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B2B (Business to Business): Bei der Erbringung von → sonstigen Leistungen zw Unternehmen wird ab 2010 zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes die B2B-Generalklausel angewendet: Danach werden sonstige Leistungen dort besteuert, wo der Empfänger ansässig ist (§ 3 a Abs 6 UStG). Der Regelung liegt dabei ein erweiterter Unternehmerbegriff zugrunde (§ 3 a Abs 5 UStG). Von der B2B-Regel gibt es allerdings einige Ausnahmen wie zB für Grundstücksleistungen oder künstlerische, wissenschaftliche und verwandte Leistungen. Wird die sonstige Leistung von einem ausl Unternehmer erbracht, kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist (vgl § 19 Abs 1 UStG). Das bedeutet, die USt wird vom Empfänger der sonstigen Leistung geschuldet. Sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die übergegangene USt als Vorsteuer abgezogen werden. Der leistende Unternehmer stellt somit in den B2B-Fällen keine USt in Rechnung. Für die Frage, ob die Voraussetzungen der B2B-Grundregel vorliegen, kommt der → UID des Leistungsempfängers eine zentrale Bedeutung zu. Diese ist vom leistenden Unternehmer entsprechend sorgfältig zu prüfen, um im Fall des tatsächlichen Nichtvorliegens der Voraussetzungen Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl → Vertrauensschutzregelung) zu haben.

Lit: D/R II Tz 333 ff.

B2C (Business to Consumer): Sofern → sonstige Leistungen grenzüberschreitend an Nicht-Unternehmer erbracht werden, wird die sonstige Leistung an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs 7 UStG).

Lit: D/R II Tz 333.

Bankeinlagen: Zur Besteuerung von Zinserträgen aus Bankeinlagen vgl → Bankzinsen.

Bankgarantie: Im Gegensatz zur → Bürgschaft unterliegt die Garantieerklärung (Bankgarantie) nicht der → Gebührenpflicht gem § 33 TP 7 GebG. Die Garantie ist nicht wie die Bürgschaft in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) (OGH 10. 5. 1995, 7 Ob 559/95, ÖBA 1996, 221).

Lit: Arnold, Rechtsgebühren9 § 33 TP 7 Rz 5.

Bankgeheimnis: Unter Bankgeheimnis (§ 38 BWG) versteht man die Verpflichtung einer Bank, Bankbeziehungen ihrer Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten sowie das Recht einer Bank, Auskünfte über die Verhältnisse und Konten des Kunden insb auch gegenüber dem Staat zu verweigern. Das Bankgeheimnis schützt grundsätzlich auch gegen Nachforschungen der → Abgabenbehörden. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht jedoch ua gem § 38 Abs 2 BWG nicht

– iZm eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen → Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden (es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem aufzuklärenden Finanzvergehen gegeben sein, vgl VwGH 26. 7. 2006, 2004/ 14/0022; 29. 1. 1991, 90/14/0112);

– im Fall des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;

– wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

– soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zw Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

– hinsichtlich der Meldepflicht gem § 25 Abs 1 ErbStG;

– im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gem dem WAG und dem BörseG.

Einschränkungen des Bankgeheimnisses bestehen ferner im internationalen Auskunftsverkehr: Art 26 OECD-MA verpflichtet den um → Amtshilfe ersuchten Staat, die Informationen zu beschaffen, selbst wenn er diese nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Erteilung solcher Informationen darf nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil sie sich im Besitz einer Bank befinden (Art 26 Abs 4 und 5 OECD-MA). Ursprünglich hatte Österreich wegen des innerstaatlichen Bankgeheimnisses gegen diese Vorschrift einen Vorbehalt eingebracht, musste diesen aber 2009 wegen des internationalen Drucks zurückziehen und sich zur Erfüllung des OECD-Standards verpflichten.

Das Verfahren des Informationsaustausches und der Rechtsschutz der Bankkunden ist im AmtshilfedurchführungsG (ADG, BGBl I 2009/102) geregelt. Vergleichbare Einschränkungen bestehen, wenn mit Staaten, mit denen kein DBA besteht, ein → Tax Information Exchange Agreement (TIEA) abgeschlossen ist.

Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 2820 ff, 3892 ff.

Bankspesen: Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gem § 27 a Abs 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht iRd Einkünfteermittlung abgezogen werden (§ 20 Abs 2 EStG). Depotgebühren, laufende Bankspesen oder Schuldzinsen für einen Kredit sind daher idR nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Bankumsätze: Geld- und Bankumsätze wie insb die Gewährung und Vermittlung von Krediten, Umsätze von Geldforderungen und Wertpapieren, ferner bestimmte Umsätze von Gold und Goldmünzen sind gem § 6 Abs 1 Z 8 UStG unecht von der USt befreit. Auch Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen, die überwiegend Bank- oder Versicherungsumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit sie zur Ausführung steuerfreier Umsätze dienen und lediglich Kosten erstattet werden, sind nach § 6 Abs 1 Z 28 UStG unecht steuerbefreit. Grenzüberschreitende Umsätze im Bank- und Versicherungsbereich sind gem § 3 a Abs 14 Z 7 UStG als → Katalogleistung zu qualifizieren.

Bankzinsen: Zinsen aus Bankguthaben rechnen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 2 Z 2 EStG. Sie unterliegen dem besonderen Steuersatz gem § 27 a Abs 1 EStG und gem § 93 Abs 2 Z 1 EStG dem KESt-Abzug, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist. Für Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten beträgt der besondere Steuersatz 25%. Mit dem KESt-Abzug gilt die ESt als abgegolten (vgl → Endbesteuerung). Für ausl Zinserträge tritt die Endbesteuerung im Wege der Veranlagung durch Anwendung des besonderen Steuersatzes ein. Vgl a → Befreiungserklärung; → Zinsen.

Bargeld: Bargeld gehört zum notwendigen → Betriebsvermögen.

Lit: D/R I Tz 176.

Barumsatz: Vgl → Registrierkasse.

Basisgesellschaft: Eine Legaldefinition für Basisgesellschaften findet sich im österr Steuerrecht nicht. Allgemein wird darunter eine in einem Niedrigsteuerland errichtete Körperschaft verstanden, der nach der Zielvorstellung der Gesellschafter Einkünfte zugerechnet werden, womit vorzugsweise eine Minderung inl Bemessungsgrundlagen verbunden sein soll. Von Basisgesellschaften wird idZ gesprochen, wenn die Gesellschaft rechtsmissbräuchlich zwischengeschaltet wird, dh substanz- und funktionslos ist (keine Verfolgung eigenständiger wirtschaftlicher Interessen, keine Büroräume, kein Personal etc). Zum anderen wird der Begriff auch für Gesellschaften verwendet, die in einem Niedrigsteuerland keiner aktiven werbenden Geschäftstätigkeit nachgehen, sondern lediglich passive Einkünfte (Zinsen, Lizenzen, Erträge aus Vermietung) erwirtschaften.

IRd → internationalen Schachtelprivilegs stehen Basisgesellschaften idR unter Missbrauchsverdacht, wodurch Gewinnanteile bei der inl Muttergesellschaft nicht KSt-befreit sind, sondern lediglich eine etwaige Auslandsteuer zur Anrechnung gelangt.

Darüber hinaus geht der VwGH in seiner älteren Rsp davon aus, dass (Basis-)Gesellschaften, die am Erwerbsleben nicht teilnehmen, generell keine Einkünfte zuzurechnen sind. In einzelnen Erk ist der VwGH von dieser Zurechnungslehre abgegangen und rechnet auf Grundlage außentheoretischer Betrachtung nach § 22 BAO (→ Missbrauch) das Einkommen der Basisgesellschaft direkt der inl Muttergesellschaft zu (VwGH 9. 12. 2004, 2002/14/0074; 19. 1. 2005, 2001/13/0176). In diesen Fällen konnte eine etwaige Auslandsteuer nicht zur Anrechnung gelangen. Innerhalb der EU stand die Rsp des VwGH allerdings in einem Spannungsverhältnis mit der jüngeren Judikatur des EuGH zur Niederlassungsfreiheit. Im Zuge der → Anti-BEPS-Richtlinie der EU wurden in Österreich zum Zwecke der Besteuerung von ausl Körperschaften in Niedrigsteuerländern (Basisgesellschaften) die → Hinzurechnungsbesteuerung und der → Methodenwechsel eingeführt.

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 315 ff; D/R II Tz 110 f.

Basispauschalierung: IRd Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG können Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige die Betriebsausgaben mit einem → Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen (§ 17 Abs 1 – 3 EStG). Vgl → Gewinnermittlung.

Lit: D/R I Tz 236 ff.

Bauarbeiten: Vgl → Bauleistungen; → Werkleistung.

Bauausführungen: Vgl → Bauleistungen; → Bauherr; → Betriebsstätte.

Bauerwartungsland: Flächen, die in absehbarer Zeit bebaut werden könnten, werden als Bauerwartungsland bezeichnet (vgl a → Bauland). Im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde wird Bauerwartungsland als künftiges Bauland ausgewiesen. Für Zwecke der Bewertung ist land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz so lange nicht dem → Grundvermögen iSd § 51 BewG zuzurechnen, als nicht zu erwarten ist, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen (Verwertungsmöglichkeiten) in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (zB als Bauland, Industrieland). Andernfalls sind sie dem Grundvermögen zuzurechnen und werden mit dem → gemeinen Wert bewertet.

Bauherr: Zu unterscheiden ist im Abgabenrecht zw einem großen Bauherrenbegriff und dem kleinen Bauherrenbegriff. Ersterer ist für die GrESt und die USt relevant, Letzterer nur für die ESt. Großer Bauherr ist derjenige, der auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann und das technische und finanzielle Baurisiko trägt, der also die Bauausstattung bestimmt und den der Gewinn oder Verlust aus der Bauführung trifft. Kleiner Bauherr ist derjenige, der die Voraussetzungen der Bauherren-VO BGBl 1990/321 erfüllt. Kleiner Bauherr ist danach derjenige, der das mit der Herstellung verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Die Risikotragung ist nach § 3 der VO anzunehmen, wenn die Leistungen dem Stpfl gegenüber aufgeschlüsselt werden und im Fall einer Preisgarantie nicht ausgeschlossen ist, dass Preisunterschiede, die durch den Stpfl oder durch Gesetze, VO oder behördliche Anordnungen verursacht worden sind, auf Rechnung des Stpfl gehen. Ferner ist erforderlich, dass mit der tatsächlichen Bauausführung erst nach Anschaffung des Grund und Bodens durch den Stpfl begonnen wird.

Grunderwerbsteuerliche Konsequenzen: Ist der Verkäufer als Bauherr anzusehen, so ist das zu errichtende Gebäude in den Erwerbsvorgang miteinzubeziehen, somit unterliegen auch die Baukosten der GrESt (nicht zur Bemessungsgrundlage zählen die Kosten für Sonderwünsche, die in dem ursprünglich vereinbarten Fixpreis nicht enthalten sind, vgl VwGH 30. 5. 1994, 92/16/0144; ebenso nicht die Kosten für den Innenausbau, vgl VwGH 30. 9. 2004, 2004/16/0081). Ist der Käufer Bauherr, rechnen die Herstellungskosten für das Gebäude nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen: Die Errichtung des Gebäudes, die von einem Bauunternehmer ausgeführt wird, stellt eine ust-pflichtige Werklieferung dar. Der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten steht dem Bauherrn zu. Wesentlich ist hier, wer den Auftrag erteilt hat und Adressat der Rechnungslegung ist. Ist der Verkäufer Bauherr, so kann dieser die Vorsteuer nicht abziehen bzw muss die schon abgezogene Vorsteuer berichtigen, da die Grundstücksveräußerung gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG einen unecht steuerbefreiten Umsatz darstellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Verkäufer zur USt-Pflicht gem § 6 Abs 2 UStG optiert und damit den Vorsteuerabzug geltend macht.

Einkommensteuerliche Konsequenzen: Liegen für den Käufer die Voraussetzungen der kleinen Bauherreneigenschaft vor, können iRd Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungsarbeiten (§ 28 Abs 2 EStG) und bestimmte Herstellungsaufwendungen (zB nach dem WohnhaussanierungsG oder dem DenkmalschutzG, vgl § 28 Abs 3 EStG) begünstigt abgesetzt werden. Aufwendungen, die mit der Übertragung des Grundstückes unmittelbar verbunden sind und nicht zu den Instandsetzungs- oder Herstellungskosten rechnen (wie zB Beratungskosten, Projektbetreuung etc), können im Ausmaß bis zu 25% der Instandsetzungs- und Herstellungskosten in die Zehntel- bzw in die Fünfzehntelabsetzung einbezogen werden. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen rechnen zu den Anschaffungskosten und unterliegen der Abschreibung (EStR 2000 Rz 6497). Liegen dagegen die Voraussetzungen für die große Bauherreneigenschaft vor, rechnen diese Aufwendungen zu den Werbungskosten, soweit sie angemessen sind und nicht verdeckte Herstellungskosten darstellen.

Nach der Rsp des VwGH (19. 4. 2007, 2005/15/0071), ist die Bauherreneigenschaft nur für die Frage relevant, ob eine Herstellung oder eine Anschaffung vorliegt. Die Abzugsfähigkeit laufender Aufwendungen, die weder zu den Herstellungskosten noch zu den Anschaffungskosten des Objekts rechnen, wird durch die Regelung der Bauherreneigenschaft nicht berührt.

Lit: Jakom, EStG13 § 28 Tz 15 ff; Ruppe/Achatz, UStG5 § 6 Tz 225 ff und § 12 Tz 89 f.

