die eigene Wirtschaft zu schützen und die geförderten drittländischen Waren den Unionswaren gleichzustellen, können Ausgleichszölle erhoben werden. Häufig sind Handelsstreite Auslöser für Ausgleichszölle. Das GATT-Abkommen setzt der nationalen Freiheit diesbezüglich Grenzen. Im Streitfall wird das GATT-Abkommen mit dem Streitschlichtungsausschuss der WTO geklärt.
Lit: D/R II Tz 754.
Ausgliederung: Vgl → Privatisierung.
Auskehrung bei Handelsspaltung: Vgl → Handelsspaltung.
Lit: D/R I Tz 1260.
Auskünfte von Abgabenbehörden: Zu unterscheiden ist zw Auskünften, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und solchen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erteilt werden. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften enthält § 1 → Auskunftspflichtgesetz: Danach haben die Organe des Bundes und damit auch die Bundesabgabenbehörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Daneben besteht eine verfahrensrechtliche → Manuduktionspflicht (§ 113 BAO bzw § 57 Abs 3 FinStrG), wonach die Abgabenbehörde den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Abgpfl auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat. Schließlich ist auf sondergesetzliche Spezialbestimmungen hinzuweisen, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften für spezifische Materien enthält, wie bspw den → Auskunftsbescheid gem § 118 BAO, die verbindliche → Zolltarifauskunft gem Art 33 Abs 1 UZK, die → Lohnsteuerauskunft gem § 90 EStG.
Soweit Auskünfte zu Rechtsfragen (wie zB die LSt-Auskunft) erteilt werden, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Rechtsqualität derartiger Auskünfte. Sieht man von jenen Auskünften ab, die in Bescheidform ergehen (Zolltarifauskunft, Auskunftsbescheid gem § 118 BAO), sind Auskünfte nach hA lediglich als Wissenserklärungen zu qualifizieren. Dies gilt auch für gesetzlich vorgesehene Auskünfte wie zB die Lohnsteuerauskunft. Der Tatbestand der Auskunftserteilung entfaltet damit für sich keine Bindungswirkung. Für die gesetzlich vorgesehene → Lohnsteuerauskunft hat die Rsp des VwGH allerdings eine Bindung der Abgabenbehörde nach → Treu und Glauben angenommen (VwGH 25. 6. 1985, 85/14/28). Fraglich ist, inwieweit diese auf Treu und Glauben gestützte Bindungswirkung auch für gesetzlich nicht vorgesehene Auskünfte zum Tragen kommt. Nach der VO zu § 236 BAO BGBl II 2005/ 435 ist zweifelsfrei, dass auch gesetzlich nicht vorgesehene Auskünfte unter besonderen Voraussetzungen einen Vertrauensschutz erzeugen können, der zu einer Nachsicht der gesetzmäßig geschuldeten Abgabe führen kann. Erforderlich ist ua, dass die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wird und der in der Anfrage beschriebene Sachverhalt mit dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt übereinstimmt. Eine → Nachsicht ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dann zu bejahen, wenn die erteilte (unrichtige) Auskunft Grundlage für eine wirtschaftliche Disposition des Abgpfl war. – Zum Auskunftsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden vgl → Amtshilfe; → Auskunftsklausel.
Lit: D/R II Tz 42 ff.
Auskunftsbescheid: Seit 1. 1. 2011 ist in Österreich die Erlangung eines verbindlichen Auskunftsbescheides („Advance Ruling“; § 118 BAO) vorgesehen. Derzeit besteht diese Möglichkeit für Rechtsfragen iZm Umgründungen, Unternehmensgruppen, dem internationalen Steuerrecht, dem Umsatzsteuerrecht und zum Vorliegen von Missbrauch nach § 22 BAO. Der Auskunftsbescheid hat die abgabenrechtliche Beurteilung sowie den dieser Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt samt angewendeten Abgabenvorschriften zu enthalten. Zudem müssen auch die Abgaben oder Feststellungen und die Zeiträume, für die der Auskunftsbescheid wirken soll, angegeben werden. Weiters hat der Auskunftsbescheid noch den Umfang der Berichtspflichten des Antragstellers zu bestimmen (Meldung der Verwirklichung des angefragten Sachverhaltes entweder jährlich im Zuge der Steuererklärung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt). Die Beantragung eines Auskunftsbescheides ist mit einer Kostenbelastung verbunden. Die Kostenbeiträge orientieren sich an den jährlichen Umsätzen des Antragstellers und betragen je nach Höhe der Umsatzerlöse mindestens € 1.500 und höchstens € 20.000.
Auskunftsklausel: Art 26 OECD-MA regelt den Informationsaustausch zw den zuständigen Behörden der DBA-Vertragsstaaten. Demnach tauschen diese Behörden Informationen aus, die zur Durchführung des DBA oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, betreffend die unter das DBA fallenden Steuern, erforderlich sind. Nach dieser sog großen Auskunftsklausel kann sich der Austausch von Informationen auch auf Fragen beziehen, die bloß der Durchführung des innerstaatlichen Rechts dienen, soweit die Steuer unter das Abkommen fällt. Im Gegensatz dazu spricht man von einer kleinen Auskunftsklausel, wenn in einem DBA vereinbart wird, dass nur Informationen ausgetauscht werden, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind.
Art 26 Abs 2 OECD-MA enthält verschiedene Einschränkungen des Informationsaustausches, insb iZm Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie bei Informationen, die der ersuchende Staat nach seiner Rechtsordnung nicht beschaffen kann oder die der ersuchende Staat von seinen eigenen Bürgern nicht erlangen könnte (Prinzip der Gegenseitigkeit). Vgl → Rechtshilfe; → Spontanauskünfte; → Amtshilfe; → Bankgeheimnis.
Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 547 ff.
Auskunftspflichten: Gem § 143 BAO ist die Behörde zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht des um Auskunft Ersuchten handelt (es sei denn, der Auskunft steht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen).
Um § 143 BAO anwenden zu können, ist es nicht notwendig, dass bereits ein Abgabenverfahren anhängig ist. Das Vernehmungsverbot des § 170 BAO und das → Aussageverweigerungsrecht des § 171 BAO finden sinngemäß Anwendung.
Lit: Ritz, BAO6 § 143 Rz 1 ff.
Auskunftspflichtgesetz: Die Verwaltung trifft gegenüber jedermann die Auskunftspflicht für Tätigkeiten in ihrem Aufgabenkreis (Art 20 Abs 4 B-VG). Das AuskunftspflichtG führt Art 20 Abs 4 B-VG aus und sieht vor, dass sämtliche Bundesbehörden über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Erteilte Auskünfte haben keinen Bescheidcharakter. Nach hA besteht nach dem AuskunftspflichtG keine Verpflichtung zur Erteilung von Rechtsfolgenauskünften (Auskünfte zu hypothetischen erst in Zukunft möglicherweise verwirklichten Sachverhalten). Vgl → Auskünfte von Abgabenbehörden.
Auskunftsrecht betreffend personenbezogene Daten: Die betroffene Person hat nach Art 15 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Verarbeiten Abgabenbehörden Daten, so soll Art 15 DSGVO durch die Akteneinsicht nach § 90 BAO entsprochen werden.
Lit: D/R II Tz 1345.
Auslagenersätze: Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Ausgaben, die der Arbeitnehmer für Zwecke des Arbeitgebers tätigt, gehören – wie auch durchlaufende Posten – nach § 26 Z 2 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Lit: D/R I Tz 88; D/K/M/Z, EStG § 26 Tz 25 ff.
Ausländische Einkünfte: Ist ein Stpfl im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (vgl → unbeschränkte Steuerpflicht), so erstreckt sich die Steuerpflicht auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte (→ Welteinkommensprinzip). Für die Ermittlung ausländischer Einkünfte ordnet § 2 Abs 8 Z 1 EStG an, dass für diese die Bestimmungen des EStG maßgeblich sind. Das Einkommen ist nach § 2 Abs 8 Z 1 EStG jedenfalls nach österr Recht zu ermitteln. Der Gewinn ist gem § 2 Abs 8 Z 2 EStG nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Auch ausländische Verluste können nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG angesetzt werden, sofern sie im Ausland nicht berücksichtigt werden können. Sobald sie im Ausland berücksichtigt werden können, sind die Verluste in Österreich allerdings nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).
Lit: D/R I Tz 44 ff.
Ausländische Gruppenmitglieder: Eine Besonderheit der österr → Gruppenbesteuerung ist, dass auch ausländische Gruppenmitglieder in die Unternehmensgruppe nach § 9 KStG miteinbezogen werden können (vgl a → Gruppenbesteuerung). Die ausländischen Gruppenmitglieder müssen einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sein. Voraussetzung ist, dass das ausländische Gruppenmitglied in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat mit umfassender Amtshilfe ansässig ist. Zudem kann nur die sogenannte „erste Auslandsebene“ einbezogen werden. Einbezogen werden nach § 9 Abs 6 Z 6 KStG ausschließlich ausländische Verluste. Erfolgt eine Verwertung der Verluste im Ausland, so ist beim beteiligten Gruppenmitglied oder Gruppenträger der einst verrechnete Verlust wieder zuzurechnen (§ 9 Abs 6 Z 7 KStG).
Lit: D/R I Tz 940.