Baukostenzuschüsse: Baukostenzuschüsse des Mieters sind ertragsteuerlich nach der Rsp des VwGH im Jahr der Vereinnahmung vom Vermieter voll zu versteuern, auch wenn ein anteiliger Rückzahlungsanspruch bei vorzeitiger Vertragsauflösung besteht; im Jahr der Rückzahlung liegen Werbungskosten vor (VwGH 2. 3. 1993, 92/14/0182 im Widerspruch zur älteren Judikatur, VwGH 18. 1. 1983, 82/14/0115). Ist der Mieter zu Mieterinvestitionen verpflichtet, führen diese Investitionen beim Vermieter im Zeitpunkt der Investition zu Einnahmen. Hingegen fließen freiwillige Mieterinvestitionen erst mit Beendigung des Mietverhältnisses zu. Gleiches gilt für Mieterinvestitionen, die mit dem Mietzins verrechnet werden. Mietzinsvorauszahlungen können ausnahmsweise dann als Darlehen behandelt werden, wenn eine vom Mietverhältnis losgelöste Rückzahlungsverpflichtung besteht und außerdem eine bestimmte Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung vereinbart ist. Vgl → Mietvorauszahlung; → Mieterinvestition.

Baukostenzuschüsse, die der Mieter leistet, sind umsatzsteuerlich als Entgelt für die künftige Überlassung zu qualifizieren. Die Steuerpflicht entsteht auch bei Sollbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung (Mindest-Istbesteuerung gem § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG). Eine Versteuerung nach Maßgabe der Verwohnung sieht die Praxis der Finanzverwaltung für Baukostenbeiträge vor, wenn im Fall der Auflösung des Vertrags nicht verwohnte Beiträge zurückzuzahlen sind (§ 17 Abs 4 WGG).

Lit: D/R I Tz 108; D/K/M/Z, EStG § 19 Tz 16, § 32 Tz 46; Ruppe/Achatz, UStG5 § 4 Tz 57, § 17 Tz 42, § 19 Tz 45 ff.

Bauland: Bauland ist nach den Vorschriften des BewG idR dem Grundvermögen bzw dem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl → Grundvermögen). Vgl a → Bauerwartungsland.

Lit: D/R II Tz 852 ff, 865 ff.

Baulandumlegung: Bei einer behördlichen Baulandumlegung – wie auch bei Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren – werden im Rahmen von behördlichen Maßnahmen Grundstücke getauscht. § 30 Abs 2 Z 4 EStG sieht für derartige Vorgänge eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vor. Auch in § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG ist eine derartige Befreiung für Baulandumlegungen vorgesehen.

Lit: D/R I Tz 121.

Bauleistungen: Werden Bauleistungen von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist (Subunternehmer – Generalunternehmer) oder selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, so geht die USt-Schuld auf den Leistungsempfänger über (§ 19 Abs 1 a UStG). Da der Leistungsempfänger – unter den allgemeinen Voraussetzungen – zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entspricht die USt der Vorsteuer. Die USt ist daher zw den beteiligten Unternehmen nicht zahlungswirksam. Dementsprechend beugt die Vorschrift dem USt-Betrug am Bau vor.

Bauleistungen sind alle → Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Regelung gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen. In der Rechnung ist die USt nicht auszuweisen. Der leistende Unternehmer hat die UID des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Rechnung hinzuweisen (vgl im Detail zu Bauleistungen auch die umfangreichen Ausführungen in den UStR 2000 Rz 2602 a ff).

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 11 Tz 24, § 19 Tz 45 ff.

Baurecht: Das Baurecht ist das Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben (vgl § 1 BauRG). Die Bestellung und die Übertragung eines Baurechts unterliegt der GrESt. Umsatzsteuerlich ist auf die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts die Vorschrift des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG anwendbar. Es gelten somit die für Grundstücksumsätze bestehenden Rechtsfolgen (unechte Steuerbefreiung mit dem Recht zur Option gem § 6 Abs 2 UStG).

Das Baurecht ist ferner als grundstücksgleiches Recht gesondert als → Grundstück zu bewerten (§ 51 Abs 2 BewG). Vgl → Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Lit: Taucher in Kletečka/Rechberger/Zitta 297 ff; Ruppe/Achatz, UStG5 § 6 Tz 216 ff.

Bausparen: Die Leistung von Beiträgen an inl Bausparkassen wird durch eine Erstattung von ESt begünstigt, die dem Bausparer im Wege der Bausparkasse gutgeschrieben wird (§ 108 EStG). Der vom BMF festzulegende Prozentsatz orientiert sich an der Sekundärmarktrendite (§ 108 Abs 1 Z 1 EStG). Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist allerdings zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen. Die Begünstigung setzt voraus, dass der Bausparer unbeschränkt stpfl ist. Die Erstattung steht dem Stpfl jeweils nur für einen Bausparvertrag zu und ist betragsmäßig mit € 1.200 begrenzt. Zinsen aus Bausparguthaben sind stpfl Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 2 Z 2 EStG. Werden Beiträge, für die eine Steuererstattung geleistet wurde, vor Ablauf von sechs Jahren nach Vertragsabschluss zurückgezahlt oder wird das Bausparguthaben innerhalb dieser Frist belehnt, so sind die Erstattungsbeträge zurückzuzahlen, es sei denn, die Rückzahlung oder Sicherstellung dient der Wohnraumbeschaffung, der Bausparvertrag wurde wegen Todes des Bausparers aufgelöst oder der Bausparvertrag wird im Zuge der Aufteilung ehelicher Ersparnisse auf einen Ehegatten übertragen. Ebenso führt die vorzeitige Verwendung von prämienbegünstigt angesparten Bausparverträgen von minderjährigen Kindern zur Errichtung eines den Eltern gehörenden Eigenheimes nicht zur Nachversteuerung.

Bausparkassenvertreter: Umsätze von Bausparkassenvertretern werden durch § 6 Abs 1 Z 13 UStG – wie auch Versicherungsvertreter – unecht umsatzsteuerbefreit.

Lit: D/R II Tz 373.

Bausparvertrag: Vgl → Bausparen.

Baustelle: Vgl → Betriebsstätte; → Bau- und Montagebetriebsstätten.

Bauten auf fremdem Grund: Vgl → Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Bau- und Montagebetriebsstätten: Bauausführungen und Montagen wären grundsätzlich als „feste Geschäftseinrichtungen“ iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA zu qualifizieren und würden daher grundsätzlich eine → Betriebsstätte begründen. Gem Art 5 Abs 3 OECD-MA sind Bauausführungen und Montagen allerdings nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Der Tatbestand genießt als lex specialis daher Vorrang gegenüber dem Generaltatbestand des Art 5 Abs 1 OECD-MA (vgl a → Betriebsstätte). Vgl a → Montagelieferung.

Lit: D/R I Tz 1345; A/K/T, DBA2 Art 5 Tz 270 ff.

Bauvereinigung: Bauvereinigungen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften), die nach dem WohnungsgemeinnützigkeitsG als gemeinnützig anerkannt sind und deren Tätigkeit sich auf die in § 7 Abs 1 – 3 WGG genannten Geschäfte und Vermögensverwaltungen beschränkt, sind von der unbeschränkten KSt-Pflicht befreit (§ 5 Z 10 KStG).

Geschäfte gem § 7 Abs 4 WGG setzen die bescheidmäßige Zustimmung der Landesregierung voraus und unterliegen der Steuerpflicht. Tätigt eine gemeinnützige Bauvereinigung Geschäfte, die nicht unter § 7 Abs 1 – 4 WGG fallen, bleibt die Befreiung gem § 5 Z 10 KStG nur dann aufrecht, wenn ein Ausnahmebescheid gem § 6 a Abs 2 KStG vorliegt. Liegt dieser Ausnahmebescheid nicht vor, tritt unbeschränkte Steuerpflicht in vollem Umfang ein.

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 5 Tz 189.

Bauzeitzinsen: Fremdkapitalzinsen iZm der → Anschaffung dürfen idR nicht (auch nicht bei langer Lieferdauer; Ausnahme: Aktivierungswahlrecht gem EStR 2000 Rz 2171 im Fall kreditfinanzierter Anzahlungen für Neuanlagen mit längerer Bauzeit) aktiviert werden. Dies gilt sowohl für das Anlagevermögen als auch für das Umlaufvermögen (§ 203 Abs 4 und § 206 Abs 2 UGB). Fremdkapitalzinsen iZm der → Herstellung von Wirtschaftsgütern, die auf den Herstellungszeitraum entfallen (= Bauzeitzinsen), sind aktivierungsfähig, nicht jedoch aktivierungspflichtig (§ 203 Abs 4 UGB). Für die steuerliche Gewinnermittlung besteht nach der Verwaltungspraxis ebenfalls ein Aktivierungswahlrecht (EStR 2000 Rz 2201).

Be- und Verarbeitungsbetrieb: Vgl → Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Lit: D/R I Tz 59.

Bebaute Grundstücke: Vgl → Grundstücke.

Bedarfszuweisungen: Diese sind Finanzzuweisungen iSd § 12 F-VG und können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder → Schlüsselzuweisungen ergeben. Sie sind ergänzendes Instrument zur finanzausgleichsrechtlichen Abgabenverteilung und dienen der Beseitigung von Härten im Einzelfall, die durch die generelle Abgabenverteilung nicht berücksichtigt werden können.

Lit: Ruppe, F-VG § 12 Tz 5 ff.

Bedenkenvorhalt: Hat die → Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der → Abgabenerklärung, hat sie Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält. Sie kann den Abgpfl unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt bzw → Ergänzungsauftrag gem § 161 BAO).

Lit: Stoll, BAO 1716.

Bedingte Strafen: Eine bedingte Strafnachsicht (dh die Strafe wird verhängt, deren Vollzug jedoch für eine Probezeit aufgeschoben und nach Ablauf der Probezeit endgültig nachgesehen) von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen, Wertersätzen und Freiheitsstrafen ist nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen (§ 26 FinStrG). Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist eine bedingte Strafnachsicht nicht möglich (es verbleibt lediglich die Möglichkeit des Gnadenrechts nach § 187 FinStrG).

Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 1140 ff.

Bedingter Vorsatz: Vgl → Vorsatz.

Bedingung: Eine Bedingung ist eine von den Parteien gesetzte Beschränkung des Rechtsgeschäfts, bei der das Inkrafttreten oder Außerkrafttreten der Rechtswirkungen von einem zunächst noch ungewissen (künftigen) Ereignis abhängig gemacht wird.

Im Bewertungsrecht werden → Wirtschaftsgüter, die unter einer aufschiebenden Bedingung erworben werden, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). Auch Lasten, deren Entstehen vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, sind nicht abzugsfähig (§ 6 BewG). Insofern werden auch → Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Eintritt noch von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängt (wie zB Bürgschaft) nach dem BewG nicht berücksichtigt. Hingegen werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben werden, wie unbedingt erworbene behandelt (§ 5 BewG). Auflösend bedingte Lasten werden gleichfalls wie unbedingte Lasten behandelt, sofern die Lasten nicht nach § 15 Abs 2 und 3, § 16 oder § 17 Abs 3 BewG zu bewerten sind (§ 7 BewG).

Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (wie zB der GrESt) auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen (§ 5 Abs 2, § 6 Abs 2 und § 7 Abs 2 BewG).

Anders als im BewG gelten bedingte Leistungen und Lasten nach dem GebG als unbedingt. Noch nicht fällige (betagte) Leistungen und Lasten sind als sofort fällig zu behandeln (§ 26 GebG). Eine Abzinsung erfolgt nicht. Als unbeachtlich gelten nicht nur Bedingungen, deren Eintritt vom Willen der Parteien abhängt, sondern auch unbeeinflussbare Zufallsbedingungen. Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen damit auch Rechtsgeschäfte, die niemals wirksam geworden sind.

Ist die Wirksamkeit eines GrESt-pflichtigen Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung einer Behörde abhängig, entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung (§ 8 Abs 2 GrEStG).

Lit: D/R II Tz 814 f.

Befangenheit: Organe der Abgabenbehörde haben sich gem § 76 BAO der Amtsausübung wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder jene ihrer Angehörigen (§ 25 BAO) handelt bzw im Rechtsmittelverfahren, wenn das Organ bereits an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in erster Instanz mitgewirkt hat oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (relative Befangenheitsgründe, zB Freundschaft, Feindschaft).

Im Beschwerdeverfahren steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenats mit der Begründung abzulehnen, dass einer der in § 76 Abs 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Ein Ablehnungsrecht besteht für die Partei ferner dann, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen die Wettbewerbsfähigkeit der Partei gefährden könnte. Derartige Anträge sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen (§ 268 Abs 3 BAO).

Lit: Ritz, BAO6 § 76 Tz 1 ff; Stoll, BAO 748 f.

Beförderungsleistung: Beförderungsleistungen sind sonstige Leistungen gem § 3 a UStG. Zur genauen Bestimmung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer Beförderungsleistung muss unterschieden werden, was befördert wird (Gegenstände oder Personen) und wohin die Beförderung (Drittland oder EU-Raum) erfolgt. Personenbeförderungsleistungen werden grundsätzlich sowohl B2C als auch B2B dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3 a Abs 10 UStG). Es unterliegt somit nur der inl Beförderungsanteil der USt.

Als Leistungsort bei einer → grenzüberschreitenden Güterbeförderung an einen Unternehmer ist stets die Grundregel des Abs 6 (Empfängerort), unabhängig davon, ob die Beförderung in ein Drittland oder einen Mitgliedstaat erfolgt, anzuwenden.

Bei Güterbeförderungen an einen Nichtunternehmer ist dagegen zu unterscheiden, ob die Beförderung in ein Drittland oder einen Mitgliedstaat erfolgt. Vgl → grenzüberschreitende Güterbeförderung.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 3 a Tz 89 ff, § 6 Tz 30 ff.