Ausländische Unternehmer: Ausl Unternehmer unterliegen mit den Lieferungen und sonstigen Leistungen, die sie im Inland ausführen, in Österreich der USt. Wenn sie keine Umsätze im Inland ausführen, sind sie nach dem Vorsteuererstattungsverfahren für inl Aufwendungen, die iZm ihrer unternehmerischen Tätigkeit stehen, in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl → Vorsteuerabzug).
Von ausl Unternehmern ist dann zu sprechen, wenn die betreffenden Unternehmer im Inland weder ein Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte → Betriebsstätte haben. Für Leistungen ausl Unternehmer gelten ua folgende Besonderheiten:
– Abfuhrverpflichtung und Haftung des inl Leistungsempfängers (§ 27 Abs 4 UStG): Erbringt ein ausl Unternehmer im Inland eine Leistung, für die nicht das → Reverse Charge System gilt (also insb bei in Österreich ausgeführten Lieferungen) und besteht Steuerpflicht, hat der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer oder eine → Körperschaft öffentlichen Rechts ist, die auf diese Leistung entfallende USt einzubehalten und im Namen und für Rechnung des ausl Unternehmers an das für diesen zuständige FA (vgl → Umsatzsteuer) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den Steuerausfall.
– Fiskalvertreter: Ausl Unternehmer, die keinen Wohnsitz bzw Betriebsstätte im Inland haben, können dem FA einen steuerlichen Vertreter namhaft machen, wenn sie im Inland stpfl Umsätze ausführen (§ 27 Abs 7 UStG). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines → Fiskalvertreters besteht jedenfalls dann, wenn der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat. In diesen Fällen gilt die Fiskalvertreterbestellungspflicht allerdings dann nicht, wenn mit dem betreffenden Staat, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder Sitz hat, eine Rechtsvereinbarung über gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit der Amtshilfe-RL vergleichbar ist. Derartige Vereinbarungen bestehen zurzeit allerdings nicht.
– Kleinunternehmerregelung: Unternehmer sind von der Regelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG ausgenommen, sofern sie nicht im Inland ihr Unternehmen betreiben.
– Reverse Charge System: Bei sämtlichen sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die ein ausl Unternehmer in Österreich ausführt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer iSd § 3 a Abs 5 Z 1 und 2 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer iSd § 3 a Abs 5 Z 3 ist (§ 19 Abs 1 UStG).
Vgl ferner → Montagelieferung; → Vorsteuerabzug.
Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 27 Tz 15 ff, 36 ff, § 19 Tz 21 ff.
Ausländische Vertretungsbehörden: Angehörige ausländischer Vertretungen genießen auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen (bzw des Völkergewohnheitsrechts) unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.
So sind Angehörige ausländischer Vertretungen unter bestimmten Vorausetzungen von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Befreiungen bestehen auch für die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU sowie für österr Abgeordnete zum EU-Parlament und deren Hinterbliebene hinsichtlich deren Abgeordnetenbezüge (§ 3 Abs 1 Z 32 EStG).
Nach Maßgabe des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG) haben im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder zudem Anspruch auf Vergütung der Umsatzsteuer.
Lit: D/R I Tz 35, D/R II Tz 576.
Auslandsbeamte: Haben österreichische Beamte ihren Dienstort im Ausland, so gelten diese kraft § 26 Z 3 BAO stets als unbeschränkt steuerpflichtig.
Lit: D/R I Tz 775.
Auslandsbezüge: § 3 EStG sieht für bestimmte Auslandsbezüge Befreiungen vor. Sie dienen einerseits der Vermeidung von Doppelbesteuerung und andererseits der Förderung von Auslandsaktivitäteten. Derartige Befreiungen sind in § 3 Abs 1 Z 8 bis 12 (Auslandsbeamte, Entsendeprivileg, ausländische Aushilfekräfte, ausländische Studenden), Z 24 (Auslandszulagen), Z 30 (Ortskräfte) und Z 32 (Bezüge von Abgeordneten des Europäischen Parlaments) vorgesehen.
Lit: D/R I Tz 151.
Auslandsdienstreise: Vgl → Dienstreise.
Auslandsgesellschaft (Missbrauch): Vgl → Basisgesellschaften, → Zwischengesellschaften und → Missbrauch.
Lit: D/R II Tz 113.
Auslands-KESt-Verordnung: Vgl → Dividendenregel.
Auslandsmontagen: Ursprünglich für Auslandsmontagen gewährt, sieht nunmehr § 3 Abs 1 Z 10 EStG eine partielle Steuerbefreiung iHv 60% für Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend im Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vor. Die Tätigkeit darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein. Begünstigt sind insb Tätigkeiten, die mit der Erbringung der Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Die Entsendung muss ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erfolgen und die im Ausland zu leistenden Arbeiten müssen unter erschwerenden Umständen erbracht werden (vgl dazu § 3 Abs 1 Z 10 lit f EStG). Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Monat trägt oder eine Schmutz-, Erschwernis- und/oder Gefahrenzulage steuerfrei ausbezahlt wird.