Beförderungslieferung: Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten als ausgeführt (§ 3 Abs 8 UStG). Befördern bedeutet, dass der liefernde Unternehmer (der Abnehmer) den Liefergegenstand selbst oder durch einen nicht selbständigen Erfüllungsgehilfen transportiert (Eigenbeförderung). Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird (Fremdbeförderung). Wird der Gegenstand in einen anderen Staat exportiert, liegt somit der Lieferort in Österreich und die Lieferung ist steuerbar. Erfolgt die Lieferung in das Drittlandsgebiet, stellt die Befreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 7 UStG das → Bestimmungslandprinzip sicher (vgl → Ausfuhr). Erfolgt die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, ist zu unterscheiden: Erfolgt im anderen Mitgliedstaat eine → Erwerbsbesteuerung, ist die Lieferung in Österreich gem Art 7 steuerbefreit (steuerfreie → innergemeinschaftliche Lieferung). Erfolgt die Lieferung an Letztverbraucher, die nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen, liegt im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung der Lieferort dort, wo die Beförderung oder Versendung endet (→ Versandhandelsregelung). Dies setzt bis 1. 7. 2021 voraus, dass der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die → Lieferschwelle überschreitet oder dass bei Nichtüberschreiten der Lieferschwelle für eine Besteuerung im Bestimmungsland optiert wird (Art 3 Abs 3 – 6 UStG). Andernfalls erfolgt die Besteuerung im Ursprungsland. Ab 1. 7. 2021 entfällt die → Lieferschwelle, die Besteuerung erfolgt somit idR im Bestimmungsland.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 3 Tz 156 ff, § 7 Tz 3 ff, Art 7 Tz 12 ff.

Beförderungsmittel, Vermietung (USt): Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3 a Abs 12 Z 1 UStG). Als kurzfristig definiert das UStG jede Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraums von:

– nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,

– nicht mehr als 30 Tagen bei allen anderen Beförderungsmitteln.

Die Ausnahmeregelung von den Grundregeln der Leistungsortbestimmung gilt sowohl für B2B- als auch B2C-Leistungen.

Für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich der Leistungsort bei Vermietung an Unternehmer nach der Grundregel (B2B), bei Vermietung an einen Nichtunternehmer wird die Leistung an dessen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ausgeführt.

Lit: D/R II Tz 343.

Beförderungsnachweis: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die → innergemeinschaftliche Lieferung nach Art 7 Abs 1 UStG ist der Nachweis, dass die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden sind (sog Beförderungsnachweis). Wie der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu führen hat, regelt der BMF durch die Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschafltichen Lieferungen (BGBl 1996/401 idF BGBl II 2010/172).

Lit: D/R II Tz 361.

Befreiungserklärung: Für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten und für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren ist gem § 94 Z 5 EStG keine KESt abzuziehen, wenn der Empfänger keine natürliche Person (also eine Körperschaft) ist und der Empfänger dem Abzugsverpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich erklärt, dass die Kapitalerträge als → Betriebseinnahmen eines in- oder ausl Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Für die Befreiung ist ferner erforderlich, dass der Empfänger eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer über den Abzugsverpflichteten dem FA zuleitet bzw bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt sind.

Gehören die Kapitalerträge nicht mehr zu den Betriebseinnahmen, ist eine Widerrufserklärung abzugeben.

Lit: D/R I Tz 1039; D/K/M/Z, EStG § 94 Tz 91 ff.

Befreiungsmethode (DBA): Die Befreiungsmethode dient neben der → Anrechnungsmethode der Vermeidung der → Doppelbesteuerung. Hierbei werden die einzelnen Steuerquellen ausschließlich einem der beteiligten Staaten zur Besteuerung zugewiesen. Der andere Staat hat die Steuerquelle zur Gänze von der Besteuerung freizustellen. Die Befreiungsmethode wird zum Teil auch als Freistellungsmethode oder Quellenzuteilungsverfahren bezeichnet. Mit der Befreiungsmethode ist regelmäßig der sog → Progressionsvorbehalt verbunden.

Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 438 ff.

Befristung: Eine Befristung ist eine von den Parteien gesetzte Beschränkung des Rechtsgeschäfts, bei der das Inkrafttreten oder Außerkrafttreten der Rechtswirkungen entweder kalendarisch bestimmt oder von einem sicher eintretenden (künftigen) Ereignis abhängig gemacht wird. Bewertungsrechtlich wird die Befristung wie eine → Bedingung behandelt.

Begleitdokumente: Sowohl im Verfahren unter → Steueraussetzung als auch bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere EU-Mitgliedstaaten von Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr sind für die betreffenden Waren Begleitdokumente erforderlich. Diese dienen im Steueraussetzungsverfahren zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens und der ordnungsgemäßen Versteuerung im Bestimmungsland sowie bei gewerblichem Verbringen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im freien Verkehr in anderen Mitgliedstaaten zur Erstattung der im Ausgangsmitgliedstaat bereits entrichteten Verbrauchsteuer.

Begleitende Kontrolle: Seit dem 1. 1. 2019 steht Unternehmern eine Alternative zur Außenprüfung offen. Mit den § 153 a bis § 153 g BAO wurde durch das JStG 2018 eine begleitende Kontrolle (sog „horizontal monitoring“) eingeführt. Die begleitende Kontrolle ermöglicht eine ständige Interaktion zwischen Abgpfl und Abgabenbehörde. Die laufende Interaktion besteht in mindestens vier Besprechungen jährlich zwischen den Akteueren und verpflichtet das betroffene Unternehmen, – über die allgemeinen Mitwirkungs-und Offenlegungspflichten hinausgehend – dem Finanzamt „unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen jene Umstände offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können“ (§ 153 f BAO).

Lit: D/R II Tz 1283 ff.

Begräbniskosten: Begräbniskosten sind nur insoweit als → außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als kein Nachlass vorhanden ist. Der Abzug ist nicht auf den Erben beschränkt.

Begünstigtenmeldeverpflichtung: Um die Transparenz österreichischer Privatstiftungen zu erhöhen, wurde mit dem BBG 2011 in § 5 PSG eine Begünstigtenmeldeverpflichtung vorgesehen. Danach sind festgestellte Begünstigte dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich zu melden.

Lit: D/R I Tz 1062.

Begünstigung (FinStrG): Die Begünstigung nach § 248 FinStrG ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die kein Finanzvergehen ist, aber im FinStrG geregelt ist. Nach § 248 FinStrG begeht derjenige das Delikt der Begünstigung, der einen anderen, der ein Finanzvergehen begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder zum Teil entzieht.

Lit: D/R II Tz 1546.

Begünstigung nicht entnommener Gewinne: Körperschaften unterliegen einem KSt-Satz iHv 25%; werden Gewinne nicht entnommen, liegt die Steuerbelastung idR deutlich unter jener von ESt-pflichtigen natürlichen Personen (Personengesellschaften). Um die Eigenkapitalbildung zu fördern und damit den Einzelunternehmer/Mitunternehmer zumindest teilweise mit der Kapitalgesellschaft gleichzustellen, konnten nicht entnommene Gewinne einkommensteuerlich bis zur Veranlagung für das Jahr 2009 mit dem ermäßigten Steuersatz („Hälftesteuersatz“ gem § 37 Abs 1 EStG) versteuert werden. Die Begünstigung konnte nur bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich angewendet werden und war mit € 100.000 pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Bei entnahmebedingtem Absinken des Eigenkapitals kommt es innerhalb von 7 Jahren zu einer Nachversteuerung, es sei denn, es erfolgte 2007 eine freiwillige Nachversteuerung.

Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Dies ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gem §§ 34 ff BAO begünstigt besteuerten Rechtsträgers, der weder die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen noch für einen entbehrlichen Hilfsbetrieb erfüllt (vgl → Gemeinnützigkeit). Gewinne aus solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen der KSt-Pflicht. Sie führen überdies zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen, wenn die Umsätze aller schädlichen Betriebe in einem Veranlagungszeitraum den Betrag von € 40.000 übersteigen (vgl § 45 a BAO). In derartigen Fällen kann die abgabenrechtliche Begünstigung durch eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO erlangt werden.

Lit: Stoll, BAO 484.

Behebung von Bescheiden: Vgl → Abänderung von Bescheiden; → Aufhebung von Bescheiden.

Beherbergung: Die → Vermietung in Form der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Fremdenverkehr) ist umsatzsteuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs 3 Z 4 lit c UStG) und unterliegt nicht der USt-Befreiung für die Vermietung von Geschäftsräumen.

Beihilfeverbot: Art 107 AEUV statuiert ein allgemeines Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Nach dieser Bestimmung sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des Art 107 Abs 2 und Abs 3 AEUV erfüllt ist, dürfen staatliche Beihilfen nur nach unbeanstandet gebliebener Notifikation bei der Kommission durchgeführt werden. Zusätzlich besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beihilfen nach der „Allgemeinen GruppenfreistellungsVO“ in vereinfachter Weise zu gewähren (Art 109 iVm Art 108 Abs 4). Die Beihilfebestimmungen des AEUV sind unmittelbar anwendbar, sodass die Mitgliedsstaaten direkt an sie gebunden sind.

Lit: D/R II Tz 87.

Beilagen: Im GebG werden unter Beilagen Schriften und Druckwerke aller Art verstanden, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden (feste Bogengebühr iHv € 3,90, höchstens € 21,80 je Beilage, § 14 TP 5 GebG).

Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung entrichtet wurde oder festgesetzt worden ist.

Von der Beilage ist ein weiterer Bogen iSd § 6 GebG zu unterscheiden. Vgl → Bogengebühren.

Lit: Arnold, Rechtsgebühren9 § 5 Rz 7, Rz 11 a; D/R II Tz 1072.

Beistandspflicht: Die Abgabenbehörden sind berechtigt, von allen → Körperschaften öffentlichen Rechts (ausgenommen gesetzliche Berufsvertretungen) und der österr Nationalbank für Zwecke der Abgabenerhebung Auskünfte zu verlangen (§ 158 BAO). Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) befreit von dieser Beistandspflicht gegenüber den Abgabenbehörden nicht.

Ferner sind die Dienststellen der Gebietskörperschaften, insb auch die Gerichte, verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs 3 BAO). Zur Sicherung der GrESt und der Gebühren bestehen Mitteilungspflichten seitens der Gerichte darüber hinaus über Eintragungen in das Firmenbuch und das Grundbuch (Erlass des BMJ, AÖF 1962/26 idF 1971/41). Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg von sich aus Einsicht in das Grundbuch und Firmenbuch (inkl Personenverzeichnis) zu nehmen. – Zur Beistandspflicht zwischen Ehegatten vgl → Angehörigenvereinbarung; → Familienhafte Zuwendungen.

Lit: Ritz, BAO6 § 158 Tz 16 ff; Stoll, BAO 1690 f.

Beistellung von Gegenständen: Stellt der Abnehmer dem Unternehmer Gegenstände oder Leistungen zur Verfügung, die dieser zur Erstellung seiner Leistung an den Abnehmer verwenden soll, so liegt darin keine eigene Leistung, sondern ermöglicht dies erst die Leistung des Leistungserbringers bzw reduziert den Umfang der zu erbringenden Leistung. Beigestellte Leistungen sind daher kein Entgelt und stehen außerhalb des Leistungsaustauschs.

Lit: D/R II Tz 293 a.

Beiträge: Unter Beiträgen werden finanzwissenschaftlich Geldleistungen verstanden, die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung einer öffentlichen Einrichtung ein besonderes Interesse hat (zB Anliegerbeiträge für Straßen- oder Gehsteigerrichtung). Der Begriff des Beitrages wird in Abgrenzung zum Begriff der Steuer und der Gebühr verwendet. Die finanzwissenschaftliche Terminologie ist idZ ohne steuerjuristische Relevanz. Entscheidend ist aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht lediglich, ob die Geldleistung als → Abgabe zu qualifizieren ist. Dies trifft für Beiträge regelmäßig zu.

Lit: D/R I Tz 3; Ruppe, F-VG § 5 Tz 8 ff.

Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum FLAG: Der Beitrag ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben iSd BewG und von unbebauten Grundstücken, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu entrichten (§ 44 FLAG). Die Bemessungsgrundlage ist der für Zwecke der GrSt festgesetzte Messbetrag. Der Beitrag beträgt 125% der Bemessungsgrundlage. § 30 BSVG sieht darüberhinaus einen Zuschlag zur Finanzierung der bäuerlichen Unfallversicherung (Hundertsatz beträgt 300%) vor. Für die Entrichtung gelten wie bei der → Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Bestimmungen des GrStG sinngemäß.

Beiträge zu Berufsverbänden: Vgl → Mitgliedsbeiträge.

Beitragstäter: Vgl → Beteiligte.

Beitreibungsrichtlinie: Als Beitreibungsrichtlinie wird die „RL (EU) 2010/24/EU vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen“ bezeichnet. Die Richtlinie ermöglicht Amtshilfe zur Vollstreckung von Abgabenansprüchen. Die ersuchte Behörde hat danach auf Antrag einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates die Vollstreckung der Abgabenansprüche zu veranlassen, die in diesem Mitgliedstaat entstanden sind. Die Beitreibungsrichtlinie wurde in Österreich mit dem EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EU-VAHG; BGBl I 2011/112 idF BGBl I 2019/104) umgesetzt.

Lit: D/R I Tz 1400.

Beitritt zur Bescheidbeschwerde: → Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige (vgl → Haftung) können gem § 257 BAO einer eingebrachten → Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten. Wer einer → Bescheidbeschwerde beigetreten ist, hat die gleichen Rechte, die dem Beschwerdewerber zustehen. Der Beigetretene ist somit berechtigt, Beweisanträge zu stellen und kann das Beschwerdebegehren erweitern oder ein widersprechendes Begehren vorbringen, er kann eine mündliche Verhandlung beantragen und einen Vorlageantrag stellen. Eine Zurücknahme der Beschwerde ist nur mit Zustimmung des Beigetretenen wirksam. Der Beigetretene hat das Recht, gegen die Entscheidung Erkenntnisbeschwerde beim VfGH oder Revision beim VwGH einzubringen.

Lit: D/R II Tz 1361; Ritz, BAO6 §§ 257 – 259.

Belegenheitsort: Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden am Belegenheitsort des Grundstücks ausgeführt (§ 3 a Abs 9 UStG). Zu derartigen Leistungen zählen auch die Leistungen von Maklern, Architekten, Grundstückssachverständigen, die Beherbergungn in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion sowie die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken (etwa Vermietung). Die Ausnahme gilt sowohl für B2B als auch B2C-Umsätze.

Lit: D/R II Tz 336.

Belegenheitsprinzip (DBA): Vgl → Verteilungsnormen.

Belegerteilungspflicht: Parallel zur Verpflichtung zur Verwendung eines Registrierkassensystems (vgl → Registrierkasse) sieht § 132 a BAO für Unternehmer iSd § 2 UStG eine Belegerteilungspflicht für Barumsätzen vor. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an einen solchen Beleg werden in § 132 a Abs 3 BAO determiniert.

Lit: D/R II Tz 1309.

Belegschaftsbeteiligungsstiftung: Derartige → betriebliche Privatstiftungen halten gestiftete Aktien an der Arbeitgeber-AG, um die Dividenden an die begünstigte Belegschaft zuzuwenden.

Lit: D/R I Tz 1068.

Belehrungspflicht: Vgl → Manuduktionspflicht.

Bemessungsgrundlage: Unter Bemessungsgrundlage versteht man jene Rechengröße im Zuge der Ermittlung der geschuldeten Steuer, auf die der Steuersatz angewendet wird. Für die jeweilige Abgabe wird idZ idR auf den Wert des Steuergegenstandes abgestellt, da dieser auch die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners oder die Belastbarkeit des besteuerten Gegenstandes widerspiegelt.

Bemessungsgrundlage (Änderung): Vgl → Änderung der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsverjährung: Vgl → Verjährung.

Benützungsgebühren: Benützungsgebühren sind → ausschließliche Gemeindeabgaben. Die Gemeinden sind gem § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 ermächtigt, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, Gebühren einzuheben (zB Wasser-, Kanal-, Müllabfuhrgebühren). Voraussetzung für die Vorschreibung von Benützungsgebühren ist die Möglichkeit der Benützung, eine effektive Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Nach stRsp des VfGH (VfSlg 3550/1959; 11.294/1987; 11.559/1987) gilt für die Benützungsgebühren das sog → Äquivalenzprinzip. Die Festsetzung von Benützungsgebühren unterliegt dem freien Beschlussrecht der Gemeinden.

Lit: D/R II Rz 1206.

BEPS: Vgl → Anti-BEPS.

Bereicherungsprinzip: Maßgebender Grundsatz für die Konzeption und Auslegung einer ErbSt (vgl Vorauflage).

Bergbauunternehmen (Substanzabschreibung): Vgl → Abbaubetriebe bzw → Absetzung für Substanzverringerung.

Bergrechtliche Bewilligung (GrESt): Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975 (bergrechtliche Bewilligungen) werden nach § 2 Abs 1 Z 2 GrEStG nicht zum Begriff des Grundstücks gerechnet.

Lit: D/R II Tz 1010.

Berichtigung von Bescheiden: Vgl → Abänderung von Bescheiden.

Berücksichtigungsgebot: Auch wenn sich ein Abgabengesetz innerhalb der durch die Abgabenhoheit gezogenen Kompetenzschranken hält, kann es verfassungswidrig sein, wenn es nicht dem der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung immanenten „Berücksichtigungsgebot“ entspricht. Nach der Rsp des VfGH (VfSlg 10.292/1984) ist dem Kompetenzverteilungsmodell der Bundesverfassung die Verpflichtung des jeweiligen Gesetzgebers zu entnehmen, auf die Interessen des jeweils anderen Gesetzgebers Rücksicht zu nehmen, eine Abwägung der eigenen und der fremden Interessen vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessensausgleich führt.

Lit: D/R II Tz 20.

Berücksichtigungspflicht (Unionsrecht): Mitgliedstaaten haben bei der Ausgestaltung ihres Abgabenrechts auch in den Bereichen, in denen der Europäischen Union keine Regelungsbefugnis zukommt, die Grundfreiheiten, das Beihilfeverbot nach Art 107 ff AEUV (vgl → Beihilfeverbot) und das Loyalitätsgebot gem Art 4 Abs 3 EUV zu beachten.

Lit: D/R II Tz 79.

Berufsausbildungskosten: Aufwendungen, die der Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Aus- und Fortbildung des Arbeitnehmers aufwendet, gehören nicht zu den → Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit des Arbeitnehmers (§ 26 Z 3 EStG).

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Ausbildung iZm der ausgeübten Tätigkeit sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG). Vgl → Aus- und Fortbildungskosten.

Aufwendungen des Stpfl für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten als → außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34 Abs 8 EStG). Angesetzt wird ein Pauschbetrag von € 110/Monat der Berufsausbildung ohne Abzug eines Selbstbehaltes. Schulgeld kann (in Ausnahmefällen) neben dem Pauschbetrag eine außergewöhnliche Belastung sein (VwGH 20. 12. 1994, 94/14/0087).

Lit: D/R I Tz 88.

Berufsgeheimnisse: Berufliche Verschwiegenheitspflichten begründen ein → Aussageverweigerungsrecht des Zeugen (§ 171 BAO) und gehen auch der abgabenrechtlichen Auskunftspflicht vor. Der Arzt, der Rechtsanwalt oder Steuerberater braucht über seine Klienten keine Auskunft zu geben. Das Aussageverweigerungsrecht dient dem Schutz der Empfohlenen und Rechtssuchenden und muss selbst dann beachtet werden, wenn der Geheimnisträger der Abgabenbehörde gegenüber die Stellung eines Abgpfl einnimmt. Die Behörde ist allerdings berechtigt, von den Geheimnisträgern die Führung von Aufzeichnungen zu verlangen, aus denen sich der maßgebende Sachverhalt für die Abgabepflicht des Geheimnisträgers ergibt, ohne dass damit eine Verletzung des Berufsgeheimnisses einhergehen muss.

Lit: Stoll, BAO 1813.

Berufskleidung: Berufskleidung fällt unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20 EStG. Aufwendungen für Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist.

Lit: D/R I Tz 498.

Berufsverbände (KSt-Befreiung): Kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen iSd § 4 Abs 2 ArbVG werden nach § 5 Z 13 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die Befreiung trifft ua den ÖGB, die Industriellenvereinigung und den Bankenverband.

Lit: D/R I Tz 932.

Bescheid: Vgl → Abgabenbescheid.

Bescheidadressat: Ein Bescheid wird nur gegenüber demjenigen wirksam, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Der Bescheidadressat muss hinreichend identifizierbar sein (Nennung von Vor-und Nachnamen bei natürlichen Personen; Nennung der Firma bei im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern). Ein Bescheid ohne Adressat kann keine Wirksamkeit entfalten. Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn der Empfänger zweifelsfrei festgestellt werden kann (VwGH 23. 4. 1998, 96/15/0199; vgl a → Zustellung).

Bescheidbehebung: Vgl → Abänderung von Bescheiden; → Aufhebung von Bescheiden.

Bescheidbeschwerde: Vgl → Beschwerdeverfahren.

Beschlagnahme: Die Beschlagnahme (vgl §§ 89 ff FinStrG) dient der Sicherung des Verfalls und der Beweissicherung. Die Finanzstrafbehörde hat bei einem konkreten Verdacht wegen eines bestimmten Finanzvergehens mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen oder von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Bei Gefahr im Verzug sind Organe der Abgabenbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Beschlagnahme berechtigt und zwar selbst dann, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. Die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr in Verzug sind mündlich bekannt zugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, können nur dann beschlagnahmt werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigter in Bezug auf das Finanzvergehen ist oder wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen handelt, die zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren. Gegenstände bei berufsmäßigen Parteienvertretern, die zu deren Information hergestellt wurden, unterliegen in keinem Fall der Beschlagnahme (vgl § 89 Abs 3 und 4 FinStrG).

Beweismittel, die unter Verletzung dieser Bestimmungen gewonnen wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (§ 98 Abs 4 FinStrG) und dürfen nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden (vgl → Beweis).

Als zeitlich begrenzte Maßnahme endet die Beschlagnahme entweder durch die Freigabe oder Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (VwGH 7. 10. 1993, 93/16/0050).

§ 26 ZollR-DG regelt die Voraussetzungen der Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen im Zollrecht.

Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 2937 ff.

Beschränkte Steuerpflicht: Bei natürlichen Personen, die weder über einen → Wohnsitz noch ihren → gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, erstreckt sich die ESt-Pflicht nicht auf ihre gesamten Einkünfte (Welteinkünfte), sondern nur auf Einkünfte mit Inlandsbezug, die in § 98 EStG taxativ aufgezählt sind. Die beschränkte Steuerpflicht ist am Territorialitätsprinzip ausgerichtet. Inl Einkünfte iSd beschränkten Steuerpflicht sind:

a) Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft.

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (das Besteuerungsrecht wird im Anwendungsbereich von DBA allerdings idR dem Ansässigkeitsstaat des Stpfl zugewiesen, sofern keine Betriebsstätte bzw feste Einrichtung im Inland vorliegt).

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder für den Gewerbebetrieb im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, oder im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt. Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inl Arbeitsausübung und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind auch dann stpfl, wenn keine inl Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird, sowie Einkünfte aus einer inl öffentlichen Kasse.

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG, insb Einkünfte aus Gewinnanteilen aus Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen (soweit KESt-pflichtig; § 98 Abs 1 Z 5 lit a), Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 2 EStG (im Wesentlichen Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen), wenn das Kapitalvermögen durch inl Grundbesitz gesichert ist (ausgenommen sind Forderungswertpapiere; § 98 Abs 1 Z 5 lit b), Einkünfte aus einer stillen Beteiligung an einem inl Unternehmen (§ 98 Abs 1 Z 5 lit c), Einkünfte aus Immobilieninvestmentfonds, wenn die Immobilien im Inland gelegen sind (§ 98 Abs 1 Z 5 lit d) und Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer inl Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung (innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre) mind 1% beträgt (§ 98 Abs 1 Z 5 lit e).

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem im Inland gelegenen Vermögen und aus im Inland verwerteten Rechten.

g) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30, soweit es sich um inl Grundstücke handelt.

Auch für Inlandseinkünfte gem § 98 EStG gilt idR das Subsidiaritätsprinzip (→ subsidiäre Einkünfte): Einkünfte aus der Vermietung von inl Grundstücken oder Dividenden aus österr Aktien stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn sie im Rahmen einer inl Betriebsstätte erzielt werden. Werden derartige Einkünfte aber von einem ausl Gewerbetreibenden erzielt, der weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter im Inland verfügt, so sind – ungeachtet der Verhältnisse im Ausland – die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw aus Kapitalvermögen zu erfassen (sog → Isolationstheorie, weil die inl Verhältnisse in diesem Fall isoliert von den ausl zu beurteilen sind, VwGH 22. 9. 1992, 88/14/0244).

Für die Erhebung der ESt ist zu unterscheiden: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die von einem inl Arbeitgeber gewährt werden, sind im Wege des LSt-Abzuges zu erfassen. LSt-pflichtige Bezüge aus einer Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen werden mit einem pauschalen Steuersatz von 20% (ohne Abzug von Werbungskosten) belastet.

Für KESt-pflichtige Kapitalerträge iSd § 97 Abs 1 und 2 EStG gilt die ESt mit dem KESt-Abzug als abgegolten; der StPfl kann aber auch zur Veranlagung optieren.

Weiters besteht ein besonderer Steuerabzug gem § 99 EStG für: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen; bei Aufsichtsratsvergütungen; Einkünfte aus der Überlassung von Urheberrechten; Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausl Gesellschaft, die an einer inl Personengesellschaft beteiligt sind; Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und für Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inl Arbeitsausübung. IRd Abzugsteuer ist zw der Bruttobesteuerung und der Nettobesteuerung zu unterscheiden. Nach der Bruttobesteuerung unterliegt der volle Betrag der Einnahmen dem Steuerabzug, wobei hier ein Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt. Für die Einbeziehung von Entgeltteilen in die Bemessungsgrundlage ist maßgeblich, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Leistungsbeziehungen zw dem beschränkt Stpfl und dem Dritten oder zw dem Schuldner der Einkünfte und dem Dritten bestehen (vgl EStR 2000 Rz 8006 a).

Seit dem EuGH-Urteil Scorpio (EuGH 3. 10. 2006, C-290/04) besteht in Österreich an Stelle der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit der Nettobesteuerung. Hierbei werden mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausgaben in Abzug gebracht. Die Abzugsteuer beträgt dabei 25%. Die Nettobesteuerung setzt voraus, dass der Empfänger der Einnahmen in der EU oder dem EWR ansässig ist und dem Abzugsverpflichteten die unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben vor dem Zufließen der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat (vgl § 99 Abs 2 Z 2 EStG).

Für Einkünfte, von denen weder der LSt-Abzug noch ein KESt-Abzug, noch ein besonderer Steuerabzug gem § 99 EStG erfolgt, ist die Veranlagung vorzunehmen.

Beschränkt Stpfl unterliegen im Vergleich zu unbeschränkt Stpfl zum Teil einschränkenden Regelungen (zB kein Abzug von → außergewöhnlichen Belastungen). Da eine solche Diskriminierung gegen die EU-Grundfreiheiten verstößt, räumt § 1 Abs 4 EStG beschränkt stpfl Staatsangehörigen von EU- und EWR-Mitgliedstaaten das Recht ein, mit ihren der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünften als unbeschränkt stpfl behandelt zu werden. Dies gilt nur, wenn ihre gesamten Welteinkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österr ESt unterliegen oder die nicht der österr ESt unterliegenden Einkünfte max € 11.000 betragen.

Für ausl Körperschaften besteht beschränkte Steuerpflicht, wenn diese mit einer inl juristischen Person vergleichbar sind und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Die beschränkte KSt-Pflicht erstreckt sich nach § 21 Abs 1 Z 1 KStG auf die in § 98 EStG angeführten Einkünfte.