Auslandssachverhalt (erhöhte Mitwirkungspflicht): § 115 Abs 1 letzter Satz BAO schreibt vor, dass den Abgpfl bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeiten zur amtswegigen Ermittlung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eingeschränkt sind (vgl → Amtswegigkeit des Verfahrens).
Auslandsumsätze: Auslandsumsätze sind Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt. Sie sind nicht umsatzsteuerbar und unterliegen daher nicht der österr USt. Im Gegensatz dazu sind Ausfuhrlieferungen steuerbar, da der Lieferort im Inland liegt und die Entlastung von der USt durch eine echte Steuerbefreiung herbeigeführt wird (vgl → Ausfuhr). Aufwendungen für Leistungen, die der Ausführung von Auslandsumsätzen dienen, sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Auslandsumsatz, würde er im Inland ausgeführt, stpfl wäre. Wäre der Umsatz dagegen unecht steuerbefreit, besteht auch für den Auslandsumsatz ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 3 UStG).
Auslandsurkunde: Gem § 16 Abs 2 GebG unterliegt eine im Ausland errichtete Urkunde der Gebühr, wenn die Parteien des Rechtsgeschäfts ihren Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben oder eine inl Betriebsstätte unterhalten und das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache oder eine im Inland zu erbringende Leistung betrifft. Im Übrigen begründet eine im Ausland errichtete Urkunde auch dann Gebührenpflicht im Inland, wenn die Urkunde in das Inland gebracht wird und das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache oder eine im Inland zu erbringende Leistung betrifft oder aufgrund des Rechtsgeschäfts im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen werden soll oder von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Lit: Arnold, Rechtsgebühren9 § 16 Rz 15 ff, 29 c ff, § 20 Rz 16 ff, § 33 TP 8 Rz 14 c ff.
Auslandsverluste: Vgl → Ausländische Einkünfte; → Progressionsvorbehalt; → Gruppenbesteuerung.
Auslegung im Steuerrecht: Für die Auslegung gelten die allgemeinen Methoden, wie sie in den §§ 6 und 7 ABGB verankert sind. Strittig ist die Anwendung der → Analogie, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das zulasten des Stpfl geht. Obwohl § 4 FinStrG nicht die eindeutige Formulierung des § 1 StGB verwendet, wird für den Bereich des Finanzstrafrechts ein Analogieverbot vertreten. Außerhalb dieses Bereiches ist Analogie insb dann geboten, wenn sie im Wege verfassungskonformer Auslegung der Schließung planwidriger Lücken dient.
Für die Auslegung von Steuerrechtsvorschriften bestimmt § 21 BAO, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in → wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist (substance over form). Dies bedeutet, dass Begriffen, die der Steuergesetzgeber anderen Rechtsdisziplinen entnimmt, ein wirtschaftliches Verständnis zugrunde zu legen ist, vorausgesetzt, dass die Steuernorm grundsätzlich – obgleich sie an Kategorien und Begriffe anderer Rechtsdisziplinen anknüpft – wirtschaftlich geprägt ist.
Für die Auslegung von DBA sind völkerrechtliche Grundsätze heranzuziehen, die in Art 31 ff der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) kodifiziert sind. Demnach ist ein (völkerrechtlicher) Vertrag „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“.
Eine nationale Behörde hat bei der Anwendung von nationalem Recht auch Unionsrecht zu beachten. Insb bei Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer RL erlassenen Gesetzes ist die Auslegung unionsrechtskonform unter Bedachtnahme auf den Wortlaut und den Zweck der RL vorzunehmen (vgl EuGH 10. 4. 1984, Rs 14/83, von Colson und Kamann). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Unionsrechtes, so besteht für das BFG und die Landesverwaltungsgerichte die Berechtigung, für den VwGH und VfGH die Verpflichtung, den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV anzurufen. Es gilt der → Anwendungsvorrang des Unionsrechtes.
Lit: D/R II Tz 97 ff.
Auslegungsmonopol des EuGH: Die Auslegung von Unionsrecht obliegt alleine dem EuGH. Stellt sich vor einem nationalen Gericht eine Auslegungsfrage des Unionsrechts, so haben VwGH und VfGH den EuGH im Wege der Vorabentscheidung anzurufen. Das BFG und die Landesverwaltungsgerichte sind vorlageberechtigt. Dem EuGH ist nur dann nicht vorzulegen, wenn ein sog „acte clair“ (Vgl → Acte-Clair-Doktrin) vorliegt. Das bedeutet, dass an der Auslegung des Unionsrechts keine Zweifel bestehen (EuGH 6. 10. 1982, 283/81, CILFIT). Dem EuGH kommt daher das Auslegungsmonopol in Bezug auf Unionsrecht zu.