Darüber hinaus besteht eine beschränkte Steuerpflicht für inl → Körperschaften öffentlichen Rechts und Körperschaften, die nach § 5 KStG oder anderen BG von der KSt-Pflicht befreit sind. Die Steuerpflicht erstreckt sich in diesen Fällen auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird (KESt-pflichtige Einkünfte), sowie vergleichbare ausl Einkünfte und bestimmte weitere Einkünfte (vgl § 21 Abs 2 und 3 KStG).

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 21 Tz 1 ff; D/R I Tz 771 ff, 931 ff, 1035 ff; Jakom, EStG13 § 99 Tz 6, 27 ff.

Beschwerdefrist: Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 BAO einen Monat. Vgl → Beschwerdeverfahren.

Beschwerdeverfahren: Gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz (idR ein FA) steht grundsätzlich als Rechtsmittel die Beschwerde (auch „Bescheidbeschwerde“) zu (§§ 243 ff BAO). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und läuft ab → Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Auf Antrag ist die Beschwerdefrist verlängerbar. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ein Zahlungsaufschub durch einen Antrag auf → Aussetzung der Einhebung herbeigeführt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sich die Beschwerde richtet, ferner die Beschwerdepunkte, in welchen der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderung beantragt wird und eine Begründung (§ 250 BAO).

Die Beschwerde ersetzt seit 1. 1. 2014 das vormals bestehende Rechtsmittel der Berufung, welche im Wesentlichen (Voraussetzungen, Frist, Inhalt) der Beschwerde entsprochen hat (vgl Vorauflage).

Zur Einbringung einer Beschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Beschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide wirken.

Die Beschwerde ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung zu erledigen (§ 262 BAO). Die Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid. Sie entfällt, wenn der Beschwerdeführer dies beantragt oder die Abgabenbehörde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann der Beschwerdewerber innerhalb eines Monats einen Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht stellen (→ Vorlageantrag an das BFG bzw das Landesverwaltungsgericht).

Das Bundesfinanzgericht (Landesverwaltungsgericht) kann die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Abgesehen von diesen Fällen hat das Bundesfinanzgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei es berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen kann.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts hat überdies einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision an den VwGH zu enthalten (§ 280 Abs 1 BAO).

Lit: Ritz, BAO6 § 243 ff.

Beschwerdevorentscheidung: Vgl → Beschwerdeverfahren.

Beschwerdezinsen: Diese gebühren gem § 205 a BAO dann, wenn eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, als Folge der Beschwerde herabgesetzt wird. Hierzu bedarf es eines Antrages des Abgpfl. Die Zinsen werden für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festgesetzt. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 205 a BAO nicht (§ 205 b BAO).

Lit: D/R II Tz 1377; Ritz, BAO6 § 205 a Rz 1 ff.

Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Wurden bei einem im Wege der Vermietung und Verpachtung genutzten Gebäude Herstellungsaufwendungen gem § 28 Abs 3 EStG begünstigt im Wege einer → Fünfzehntelabsetzung abgeschrieben (Verbesserungs- und Sanierungsaufwendungen nach dem MRG, dem WohnhaussanierungsG, dem StartwohnungsG und dem DenkmalschutzG) und wird dieses Gebäude unter Lebenden übertragen, dann ist im Jahr der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Objekts die Differenz zw der geltend gemachten erhöhten Abschreibung und einer normalen Abschreibung als besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachzuversteuern. Die Nachversteuerung betrifft Fünfzehntelabsetzungen, die innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung geltend gemacht worden sind. Es werden somit die Mehrabschreibungen auf die Normalabschreibung zurückgeführt. Die Rückaufrollung unterbleibt bei Erwerb von Todes wegen so wie bei Zuwendungen an und von Privatstiftungen.

Lit: D/R I Tz 521; D/K/M/Z, EStG § 28 Tz 210 ff.

Besondere Vorauszahlung (ImmoESt): Wird durch den Parteienvertreter keine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen, sondern nur eine Abgabenerklärung abgegeben, so entfällt die Verpflichtung, die ImmoESt selbst zu berechnen bzw abzuführen. Diesfalls erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung über die an der Grundstücksveräußerung beteiligten Parteien und die Höhe des voraussichtlichen Abgabenanspruches an das zuständige Finanzamt des Veräußerers (§ 30 c Abs 1 EStG). In diesem Fall ist durch den Stpfl eine besondere Vorauszahlung iSd § 30 b Abs 4 EStG iHv 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Lit: D/R I Tz 770/5.

Besondere Zollverfahren (UZK): Besondere Zollverfahren werden in Art 210 bis 262 UZK geregelt und umfassen:

– Versand

– Lagerung

– Verwendung

– Veredelung

Die Verfahren ermöglichen die Verbringung von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, ohne dass Einfuhrabgaben anfallen, solange die Waren einem besonderen Verfahren unterliegen. So kann bspw eine Ware, die dem Zolllagerverfahren unterliegt (vgl → Zolllager), im Zollgebiet der Union gelagert werden, ohne dass die Ware verzollt werden muss, bevor sie das → Zolllager verlässt.

Lit: D/R II Tz 752.

Besonderer Steuersatz: Das EStG verwendet den Begriff des „besonderen Steuersatzes“ sowohl in § 27 a EStG als auch in § 30 a EStG. So ist für → Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich – mit Ausnahme der in § 27 a Abs 2 EStG genannten Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie zB Zinsen aus Privatdarlehen) – ein besonderer Steuersatz von 27,5% vorgesehen (25% für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten). Für sonstige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach § 29 Z 2 iVm § 30 EStG ist ein besonderer Steuersatz von 30% vorgesehen. § 30 a Abs 3 EStG schließt die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes nach § 30 a Abs 1 EStG allerdings für bestimmte Fälle aus.

Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach § 27 a EStG oder § 30 a EStG unterliegen, sind weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen und haben daher keine progressionserhöhende Wirkung.

Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, für die der besondere Steuersatz nach § 27 a Abs 1 anwendbar ist oder § 30 a Abs 1 EStG angewendet wird, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs 2 EStG).

Lit: D/R I Tz 106/2 ff, 135 ff, 646.

Besorgungsleistung: Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen aber für fremde Rechnung Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt (Leistungseinkauf) oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt (Leistungsverkauf).

§ 3 a Abs 4 UStG bestimmt, dass die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind. Der besorgende Unternehmer wird somit so behandelt, als hätte er die → Dienstleistung selbst erbracht oder erhalten. Beim Leistungseinkauf ist der Besorgende somit Empfänger der besorgten Leistung (zB Spediteur, der Leistungen vom Frächter einkauft).

Die Gleichstellung der Besorgungsleistung mit der besorgten Leistung bezieht sich va auf die Ortsbestimmung, aber auch auf Steuerbefreiungen und den Steuersatz.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 3 a Tz 13 ff.

Bestandsaufnahme: Vgl → Inventur.

Bestandverträge: Ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt Bestandvertrag (§ 1090 ABGB). Ertragsteuerlich führen Überschüsse, die der Bestandgeber erzielt, idR zu → Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Verluste können zur Annahme von → Liebhaberei führen.

Umsatzsteuerlich wird der Bestandgeber aufgrund der Vermietung idR zum Unternehmer iSd UStG, ausgenommen bei Vorliegen von → Liebhaberei. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zw der Geschäftsraumvermietung und Wohnraumvermietung zu unterscheiden. Erstere ist unecht von der USt befreit (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG) mit der Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht zum Normalsteuersatz, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 6 Abs 2 UStG). Die Wohnraumvermietung ist stets stpfl zum ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs 2 Z 3 UStG). Jedenfalls stpfl ist ferner die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke. In diesen Fällen kommt stets der Normalsteuersatz zur Anwendung.

Bestandverträge (Miet-, Leasing- und Pachtverträge) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren (beweglichen oder unbeweglichen) Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, unterliegen der Bestandvertragsgebühr gem § 33 TP 5 GebG. Gebührenfrei sind Verträge über die Miete von Wohnräumen und Werknutzungs- und Patentlizenzverträge.

Bestätigungsverfahren: Bei diesem Verfahren bestätigt das BMF dem österr Unternehmer die Gültigkeit einer → UID-Nummer, die der Vertragspartner (Auftraggeber) dem österr Unternehmer mitgeteilt hat. Das BMF bestätigt neben der Gültigkeit einer UID auch den Namen und die Anschrift der Person, der die UID von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Verfahren ist zweistufig: In der ersten Stufe wird lediglich bestätigt, ob eine angegebene ausl UID überhaupt besteht (Gültigkeit der Nummer). In der zweiten Stufe wird bestätigt, ob die UID der angegebenen Firma oder der Adresse zugeordnet werden kann. Seit 1. 7. 2011 hat jeder Unternehmer die UID-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Bei fehlendem Internetzugang können Anfragen an das Finanzamt gerichtet werden (UStR Rz 4352).

Die Bedeutung des Bestätigungsverfahrens liegt in der Absicherung der Steuerfreiheit der → innergemeinschaftlichen Lieferung des anfragenden österr Unternehmers. Die Steuerfreiheit setzt jeweils eine Besteuerung im Mitgliedstaat des Erwerbs voraus. Davon kann der Lieferant ausgehen, wenn der Abnehmer unter einer ausl UID auftritt. Das Bestätigungsverfahren dient der Überprüfung der bekannt gegebenen ausl UID. Hat der Lieferant das Bestätigungsverfahren durchgeführt, kommt er in den Genuss der → Vertrauensschutzregelung des Art 7 BMR: Die ig Lieferung ist selbst dann steuerfrei, wenn die iRd Bestätigungsverfahrens erteilte Information objektiv unrichtig ist. Gleiches gilt, wenn die vorgelegte UID zwar gültig, aber vom Erwerber missbräuchlich verwendet wird.

Die Anfragen erfolgen über FinanzOnline beim UID-Büro des BMF. Daneben besteht auch die Möglichkeit der MIAS-Selbstabfrage bei der EU (ersetzt die Anfrage nach Stufe 1).

Seit 1. 1. 2010 hat das Bestätigungsverfahren auch praktische Bedeutung für die Besteuerung sonstiger Leistungen; die UID indiziert die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und ist damit die Grundlage für die Leistungsortbestimmung (→ B2B).

Lit: D/R II Tz 363; Ruppe/Achatz, UStG5 Art 7 Tz 34 ff, Art 28 Tz 16 ff.

Bestechungsgelder: Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, sind iRd Einkünfte- bzw Einkommensermittlung nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 5 lit a EStG). Ferner kann die Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit auch versagen, wenn der Empfänger der Beträge nicht genannt wird (§ 162 BAO). Die Zuwendungen sind ungeachtet ihrer Nichtabzugsfähigkeit auf Ebene des Empfängers idR stpfl Einkommen.

Lit: D/R I Tz 40, 268, 644.

Bestimmtheitsgrundsatz (FinStrG): Nach § 4 Abs 1 FinStrG darf eine Strafe wegen eines Finanzvergehens nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Daraus wird der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz abgeleitet. Dieser besagt, dass jedem erkennbar sein soll, ob sein Verhalten eine strafbare Handlung darstellt. Um den Bereich der Strafbarkeit tatsächlich voraussehen zu können, bedarf es eindeutiger und hinreichend bestimmter Gesetzesbestimmungen.

Lit: D/R II Tz 1470.

Bestimmungstäter: Finanzvergehen kann nicht nur der unmittelbare Täter begehen, sondern auch derjenige, der ihn dazu bestimmt oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 11 FinStrG). Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst und den Tatentschluss im unmittelbaren Täter erweckt.

Lit: D/R II Tz 1486.

Bestimmungslandprinzip: Das Bestimmungslandprinzip definiert für international gehandelte Waren und Dienstleistungen, dass die steuerliche Belastung in jenem Staat eintreten soll, in dem der Verbrauch der Ware stattfindet. Das Bestimmungslandprinzip gewährleistet damit, dass Konsumenten importierter Waren die gleiche Steuerbelastung zu tragen haben wie der Konsument inl Waren. Damit wird eine im Hinblick auf den internationalen Warenverkehr erforderliche neutrale Besteuerung sichergestellt. Eine Verlagerung der Unternehmer-Ansässigkeit in Niedrigsteuerländer bewirkt keine Steuervorteile. Das Bestimmungslandprinzip ist damit ein tragendes Prinzip zur Definition des Ortes der Steuerpflicht für Verbrauchsteuern.

Die Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips erfordert regelmäßig einen Grenzausgleich: Das Prinzip wird dann verwirklicht, wenn im Exportstaat eine Entlastung von bereits angefallenen Verbrauchsteuern stattfindet und die Belastung anlässlich der Einfuhr oder des Verbrauchs stattfindet. Dem entspricht bei der USt die Ausfuhrbefreiung mit Vorsteuerabzug für Lieferungen im Verhältnis zu Drittstaaten und die Einfuhrumsatzbesteuerung im Importstaat.

Im EU-Binnenmarkt, der sich als ein Markt ohne Steuergrenzen versteht, läge es nahe, dass die Leistungen im jeweiligen Sitzstaat des ausführenden Unternehmers besteuert werden (sog → Ursprungslandprinzip). Allerdings würde ein solches Prinzip angesichts der unterschiedlichen Stärke der Volkswirtschaften und der Steuersatzunterschiede zu Verschiebungen des Steueraufkommens führen. Insofern haben die Mitgliedstaaten ein essentielles Interesse, zumindest für die Verteilung des Steueraufkommens am Bestimmungslandprinzip festzuhalten. Ein Ursprungslandprinzip wäre danach nur steuertechnisch für die Steuererhebung vorstellbar, wobei das Steueraufkommen im Wege eines ig Finanzausgleiches an den Mitgliedstaat des Verbrauchs weiterzuleiten wäre. Ein solches Modell würde den Plänen der EU-Kommission entsprechen, wie sie bei Einführung des USt-Binnenmarktes postuliert worden sind.