Lit: D/R II Tz 101.
Ausleihungen: Ausleihungen sind Forderungen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer gewidmet sind. Sie zählen nach § 227 iVm § 224 UGB zum (nicht abnutzbaren) → Anlagevermögen.
Bei Ausleihungen, die zu den Finanzanlagen zählen, dürfen außerplanmäßige Abschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (§ 204 Abs 2 iVm § 224 Abs 2 UGB). Die Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert ist bei § 5-Ermittlung dann nicht maßgeblich, wenn man für eine → Teilwertabschreibung iSd § 6 Z 2 EStG eine dauernde Wertminderung voraussetzt.
Auslieferung: § 5 Abs 3 FinStrG normiert ein eingeschränktes Auslieferungs- und Vollstreckungsverbot: Sofern zwischenstaatliche Verträge nicht ausdrücklich anderes vorsehen, darf niemand wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden und eine von einer ausl Behörde wegen eines Finanzvergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden. Wegen der zahlreichen multilateralen bzw bilateralen Abkommen kommt dem Auslieferungsverbot nur untergeordnete Bedeutung zu.
Auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl – umgesetzt durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG; BGBl I 2004/36 idF BGBl I 2020/20; anzuwenden ab 1. 5. 2004) – tritt an die Stelle der Auslieferung die bloße Übergabe an die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates, wenn dieser einen EU-Haftbefehl erlässt. Dabei wurden auch die Überprüfungsmöglichkeiten des ersuchten Staates auf ein Minimum reduziert. Ab 1. 1. 2009 können gem § 5 EU-JZG auch österr Staatsbürger ins EU-Ausland übergeben werden.
Ausnahmebestimmungen: Ausnahmebestimmungen bewirken eine Einschränkung des Steuertatbestandes und können unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Sog echte Ausnahmen verfolgen insb wirtschaftspolitische, sozialpolitische und ähnliche Zielsetzungen und stellen inhaltlich Subventionen bzw Transferleistungen dar (vgl etwa → Investitionsbegünstigungen nach dem EStG). Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, welche bloß der Klarstellung dienen, welche eine Vereinfachung der Steuererhebung bezwecken (Pauschalierungen, Freigrenzen), welche die Abgrenzung konkurrierender Steuern intendieren oder welche einen zunächst zu weit gefassten Tatbestand präzisieren.
Hinsichtlich der Auslegung von Ausnahme-(Begünstigungs-)Vorschriften gelten nach der hL keine Besonderheiten. Die Ansicht, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, wird von der Lehre in dieser Allgemeinheit abgelehnt.
Gleichheitswidrige Ausnahmebestimmungen können in besonderen Fällen zur Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes einer Abgabe führen (so zur GrESt VfGH 10. 12. 1986, G 167/86 und 7. 3. 2007, G 54/06 zur ErbSt).
Lit: D/R II Rz 98.
Ausnahmegenehmigung: Vgl → begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb; → Gemeinnützigkeit.
Aussageverweigerung: Ein Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen besteht nach § 171 BAO insb für Angehörige iSd § 25 BAO und bei gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflichten (zB → Bankgeheimnis, berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, Ärzte etc) sowie bei → Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen (zB technische und wirtschaftliche Betriebsgeheimnisse). Die Bestimmung des § 171 BAO gilt sinngemäß für die Befragung von Auskunftspersonen (vgl § 143 Abs 3 BAO).
Lit: Ritz, BAO6 § 143 Tz 9, 12, 18, § 171 Tz 1 ff; Stoll, BAO 1603.
Ausschließliche Bundesabgaben: Vgl → Abgabentypen.
Ausschließliche Gemeindeabgaben: Vgl → Abgabentypen.
Ausschließliche Landesabgaben: Vgl → Abgabentypen.
Ausschussverfahren: Bei diesem handelt es sich um ein besonderes Verfahren gem Art 285 UZK. Der Ausschuss wird aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt, wobei in dem Ausschuss ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Diesem Ausschuss kommt eine wichtige Funktion bei der Erlassung von zollrechtlichen Durchführungsvorschriften zu.
Ausschüttungen: Vgl → Beteiligungen; → Investmentfonds; → verdeckte Ausschüttungen.
Ausschüttungsfiktion: Das UmgrStG sieht bei der → Umwandlung und bei der → Einbringung Ausschüttungsfiktionen vor.