Innerhalb der EU und auch der OECD besteht heute Konsens darüber, dass das Bestimmunglandprinzip in der Mehrwertsteuer weiter ausgebaut werden soll. Insbesondere für elektronische Dienstleistungen und den Online-Versandhandel wird das Bestimmunglandprinzip stetig erweitert. So wurden insb mit der RL (EU) 2017/2455 umfassende Regelungen für den Online-Versandhandel eingeführt und das Bestimmungslandprinzip vor allem im B2C-Bereich umfassend ausgebaut.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG4 Einf 53 ff, § 1 Tz 436, Einf-BMR Tz 2, 7.

Beteiligte: Nach dem FinStrG kann ein Finanzvergehen nicht nur vom unmittelbaren Täter begangen werden, sondern auch von demjenigen, der einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen (→ Bestimmungstäter) oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Beitragstäter; § 11 FinStrG). Wie im österr Strafrecht gilt auch im Finanzstrafrecht das Einheitstätersystem. Jeder Beteiligte ist als Täter nach der ihm zuzurechnenden Schuld zu bestrafen.

Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 432 ff.

Beteiligte Körperschaft: Gruppenmitglied in seiner Funktion als „Mutterkörperschaft“ oder Gruppenträger (vgl → Gruppenbesteuerung).

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes erforderlich (§ 28 BAO). Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal auch für Betriebe relevant, die einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist damit jedenfalls konstitutiv für die Annahme von betrieblichen Einkünften. Zum Teil werden aber auch außerbetriebliche Einkünfte durch eine Tätigkeit erwirtschaftet, die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr begründet (zB im Bereich der Vermietung und Verpachtung). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Stpfl prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt, mag er auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (VwGH 21. 7. 1993, 92/13/0056). In der USt ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein konstitutives Element für den Unternehmerbegriff. Unternehmerische Tätigkeiten können auch durch Einnahmenerzielung begründet werden, ohne dass eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (zB durch eine Tätigkeit die ausschließlich gegenüber Mitgliedern entfaltet wird).

Lit: D/R I Tz 75; D/R II Tz 218.

Beteiligungen: Nach § 189 Z 2 UGB (vor dem RÄG 2014 § 228 UGB) sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Das ist bei einem Anteilsbesitz von 20% im Zweifel anzunehmen. Unternehmensrechtlich gelten Anteile an Personengesellschaften unabhängig vom Beteiligungsausmaß regelmäßig als Beteiligungen.

Das Steuerrecht knüpft an den unternehmensrechtlichen Beteiligungsbegriff nur punktuell an. So sieht bspw § 6 Z 13 EStG eine Zuschreibungspflicht für Beteiligungen iSd UGB vor: Die unternehmensrechtlich gebotene Wertaufholung bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung ist damit maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung. Die unternehmensrechtliche → Zuschreibung erhöht den steuerlichen Gewinn und den steuerlichen Beteiligungsansatz.

Die Behandlung von Beteiligungen in einem weiten Sinn differiert insb im Ertragsteuerrecht nach der Art der Beteiligung. Für Zwecke des Einkommensteuerrechts ist zunächst zu unterscheiden, ob die Beteiligung an einer Körperschaft oder an einer Personengesellschaft besteht. Ist die Personengesellschaft als → Mitunternehmerschaft zu qualifizieren, werden die Einkünfte der Personengesellschaft direkt den Gesellschaftern zugerechnet und auf Ebene der Gesellschafter besteuert (→ Durchgriffsprinzip). Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erzielt, veräußert, ist ein Veräußerungsgewinn gem § 24 EStG (→ Betriebsveräußerung) zu ermitteln. Die Veräußerung eines Personengesellschaftsanteils wird damit einer anteiligen → Betriebsveräußerung gleichgestellt. Für die Bewertung gilt die → Spiegelbildtheorie.

Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung von einer natürlichen Person oder einer Körperschaft gehalten wird. Wird die Beteiligung von einer natürlichen Person gehalten und werden Gewinnausschüttungen vorgenommen, führen diese auf Seiten der natürlichen Person zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital und sind endbesteuert (vgl → Endbesteuerung; § 27 Abs 2 Z 1 iVm § 27 a Abs 1 und § 97 Abs 1 EStG). Veräußert die natürliche Person ihre im Privatvermögen gehaltene Beteiligung, führen daraus entstandene Gewinne zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen. Die Steuer gilt hier ebenfalls als durch den KESt-Abzug abgegolten (vgl → Endbesteuerung; § 27 Abs 3 iVm § 27 a und § 97 Abs 1 EStG). Hält die natürliche Person die Beteiligung im Betriebsvermögen, unterliegen Einkünfte aus Veräußerungen ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5% und sind daher bei der Berechnung der ESt nach dem progressiven Tarif nicht zu berücksichtigen (ausgenommen die Erzielung solcher Einkünfte bildet den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, vgl § 27 a Abs 6 EStG).

Wird die Beteiligung an der Körperschaft ihrerseits von einer Körperschaft gehalten, sind Gewinnausschüttungen inl Körperschaften steuerfrei (→ Beteiligungsertragsbefreiung; § 10 KStG); Gewinnausschüttungen ausl Körperschaften sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des → internationalen Schachtelprivilegs (Mindestbeteiligung 10% und Mindestbehaltedauer ein Jahr) erfüllt sind oder eine Portfoliobeteiligung vorliegt (§ 10 Abs 1 Z 5 und 7 KStG; vgl → Beteiligungsertragsbefreiung). Gewinne und Verluste aus der Veräußerung inl Beteiligungen sind jedenfalls stpfl, wenn die Trägerkörperschaft die Beteiligung im Betriebsvermögen hält. Für internationale Schachtelbeteiligungen besteht gem § 10 Abs 3 KStG Wertneutralität: Danach sind Veräußerungsgewinne und -verluste wie auch Teilwertabschreibungen nicht anzusetzen; die Körperschaft kann aber zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung optieren, womit Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste steuerlich relevant sind. Im Übrigen sind Wertverluste im Wege der Teilwertabschreibung anzusetzen, wobei der Aufwand auf sieben Jahre zu verteilen ist (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG).

Für die Kosten der Fremdfinanzierung von Beteiligungen ist zu unterscheiden: Fremdkapitalaufwand für Personengesellschaftsanteile sind als → Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters abzugsfähig. Soweit die Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung dem besonderen Steuersatz des § 27 a Abs 1 EStG unterliegen, dürfen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie mit diesen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs 2 EStG). Körperschaften sind gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG zum Abzug berechtigt, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen rechnet (Ausnahmen bestehen für Konzernsachverhalte). Die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge steht dem Abzug somit nicht entgegen.

Umsatzsteuerlich ist davon auszugehen, dass die Beteiligung an einer Körperschaft und die Wahrnehmung der daraus erfließenden Gesellschafterrechte keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Dies gilt gleichermaßen für Beteiligungen an Personengesellschaften und an Kapitalgesellschaften. Die Gewinnausschüttung ist keine Gegenleistung für das Halten der Gesellschaftsrechte. Die Veräußerung von Beteiligungen ist unecht umsatzsteuerbefreit gem § 6 Abs 1 Z 8 lit g UStG.

Zur Beteiligung im Rahmen einer stillen Gesellschaft vgl → Stille Gesellschaft.

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 10 Tz 1 ff; D/R I Tz 100 ff, 364 ff, 998.

Beteiligungsertragsbefreiung: § 10 KStG sieht eine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge iZm nationalen Beteiligungen und internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Sinn der Steuerbefreiung ist, eine Mehrfachbesteuerung im Konzern zu vermeiden. Ohne die Steuerbefreiung wären Erträge, die von Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, einer Doppelbelastung unterworfen.

Die nationale Beteiligungsertragsbefreiung erstreckt sich auf Beteiligungserträge von Körperschaften, das sind Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inl Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen, Rückvergütungen von inl Genossenschaften, Gewinnanteile jeder Art aus Substanzgenussrechten an inl Körperschaften und Gewinnanteile jeder Art aufgrund von Partizipationskapital iSd KWG (BWG) und des VAG (§ 10 Abs 1 Z 1 – 4 KStG). Die Befreiung ist grundsätzlich unabhängig vom Beteiligungsausmaß und der Beteiligungsdauer (Beteiligungsveräußerungen sind allerdings steuerlich relevant).

Im Fall einer Beteiligung an einer ausl Körperschaft können sich demgegenüber mehrere Möglichkeiten einer Beteiligungsertragsbefreiung ergeben:

Zum einen ist die in § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 KStG geregelte internationale Schachtelbeteiligung zu nennen. Dabei muss die ausl Körperschaft mit einem inl, unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Stpfl vergleichbar sein und die Beteiligung während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr und zu mindestens 10% bestehen (sa → internationales Schachtelprivileg). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist selbst die Veräußerung der Beteiligung steuerfrei (allerdings Optionsmöglichkeit zur Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 KStG).

Liegt die Beteiligung unter 10%, ist zu unterscheiden, ob die Beteiligung an einer EU-Körperschaft oder an einer Körperschaft in einem Drittstaat besteht. Die Dividenden aus solchen Beteiligungen (sog → Portfolio-Dividenden) sind jedenfalls steuerfrei, wenn die Beteiligung an einer EU-Körperschaft besteht, die die in Anlage 2 zum EStG vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 der RL 2011/ 96/EU erfüllt. Beteiligungen an anderen Körperschaften (im Drittland) sind steuerfrei, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Stpfl sind demnach nur jene Dividenden, die aus einer Beteiligung mit Drittstaaten ohne umfassende Amtshilfe herrühren.

Liegt der Schwerpunkt der ausl Gesellschaft in der Erzielung von Passiveinkünften und liegt ein Fall der → Niedrigbesteuerung vor, wird die Ausschüttung nicht von der KSt befreit, sondern ist ein → Methodenwechsel vom Befreiungssystem zum Anrechnungssystem bzw die → Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen (vgl → Methodenwechsel und → Hinzurechnungsbesteuerung).

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 10 Tz 1 ff; D/R I Tz 1001 ff.

Beteiligungsgemeinschaft: Vgl → Gruppenbesteuerung.

Beteiligungsholding: Vgl → Holdinggesellschaft.

Beteiligungskörperschaft: Gruppenmitglied in seiner Funktion als „Tochterkörperschaft“ (vgl → Gruppenbesteuerung).

Beteiligungstäter: Vgl → Beteiligte.

Betretungsrecht: Den Abgabenbehörden des Bundes kommen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Befugnisse wie das Recht zur Betretung von Grundstücken und Baulichkeiten zu. Diese besonderen Befugnisse bestehen ua für das → Amt für Betrugsbekämpfung (vormals Finanzpolizei) und waren bislang im AVOG 2010 bzw der dazu ergangenen Durchführungsverordnung und in einzelnen Materiengesetzen geregelt. Durch das am 1. 1. 2021 in Kraft getretene Finanz-Organisationsreformgesetz wird das Betretungsrecht der Abgabenbehörden des Bundes in § 146 a BAO verankert.

Lit: D/R II Tz 1279 a.

Betrieb: Unter einem Betrieb ist „die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisierten Einheit“ zu verstehen (VwGH 30. 5. 1989, 89/14/0049). Ein Betrieb liegt nur dann vor, wenn die Einrichtung der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient. Für jeden Betrieb ist der Gewinn gesondert zu ermitteln, unabhängig davon, ob sie derselben Einkunftsart zugehören.

Betriebe gewerblicher Art (BgA): BgA von → Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind fiktive KSt-Subjekte (§ 2 Abs 1 KStG). Die KöR selbst ist in der KSt nur → beschränkt stpfl mit Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen (§ 1 Abs 3 Z 2 iVm § 21 Abs 2 und 3 KStG). Wirtschaftliche Tätigkeiten werden nur dann erfasst, wenn sie einen BgA begründen. Der Gewinn/Verlust aus der Tätigkeit wird dem Steuersubjekt BgA zugerechnet.

BgA iSd § 2 Abs 1 KStG sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen von KöR, die ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Tätigkeit des BgA gilt stets als Gewerbebetrieb. Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, sind Hoheitsbetriebe und unterliegen nicht der Steuerpflicht. Die Rsp nimmt eine hoheitliche Tätigkeit an, wenn die Tätigkeit der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten ist (VwGH 14. 12. 1962, 913/62; 28. 11. 1980, 1709/77). Bestimmte Betriebe werden durch § 2 Abs 5 KStG ex lege als Hoheitsbetriebe fingiert (zB Schlachthöfe, Müllbeseitigung, Kanalisationsbetriebe, Wasserwerke).

→ Selbstversorgungsbetriebe (Innenbetriebe), die die Trägerkörperschaft mit privatwirtschaftlichen Leistungen versorgen, sind ebenfalls als BgA zu qualifizieren (zB selbständiger Kantinenbetrieb, in dem Dienstnehmer eines Verkehrsunternehmens verköstigt werden, Bauhof einer Gemeinde). Zu den BgA gehören auch die → Versorgungsbetriebe (§ 2 Abs 3 KStG) der Gebietskörperschaften. Tätigkeiten, die keinen betrieblichen Charakter haben, sondern im einkommensteuerlichen Verständnis als Vermögensverwaltung einzustufen sind, begründen keinen BgA iSd KStG und führen nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen eines BgA.

Aus der Steuersubjektivität des jeweiligen BgA folgt, dass die Ergebnisse von verschiedenen BgA einer KöR nicht ausgeglichen werden können. Eine Ausnahme hiervon statuiert § 2 Abs 3 KStG für den sog Versorgungsbetriebeverbund.