→ Umwandlung: Da ausgeschüttete Gewinne bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich mit der KESt iHv 27,5% belastet werden, würden im Zuge einer Umwandlung thesaurierte Gewinne – die noch nicht der KESt unterworfen worden sind – unbesteuert übergehen. Daher gelten nach § 9 Abs 6 UmgrStG thesaurierte Gewinne mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch als offen ausgeschüttet und zugeflossen.
→ Einbringung: Zur Vermeidung von Missbrauch unterliegen vorbehaltene Entnahmen und rückbezogene tatsächliche Entnahmen nach § 18 Abs 2 UmgrStG im Zuge einer Einbringung ebenfalls einer Ausschüttungsfiktion, sofern sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den Nullstand führen bzw einen negativen Buchwert erhöhen.
Lit: D/R I Tz 1160, 1188.
Ausschüttungsgleiche Erträge: Vgl → Investmentfonds.
Außenprüfung: Bei Abgpfl, die zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§§ 147 ff BAO; vormals Betriebsprüfung). Außenprüfungen sind dem Abgpfl oder den Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird (§ 148 Abs 5 BAO). Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme der Außenprüfung beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlungen auszuweisen und einen Prüfungsauftrag vorzuweisen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (→ Schlussbesprechung). Die Schlussbesprechung dient insb der Wahrung des → Parteiengehörs (vgl a → Nachschau; → Wiederholungsprüfung). Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der dem Abgpfl zu übermitteln ist.
Als Folge der Außenprüfung kommt es im Regelfall zur → Wiederaufnahme des Verfahrens, im Zuge dessen durch Ergehen entsprechend geänderter Abgabenbescheide die Prüfungsergebnisse umgesetzt werden.
Lit: D/R II Tz 1280 ff; Ritz, BAO6 § 147 Tz 1 ff, § 148 Tz 1 ff, § 149 Tz 1 ff; Stoll, BAO 1621 ff.
Außenprüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde kann zur Klärung des Sachverhalts Nachschauen und Prüfungen iSd Abgaben- oder Monopolvorschriften (Außenprüfung) vornehmen lassen. Es besteht jedoch kein Wiederholungsverbot und kein Ankündigungsgebot (vgl § 99 Abs 2 FinStrG). Die vorherige Einleitung des → Finanzstrafverfahrens ist nicht Voraussetzung. Finden solche Prüfungen statt, ist der Beschuldigte (Abgpfl) nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Über die Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG hinaus kommt auch der Einsatz von Zwangsmitteln (→ Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) in Betracht.
Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 39.
Außensteuerrecht: Als Außensteuerrecht bezeichnet man Normen des innerstaatlichen Rechts, die sich mit internationalen Sachverhalten befassen. Dabei sind verschiedene Normtypen zu unterscheiden: Kollisionsauflösende Normen bezwecken, kollidierende Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten voneinander abzugrenzen (vgl § 10 Abs 2 KStG; § 48 BAO). Demgegenüber zielen wirtschaftslenkende Normen auf die steuerliche Förderung von Exporten und auslandsorientierten Tätigkeiten (vgl § 3 Abs 1 Z 10, § 103 EStG). Normen zur Vermeidung von Einkünfteverlagerungen sollen verhindern, dass steuerhängige Werte ohne Besteuerung in das Ausland verlagert werden und damit dem inl Besteuerungsanspruch entgehen (Bekämpfung der „Steuerflucht“; vgl § 6 Z 6, § 27 Abs 6 EStG). Internationale Sachverhalte werden darüber hinaus aber nicht nur von nationalen Normen, sondern auch von internationalen Rechtsnormen erfasst. Diese rechnen nicht zum Außensteuerrecht. Zu diesen Rechtsquellen zählen die Normen der → Doppelbesteuerungsabkommen sowie die unionsrechtlichen Vorgaben (primärrechtliche und sekundärrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts). Vgl → Steuerrecht; → Unionsrecht.
Außerbetriebliche Einkünfte: Zu den außerbetrieblichen Einkünften rechnen gem § 2 Abs 3 und Abs 4 EStG: → Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG); → Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG); → Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG); → sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG. Als Einkünfte ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen (vgl a → betriebliche Einkünfte; → Einkünfteermittlung).
Außerbücherliches Eigentum: Vgl → Wirtschaftliches Eigentum.