Für die USt wird der Begriff der BgA erweitert um land- und forstwirtschaftliche Betriebe und fiktive BgA wie verschiedene Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, die gem § 2 Abs 5 KStG als Hoheitsbetriebe gelten (Wasserwerke, Müll- und Abwasserbeseitigung), sowie um die Vermietung von Liegenschaften (§ 2 Abs 3 UStG). Die Tatbestandsmerkmale sind hierbei unionsrechtlich auszulegen. Umsatzsteuersubjekt ist die KöR im Rahmen ihrer BgA. Im KommStG deckt sich der Unternehmensbereich von KöR im Wesentlichen mit dem des UStG (§ 3 Abs 3 KommStG). Steuerpflicht besteht daher iRd echten und fiktiven BgA sowie der land-und forstwirtschaftlichen Betriebe.

Lit: Achatz/Kirchmayr, KStG § 2 Tz 7 ff; Achatz/Leitner, KöR2 39 ff; D/R I Tz 921 ff.

Betriebliche Einkünfte: Zu betrieblichen Einkünften zählen die → Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus → selbständiger Arbeit und aus → Gewerbebetrieb. Grundlage der Einkünfteerzielung ist ein Betrieb. Als Einkünfte ist der Gewinn anzusetzen. Die Übrigen vier Einkunftsarten werden als → außerbetriebliche Einkünfte bezeichnet, bei denen als Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen ist (vgl § 2 Abs 4 EStG).

Die Ermittlung des → Gewinns folgt der → Reinvermögenszugangstheorie: Erfasst werden nicht nur die Einnahmen und Ausgaben aus der betreffenden Tätigkeit, sondern auch die Vermögensänderung, die durch die betriebliche Tätigkeit bewirkt wird. Demgegenüber wurden im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte nach der → Quellentheorie regelmäßig nur die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben erfasst. Aus der unterschiedlichen theoretischen Fundierung der Einkünfteermittlung folgte ua, dass Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern bei betrieblichen Einkünften regelmäßig anzusetzen sind, während sie im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte nur ausnahmsweise angesetzt wurden. Die jüngere Rechtsentwicklung hat allerdings auch im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte zunehmend Veräußerungsgewinne einbezogen, womit auch im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte sukzessive ein Wechsel zur Reinvermögenszuwachstheorie vollzogen wird.

Lit: D/R I Tz 42, 154 ff.

Betriebliche Mitarbeitervorsorge: Vgl → Mitarbeitervorsorge.

Betriebliche Pensionsbezüge: Pensionen und pensionsartige Bezüge, die den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind, werden idR als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit qualifiziert. Werden sie einem Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gewährt, der Einkünfte gem § 22 Z 2 EStG bezieht, sind die betrieblichen Pensionsbezüge als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu qualifizieren, wenn der Empfänger in den letzten zehn Jahren vor Beendigung der Tätigkeit zu mehr als der Hälfte dieses Zeitraums wesentlich (dh zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital) beteiligt war.

Lit: D/R I Tz 67.

Betriebliche Privatstiftungen: Vgl → Privatstiftungen. Zuwendungen an eine solche Stiftung sind nach Maßgabe des § 4 d EStG für die zuwendende Person abzugsfähige Betriebsausgaben. Es gibt vier Arten von betrieblichen Privatstiftungen. Die → Unternehmenszweckförderungsstiftungen, die → Arbeitnehmerförderungsstiftungen, die → Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und die → Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.

Lit: D/R I Tz 281, 1068.

Betriebliche Vorsorgekassen: Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Vorsorgekassen zählen zu den → Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 2 lit d EStG).

Lit: D/R I Tz 82.

Betriebsaufgabe: Die Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) liegt vor, wenn anlässlich der Beendigung einer betrieblichen Tätigkeit der Betrieb nicht im Ganzen übereignet, sondern eingestellt wird (Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit) und die Wirtschaftsgüter entweder einzeln veräußert oder in das Privatvermögen übernommen oder verpachtet werden. Eine steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Aufgabe als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang erfolgt. Eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Liquidation führt demnach nicht zu einem (begünstigten) Aufgabegewinn. Wird der Betrieb nur vorübergehend eingestellt oder wird der Betrieb mit der Absicht verpachtet, die betriebliche Tätigkeit später wieder aufzunehmen, liegt bloßes Ruhen des Betriebes vor, das zu keiner Aufgabegewinnbesteuerung führt. Erfolgt eine dauerhafte Verpachtung, ist von einer Betriebsaufgabe auszugehen.

Zur Ermittlung des Aufgabegewinns sind für die veräußerten Wirtschaftsgüter die Veräußerungserlöse anzusetzen, für die nicht veräußerten Wirtschaftsgüter der gemeine Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist jener, in dem die Aufgabehandlungen soweit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.

Für den Aufgabegewinn bestehen wie für den Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG einkommensteuerrechtliche Begünstigungen. Zu den einzelnen Begünstigungen iZm dem Aufgabegewinn (Hälftesteuersatz, Einkünfteverteilung, Freibetrag von € 7.300 [alternativ] und Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz) vgl → Betriebsveräußerung. Umsatzsteuerlich bedingt die Überführung von Wirtschaftsgütern in die nichtunternehmerische Sphäre einen fiktiven Umsatz gem § 3 Abs 2 UStG (vgl → Eigenverbrauch).

Lit: D/K/M/Z, EStG § 24 Tz 122 ff; Ruppe/Achatz, UStG4 § 3 Tz 227.

Betriebsaufspaltung: Bei einer Betriebsaufspaltung erfolgt die Trennung von Betriebsvermögen und Betriebsführung: Die Betriebsführung wird idR auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der der bisherige Unternehmer bzw die bisherige betriebsführende Personengesellschaft beteiligt ist. Die Funktion des bisherigen betriebsführenden Unternehmens besteht in der Überlassung der Vermögenswerte (Besitzgesellschaft). Die Betriebsaufspaltung ist idR mit einer Betriebsaufgabe verbunden.

Lit: D/K/M/Z, EStG § 23 Tz 137, § 24 Tz 144 f.

Betriebsausgaben: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs 4 EStG). Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang des Aufwandes (der Ausgabe) mit der Einkunftsquelle. Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn. Die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens führt zu betrieblich veranlassten Ausgaben. Aufgrund der gleichzeitigen → Aktivierung sind die Ausgaben nicht gewinnmindernd. Es liegen in diesen Fällen sog „Betriebsausgaben iwS“ vor.

Das EStG zählt in § 4 Abs 4 EStG klarstellend, teils einschränkend, teils konstitutiv bestimmte Aufwendungen als Betriebsausgaben auf (Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und betriebliche Unterstützungskassen, Zuwendungen an den Betriebsratfonds, Aufwendungen für → Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Hilfestellung in Katastrophenfällen, Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und → Wiederaufforstungskosten, Zuwendungen an Privatstiftungen, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, → Reisekosten etc). Darüber hinaus enthält § 4 a EStG Regelungen zur Abzugsfähigkeit von → Spenden.

Für Betriebsausgaben ist eine Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich nicht vorzunehmen. Nur für bestimmte Wirtschaftsgüter (zB Kfz, Antiquitäten, Perserteppiche) ist eine → Angemessenheitsprüfung vorgesehen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG).

Aus § 20 EStG folgt ferner, dass Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, selbst wenn sie der Erhaltung der Arbeitskraft dienen und damit indirekt der Einkünfteerzielung förderlich sind. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG bestimmt ferner, dass Aufwendungen für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt. Hieraus folgt, dass derartige Ausgaben selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie der Förderung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit des Stpfl dienen. Auf diese Vorschrift stützt die Rsp im Übrigen auch das Aufteilungsverbot (VwGH 17. 9. 1990, 89/14/0277; 15. 11. 1995, 94/13/0142): Dient ein Aufwand der betrieblichen und der privaten Sphäre ist die Abzugsfähigkeit zu verneinen, wenn sich der Aufwand nicht einwandfrei der jeweiligen Sphäre zuordnen lässt (VwGH 22. 12. 2004, 2002/15/0011). Bei gemischter betrieblicher und privater Nutzung eines Kfz wird die Trennbarkeit bejaht und ist somit der Anteil am betrieblichen Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Unter gewissen Voraussetzungen hat der VwGH vom Aufteilungsverbot Abstand genommen (VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197).

Zu den ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben gehören gem § 20 EStG ferner va → Repräsentationsaufwendungen, die Hälfte (zw 1. 7. 2020 und 31. 12. 2021 75%) der Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung die der Werbung dient (vgl → Bewirtungskosten), die Kosten eines häuslichen → Arbeitszimmers, freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher → Strafe bedroht ist, → Personensteuern sowie Ausgaben iZm endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen.

Lit: D/R I Tz 257 ff, 629 ff; D/K/M/Z, EStG § 4 Tz 228 ff, § 20 Tz 1 ff.

Betriebsausgabenpauschalierung: Vgl → Basispauschalierung; → Durchschnittssätze.

Betriebsbegriff: Vgl → Betrieb.

Betriebseinnahmen: Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Zuführungen zum Betriebsvermögen. Sie können in Geld oder in geldwerten Gütern bestehen. Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Betriebseinnahmen erhöhen grundsätzlich die Einkünfte. Besteht für Betriebseinnahmen eine Steuerbefreiung (zB für Subventionen gem § 3 Abs 1 Z 3, Z 5 lit d und e und Z 6 EStG), sind die im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 20 Abs 2 EStG nicht abzugsfähig. Steuerfreie → Subventionen, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern gewährt werden, kürzen die → Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die Abschreibung (§ 6 Z 10 EStG).

Der Verzicht auf Einnahmen ist als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn der Anspruch entstanden ist und der Verzicht aus Erwägungen erfolgt, die betriebsfremd sind (zB → Forderungsverzicht aus privaten Gründen gegenüber einem Angehörigen).

Lit: D/R I Tz 293 ff; D/K/M/Z, EStG § 4 Tz 221 ff.

Betriebseinstellung: Vgl → Betriebsaufgabe.

Lit: D/R I Tz 570.

Betriebserwerb: Beim entgeltlichen Erwerb eines bereits bestehenden Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Der Gesamtkaufpreis ist auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen, wobei die Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter mit dem → Teilwert anzunehmen sind. Die Differenz zw dem Gesamtkaufpreis und den mit dem Teilwert bewerteten Wirtschaftsgütern ergibt den → Firmenwert. Wird ein Betrieb unentgeltlich erworben (zB Schenkung, Erbschaft), hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers zu übernehmen (→ Buchwertfortführung gem § 6 Z 9 lit a EStG). Dementsprechend unterbleibt bei unentgeltlicher Übertragung eine Realisierung der stillen Reserven auf Ebene des Übertragenden.

Die im Zuge der Betriebsveräußerung in Rechnung gestellte USt ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die beim unentgeltlichen Erwerb anfallende USt für die unternehmensfremde Verwendung (vgl → Eigenverbrauch) kann dem Erwerber weitergeleitet werden (→ Vorsteuerweiterleitung).

Betriebsfinanzamt: Betriebs-FA war bis 31. 12. 2020 das FA, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inl Sitz hat oder hatte (§ 21 Abs 1 AVOG 2010).

Mit dem → Finanz-Organisationsreformgesetz (BGBl I 2019/104) wurde die örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden gänzlich abgeschafft (vgl → Abgabenbehörde).

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Vgl → Absetzung für Abnutzung.

Betriebskosten bei Bestandsobjekten: Diese sind laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Bestandobjekten und zählen daher bei → Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu den → Werbungskosten.

Lit: D/R I Tz 512.

Betriebsprüfung: Vgl → Außenprüfung.

Betriebsratsfonds: Zuwendungen an Betriebsratsfonds sind nach § 4 Abs 4 Z 3 EStG bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme als → Betriebsausgaben abzugsfähig.

Lit: D/R I Tz 276.

Betriebsratsumlage: Betriebsratsumlagen werden in § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG explizit als Werbungskosten genannt.

Lit: D/R I Tz 494.

Betriebsstätte: Betriebsstätte iSd § 29 BAO ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Danach gelten als Betriebsstätten insb Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein-und Verkaufsstellen etc, aber auch die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet. Bauausführungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn diese die Dauer von sechs Monaten übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.

Für lohnsteuerliche Zwecke gelten darüber hinaus nach § 81 EStG als Betriebsstätte auch alle anderen Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dienen.

Nach § 4 KommStG gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Diese Betriebsstätte umfasst somit auch Anlagen, die nicht unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen (zB Arbeiterwohnstätten, betriebliche Erholungsheime).

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist auf die → feste Niederlassung abzustellen.

Das DBA-Recht kennt in Art 5 OECD-MA einen eigenen Betriebsstättenbegriff, demzufolge als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung gewertet wird, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dieser Grundtatbestand entspricht im Wesentlichen dem Betriebsstättenbegriff nach § 29 BAO. Im Gegensatz zu § 29 BAO, wonach eine Betriebsstätte stets eine örtliche Einrichtung und somit ein räumliches Element erfordert, können im DBA-Recht aber auch Personen als Betriebsstätte eines Unternehmens gelten (sog Vertreterbetriebsstätten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht und eine Vertragsabschluss-vollmacht besitzt und diese gewöhnlich ausübt. Darüber hinaus werden, abweichend von § 29 BAO, unternehmerische Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung im DBA-Recht vom Betriebsstättenbegriff ausgenommen (zB bloße Hilfsstützpunkte). Auch begründen Bauausführungen bzw Montagen nach Art 5 OECD-MA eine Betriebsstätte erst bei Überschreiten einer 12-Monats-Frist.

Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 282 ff; Ritz, BAO6 § 29 Tz 1 ff; Stoll, BAO 382.

Betriebsstättendiskriminierungsverbot: Das Verbot zur Diskriminierung von Betriebsstätten kann sich entweder aus einem DBA oder aus den Grundfreiheiten des Unionsrechts ergeben.

Nach dem DBA-→ Diskriminierungsverbot (Art 24 Abs 3 OECD-MA) darf die Besteuerung von Betriebsstätten ausl Unternehmen nicht ungünstiger sein, als jene von inl Unternehmen. Gegen das Betriebsstättendiskriminierungsverbot dürfte somit die Verlustabzugsregelung für beschränkt Stpfl verstoßen: Gem § 102 Abs 2 EStG kann ein Verlustabzug von beschränkt Stpfl nur insoweit geltend gemacht werden, als die Verluste höher sind als die ausl Einkünfte. Es wird daher von der hA vertreten, dass in DBA-Staaten ansässige Unternehmen die Einschränkung des § 102 Abs 2 Z 2 letzter Satz EStG nicht anwenden müssen, wenn mit diesen Vertragsstaaten ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot vereinbart ist.