Äußerer Betriebsvergleich: Ist der Gewinn durch → Schätzung zu ermitteln (§ 184 Abs 2 BAO), so kann diese durch einen äußeren Betriebsvergleich vorgenommen werden, bei dem die Ergebnisse eines anderen vergleichbaren Betriebes übernommen werden (VwGH 26. 6. 1984, 83/14/0251). Ein äußerer Betriebsvergleich kann ferner bei der Prüfung → verdeckter Ausschüttungen erfolgen: Verglichen wird die Angemessenheit der Leistungsbeziehung anhand von Verträgen, die ein vergleichbarer Betrieb abschließt oder abgeschlossen hätte. Beim inneren Betriebsvergleich wird demgegenüber ein Vergleich innerhalb des Betriebes vorgenommen (bei der Schätzung durch Vergleich der Ergebnisse desselben Betriebes über mehrere Jahre hinweg, bei der verdeckten Ausschüttung durch Vergleich mit Vertragsverhältnissen, die im betreffenden Betrieb bestehen).
Lit: Ritz, BAO6 § 184 Tz 13; Stoll, BAO 1933 f.
Außergewöhnliche Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen Kosten der Lebensführung, denen sich der Stpfl nicht entziehen kann und die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (subjektives → Nettoprinzip).
Die Belastung muss gem § 34 EStG folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie muss außergewöhnlich sein;
b) sie muss zwangsläufig erwachsen;
c) sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Stpfl gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Zwangsläufig ist eine Belastung dann, wenn der Stpfl sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (→ Leistungsfähigkeitsprinzip) ist dann beeinträchtigt, wenn die Belastung den im Gesetz festgelegten Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs 4 EStG). Der Selbstbehalt beträgt zw 6% und 12% des Einkommens (zB 10% des Einkommens, wenn das jährliche Einkommen zw € 14.600 und € 36.400 liegt). Kein Selbstbehalt besteht ua bei Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes oder bei Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung. Behinderte können nach Ausmaß ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit pauschalierte Freibeträge ansetzen (§ 35 EStG); alternativ können sie die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Die außergewöhnliche Belastung muss endgültig sein; ein Anspruch auf Ersatz zB durch eine Versicherung schließt eine außergewöhnliche Belastung auch dann aus, wenn der Ersatz in einem späteren Jahr gezahlt wird. Es können keine Aufwendungen abgezogen werden, soweit ihnen eine Leistung Dritter gegenübersteht (Gebot des Vorteilsausgleichs).
Die außergewöhnliche Belastung muss vermögensmindernd sein; Aufwendungen, die eine Vermögensumschichtung bewirken (zB Erwerb einer Wohnung), begründen keine außergewöhnliche Belastung („Gegenwertlehre“; Bsp: vorbeugender Katastrophenschutz, Lärmschutzfenster).
→ Unterhaltsleistungen an Angehörige sind nur abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die beim Stpfl selbst eine außergewöhnliche Belastung wären (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG, zB Krankheitskosten für Angehörige). Unterhaltsleistungen für Kinder und den Ehepartner sind mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag (Unterhaltsabsetzbetrag) bzw mit dem AVAB abgegolten (§ 34 Abs 7 Z 1 – 2 EStG). Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (§ 34 Abs 7 Z 5 EStG; Verfassungsbestimmung).
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht zwangsläufig erwachsen, sondern Ausfluss eines freiwillig gesetzten Verhaltens sind. Für die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen darf kein Abzugsverbot bestehen (vgl etwa § 20 Abs 1 Z 5 EStG).
Nach der Rsp müssen die Aufwendungen das laufende Einkommen belasten. Vorgänge, die sich in der Vermögensebene ereignen und damit ihrer Art nach das Vermögen belasten, dh aus dem Vermögen geleistet werden, kommen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht (VwGH 22. 10. 1996, 92/14/0172).
Typische außergewöhnliche Belastungen sind zB Krankheitskosten, im Nachlass nicht gedeckte Begräbniskosten, Katastrophenschäden. Nicht hingegen die Übereignung einer vor Jahren angeschafften Eigentumswohnung als Heiratsgut, da die Leistung aus dem Vermögen erfolgt.
Lit: D/K/M/Z, EStG § 34 Tz 1 ff, 19 ff.
Außerordentliche Einkünfte: Außerordentliche Einkünfte sind gem § 37 Abs 5 EStG Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Stpfl gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für außerordentliche Einkünfte besteht gem § 37 Abs 1 EStG eine → Progressionsermäßigung (halber Durchschnittssteuersatz).
Lit: D/R I Tz 713.
Außertarifliche Zollbefreiungen: Vgl → Zollbefreiungen.
Aussetzung der Einhebung: Die Einbringung einer → Beschwerde hat im Abgabenverfahren keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Gem § 212 a BAO ist jedoch auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung zu bewilligen, wenn die Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt. Die Aussetzung der Einhebung bewirkt einen Zahlungsaufschub und kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde beantragt werden.
Eine Aussetzung ist nach § 212 a Abs 2 BAO insb dann nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falls wenig erfolgversprechend erscheint (zB mutwillig, querulatorisch) oder wenn das Verhalten des Abgpfl die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet.
Lit: Ritz, BAO6 § 212 a Tz 1 ff; Stoll, BAO 2276 ff.
Aussetzungsverfahren (Verbrauchsteuern): Vgl → Steueraussetzungsverfahren.
Aussetzungszinsen: Kommt es zu einer → Aussetzung der Abgabeneinhebung gem § 212 a BAO, sind für den Zahlungsaufschub Aussetzungszinsen zu entrichten (§ 212 a Abs 9 BAO). Die Höhe der Aussetzungszinsen pro Jahr beträgt 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wird der Beschwerde stattgegeben, fallen keine Aussetzungszinsen an. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird die Abgabe zunächst entrichtet und wird der Beschwerde stattgegeben, stehen → Beschwerdezinsen zu.
Ausstattung: Vgl → Heiratsgut.
Auszahlende Stelle: Dem Begriff der auszahlenden Stelle kommt vor allem im Zusammenhang mit der KESt tragende Bedeutung zu. Bei inl → Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug (KESt) erhoben. → Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen bei → Einkünften aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs 2 EStG vor, wenn sich die auszahlende Stelle im Inland befindet. Diese ist dann auch zum Abzug der KESt verpflichtet (§ 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG). Auszahlende Stelle sind nach § 95 Abs 2 Z 2 lit b EStG vor allem Kreditinstitute.
Lit: D/R I Tz 750.
Authorised Economic Operator (AEO): Im Jahr 2008 wurde im Zollrecht eine neue Rechtsfigur des Authorised Economic Operator („Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“) geschaffen, um Rechtstreue zu fördern. Wenn Unternehmen bereit sind, selbst bestimmte Garantien gegenüber der Zollbehörde zu übernehmen, so kann den Unternehmern durch diese „Zertifizierung“ eine erleichterte und raschere Abwicklung von Zollverfahren geboten werden. Voraussetzung sind:
– Angemessene Einhaltung der Zoll- und damit zusammenhängender Vorschriften (Verbrauchsteuern, EUSt, Exportkontrolle);
– ordnungsmäßiges Führen der Geschäftsbücher und der Beförderungspapiere;
– nachweisliche Zahlungsfähigkeit.
Damit verbunden sind Begünstigungen wie zB raschere Zollabfertigungen, weniger Kontrollen oder geringere Anforderungen, was die Übermittlung von Daten an die Zollbehörde im Zusammenhang mit Zollverfahren betrifft.
Lit: D/R II Tz 782.
Authorised OECD Approach (AOA): Unter dieser Bezeichnung hat die OECD Leitlinien für die Gewinnzuordnung an Betriebsstätten veröffentlicht. Betriebsstätten werden danach ungeachtet ihrer mangelnden eigenen Rechtspersönlichkeit für Zwecke der Gewinnaufteilung wie ein selbstständiges Unternehmen behandelt (Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte). Der AOA hat gegenwärtig nur insoweit rechtliche Relevanz, als er mit der Auslegung des jeweiligen konkreten DBA zu Art 7 OECD-MA nicht in Widerspruch steht.
Automatische Auskünfte: Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 2011/ 16/EU (Amtshilferichtlinie – vgl → Amtshilfe) sieht für den Informationsaustausch zw den Abgabenbehörden Auskunftserteilungspflichten für die Behörden vor. IdR werden Auskünfte auf Ersuchen erteilt (sog Anrufungsauskünfte). Auskünfte aufgrund besonderer genereller Vereinbarungen, die über bestimmte Sachverhalte in regelmäßigen Abständen erteilt werden, bezeichnet man als automatische Auskünfte.
Zusätzlich zu den erwähnten Auskunftsarten sieht die RL in Art 8 den automatischen Informationsaustausch vor. Dabei trifft die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, verfügbare Informationen bezüglich fünf Kategorien von Einkünften und Vermögen an andere Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann zu beschaffen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat diese Informationen nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Zu beachten ist auch, dass eine Ablehnung allein unter Berufung auf das → Bankgeheimnis nicht möglich ist. (Vgl → Amtshilfe)
Lit: D/R I Tz 1383, 1387 f, 1391, 1404.
Automatische Datenübermittlung: Seit 2017 besteht für die Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen, Spenden an begünstigte Empfänger und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 18 Abs 8 EStG ein verpflichtender Informationsaustausch. Wenn der Stpfl seine Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben absetzen will, muss er dem Empfänger seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekanntgeben. Der Zahlungsempfänger hat den Abgabenbehörden bis Ende Februar des Folgejahres, im Wege von FinanzOnline, den Gesamtbetrag aller vom Stpfl zugewendeten Beträge zu übermitteln.
Lit: D/R I Tz 622/1.