Ein Verbot zur Diskriminierung von Betriebsstätten folgert ferner aus dem Grundsatz der freien Niederlassung gem Art 49 AEUV (vgl → Unionsrecht). Demzufolge ist etwa § 10 KStG (Beteiligungsertragsbefreiung) auf Betriebsstätten von beschränkt stpfl EU-Kapitalgesellschaften analog anzuwenden (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG).

Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 521 f.

Betriebsstättengewinnermittlung: Art 7 OECD-MA regelt, welche Gewinnanteile einer Betriebsstätte zuzurechnen sind. Nach Art 7 Abs 2 OECD-MA ist im Verhältnis zw Stammhaus und Betriebsstätte der Fremdverhaltensgrundsatz anzuwenden. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Betriebsstätte im Geschäftsverkehr mit dem Stammhaus völlig unabhängig ist. Wie weit diese Selbständigkeitsfiktion jedoch reicht, war innerhalb der OECD umstritten. So wurden unterschiedliche Auffassungen ua dahingehend vertreten, ob der Betriebsstätte für einen Geschäftsvorgang ein Gewinn zugerechnet werden kann, wenn dem Gesamtunternehmen, dessen unselbständiger Bestandteil die Betriebsstätte ist, aus dem Geschäftsvorgang ein Verlust entsteht. Heute ist die uneingeschränkte Selbständigkeitsfiktion anerkannt. Die Gewinnermittlung kann direkt oder indirekt erfolgen.

Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 295 f; D/R I Tz 1339 ff.

Betriebsstättenregel: Im DBA-Recht ist das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne nach Art 7 Abs 1 OECD-MA grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zugewiesen. Abweichend hiervon wird ein Besteuerungsrecht jedoch insoweit dem Quellenstaat zugewiesen, als sich auf dem Gebiet des Quellenstaates eine Betriebsstätte befindet und der Unternehmensgewinn der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Nach der Betriebsstättenregel besteht somit ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat dann, wenn der ausl Unternehmer im betreffenden Staat eine Betriebsstätte unterhält und dieser ein Unternehmensgewinn zuzurechnen ist.

Lit: Lang, DBA-Recht2 Tz 278 ff.

Betriebsstättenverluste: Vgl → Ausländische Einkünfte.

Betriebssteuer: In der steuerpolitischen Diskussion der Einkommensbesteuerung versteht man unter einer Betriebssteuer eine Ertragsteuer, die eine Besteuerung der Betriebsgewinne unabhängig von der Rechtsform vorsieht. Mit der Betriebssteuer soll eine rechtsformneutrale Besteuerung von Betrieben sichergestellt werden. Die Einkommensverwendung (-entnahme) wird im Zeitpunkt der Entnahme mit progressiver ESt belastet. Die KSt entspricht dem Modell insoweit, als das Einkommen unabhängig von der Ausschüttung mit 25% KSt belastet wird.

Betriebsstiftungen: Vgl → betriebliche Privatstiftungen.

Betriebsstoffe (Bewertung): Betriebsstoffe können nach § 209 Abs 1 UGB, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Wert nicht wesentlich ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. An Stelle einer → AfA sind die Neuzugänge sofort als Betriebsausgabe abzusetzen.

Lit: D/R I Tz 304.

Betriebsübertragung: Zu unterscheiden ist die → Betriebsveräußerung von der unentgeltlichen Betriebsübertragung (zu Betriebsübertragungen, die den Vorschriften des Umgründungssteuerrechts folgen, vgl → Umgründungen).

Die Schenkung eines Betriebes oder die Übertragung im Erbwege bedingt ertragsteuerlich Buchwertfortführung gem § 6 Z 9 EStG und unterliegt der Meldepflicht (§ 121 a Abs 1 lit b BAO). Umsatzsteuerlich liegt ein fiktiver Umsatz vor (vgl → Eigenverbrauch), wobei die USt dem Erwerber weitergeleitet werden kann (→ Vorsteuerweiterleitung).

Zu beachten ist, dass die im Zuge einer unentgeltlichen Betriebsübertragung erfolgende Übertragung von Grundstücken der GrESt unterliegt (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG). § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG sieht unter gewissen Voraussetzungen einen Freibetrag iHv € 900.000 (€ 365.000 bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) vor.

Für Abgaben, die sich auf den Betrieb des Unternehmens gründen, ordnet § 14 BAO eine Haftung bei Übereignung eines Betriebes an. Die Haftung bezieht sich auf Abgaben, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; und auf Steuerabzugsbeträge (zB LSt, KESt und Abzugsteuer nach § 99 EStG), die in diesem Zeitraum abzuführen waren (§ 14 BAO).

Gem § 14 BAO ist die Haftung zweifach begrenzt: Die Haftung besteht nur insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Schulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Die Haftung ist ferner beschränkt mit dem Wert der übernommenen Aktiva. Für den Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, aus einer Konkursmasse und im Wege eines Ausgleichsverfahrens ist die Haftung ausgeschlossen.

Darüber hinaus haftet der Erwerber eines Unternehmens gem § 1409 ABGB und nach § 38 UGB. Die Finanzverwaltung kann auch diese Haftungsgrundlagen für Abgabenschulden in Anspruch nehmen.

Haftungsgrund ist nur die Übereignung iRd Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Tausch, Schenkung, Einbringung). Im Fall der → Gesamtrechtsnachfolge gilt § 19 BAO.

Betriebs- und Geschäftsausstattung: Unter Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) werden Gegenstände, die der langfristigen Betriebsbereitschaft eines Unternehmens dienen, aber nicht unmittelbar in der Produktion eingesetzt sind, aufgelistet. Hierunter fallen zum Beispiel Werkstätten und Büroeinrichtungen, Kraftwagen und Fahrzeuge aller Art, Transportbehälter, Tanks, Geräte und Einrichtungen von Labor-, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen usw.

Lit: Jakom, EStG13 § 4 Tz 3.

Betriebsveräußerung: Wird ein Betrieb bzw Teilbetrieb von einer natürlichen Person veräußert, so ist für den Veräußerungszeitpunkt der Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG zu ermitteln. Hierzu ist der Buchwert der (anteiligen) Aktiva dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen. Zum Veräußerungserlös rechnet neben dem bar entrichteten Kaufpreis auch der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten. Die iZm der Veräußerung entstandenen Kosten kürzen den Veräußerungsgewinn. Ermittelt der Veräußerer seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG oder auch § 5 Abs 1 EStG, so ist der Veräußerungserlös um den auf Grund und Boden entfallenden Teil zu kürzen, der (seit dem 1. StabG 2012) dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen und der → ImmoESt unterliegt; gleiches gilt für Gewinne aus realisierten Wertsteigerungen, die der KESt unterliegen. Hat der Veräußerer seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, so ist zunächst ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 4 Abs 1 EStG vorzunehmen. Dieser Wechsel führt zu einem Übergangsgewinn/-verlust. Anschließend ist der Veräußerungsgewinn gem § 24 EStG zu ermitteln.

Im Hinblick auf die mit einer Betriebsveräußerung im Zusammenhang stehenden Begünstigungen ist die Betriebsveräußerung von ähnlichen Veräußerungsvorgängen zu unterscheiden. Eine Betriebsveräußerung liegt dann vor, wenn die übereigneten bzw allenfalls mitvermieteten Wirtschaftsgüter dem Erwerber die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen. Die Veräußerung eines → Teilbetriebes liegt vor, wenn ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Betriebes entgeltlich übertragen wird, wobei die Teilbetriebseigenschaft aus der Sicht des Veräußerers zu beurteilen ist.

Den Regeln über die Betriebsveräußerung folgt auch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich als Differenz zw Veräußerungserlös (Abfindungsbetrag) und dem Stand des Kapitalkontos. Scheidet ein Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto aus der Gesellschaft aus, entspricht dem Veräußerungsgewinn der Betrag seines negativen Kapitalkontos, das er nicht auffüllen muss (§ 24 Abs 2 EStG).

Für den Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG sind folgende Begünstigungen im EStG vorgesehen: Wird der Betrieb veräußert, weil der Stpfl gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, kommt der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten Erwerbsvorgang sieben Jahre vergangen sind; ist die Siebenjahresfrist erfüllt, kann der Veräußerungsgewinn in jedem Fall auf Antrag auf drei Veranlagungszeiträume verteilt werden (§ 37 Abs 2 und 5 EStG). Kommt weder der Hälftesteuersatz noch die Verteilungsbegünstigung zum Tragen, besteht ein Freibetrag von € 7.300.

Wurde der veräußerte Betrieb vom Veräußerer innerhalb der letzten drei Jahre erworben und wurde anlässlich des Erwerbs GrESt oder StiftESt entrichtet, wird die ESt vom Veräußerungsgewinn im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen (§ 24 Abs 5 EStG).

Für zum Betriebsvermögen gehörende Gebäudeteile unterbleibt iRd Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung stiller Reserven, wenn der Stpfl in dem Gebäude seinen Hauptwohnsitz hatte (§ 24 Abs 6 EStG).

Werden Betriebe von Körperschaften veräußert, folgt die Gewinnermittlung den Grundsätzen des § 24 EStG. Von den im EStG vorgesehenen Begünstigungen ist lediglich jene des Freibetrages iHv € 7.300 anwendbar.

Umsatzsteuerlich führt die Betriebsveräußerung zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG). Das für die Betriebsveräußerung erzielte Entgelt ist auf die dem Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte aufzuteilen. Für jeden Gegenstand kommen die betreffenden umsatzsteuerlichen Regelungen zur Anwendung. Je nach Besitzposten kommen somit Steuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen zum Tragen. Die Geschäftsveräußerung wird somit nicht einheitlich besteuert. Ein allfälliger Firmenwert unterliegt einem Steuersatz von 20%. Die für die Geschäftsveräußerung anfallende USt ist somit idR nicht proportional zum Kaufpreis des Unternehmens. Für den Erwerber ist die in Rechnung gestellte USt idR als Vorsteuer abzugsfähig. In der Praxis wird vielfach die USt-Schuld des Veräußerers mit dem Vorsteueranspruch des Erwerbers verrechnet.

Lit: D/R I Tz 567 ff; D/R II Tz 240, 539 ff; D/K/M/Z, EStG § 24 Tz 12 ff, 45 ff, 78 ff, 189, 214 ff, 220 ff, § 37 Tz 16 ff, 38 ff; Ruppe/Achatz, UStG5 § 4 Tz 143 ff, § 17 Tz 62 ff.

Betriebsvermögen: Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung unterscheidet man notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und (notwendiges) → Privatvermögen.

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter, die mittelbar dem Betrieb dienen.

Zum gewillkürten Betriebsvermögen rechnen solche Wirtschaftsgüter, die weder dem Betrieb noch den privaten Bedürfnissen des Stpfl unmittelbar dienen und die der Stpfl zum Betriebsvermögen erklärt hat. Die Aufnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen ist nur bei → Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG zulässig. Voraussetzung für ein gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Weise dem Betrieb förderlich ist. Gewillkürtes Betriebsvermögen können zB unbebaute oder vermietete Liegenschaften sein.

Notwendiges Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (zB Einfamilienhaus, Wohnungseinrichtung, → Pkw, wenn diese Gegenstände privat genutzt werden). Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen rechnen, kommen nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht.

Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen eines Stpfl setzt voraus, dass der Stpfl das → wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand hat.

Grundsätzlich kann ein Wirtschaftsgut nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt (→ gemischt genutzte Wirtschaftsgüter), ist nach dem Überwiegen der Nutzung die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen zu entscheiden. Bei Grundstücken gilt der Grundsatz der Aufteilung, wenn einzelne Grundstücksteile unterschiedlich verwendet werden (zB Werkstätte im Erdgeschoß, Wohnung im ersten Stock). Nutzungen bis 20% bleiben bei Grundstücken für die Aufteilung unberücksichtigt. Ein Grundstück, das zu 90% betrieblich genutzt wird, rechnet daher zu 100% zum Betriebsvermögen. Werden einzelne Räume sowohl betrieblich wie auch privat genutzt, ist auf das Überwiegen der privaten oder betrieblichen Nutzung für den betreffenden Raum abzustellen.

Lit: D/R I Tz 170 ff; D/K/M/Z, EStG § 4 Tz 35 ff, 81 ff.

Betriebsvermögensvergleich: Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Methode zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Dabei wird der → Gewinn durch die Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres und des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt. → Einlagen, die der Stpfl während des Wirtschaftsjahres getätigt hat, sind abzuziehen, → Entnahmen sind hinzuzurechnen. Damit werden außerbetrieblich bedingte Vermögensänderungen bei der Gewinnermittlung ausgeschieden.

Es existieren zwei Arten des Betriebsvermögensvergleiches: Beim Vermögensvergleich gem § 4 Abs 1 EStG wird der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger → Buchführung und den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 – 14 EStG) berechnet. Bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Für die Gewinnermittlung gem § 5 EStG gilt somit das → Maßgeblichkeitsprinzip. Die steuerliche Gewinnermittlung leitet sich daher bei § 5-Ermittlern aus der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung ab. Weitere Unterschiede zw § 4-Abs 1-Ermittlung und § 5-Ermittlung: Gem § 4 Abs 1 EStG wird nur notwendiges → Betriebsvermögen erfasst, hingegen ist nach § 5 Abs 1 EStG auch die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig. Ferner besteht bei Gewinnermittlung gem § 5 EStG (und außerdem für buchführende Land- und Forstwirte) die Möglichkeit ein vom Kalenderjahr abweichendes → Wirtschaftsjahr zu bilden.

Die Pflicht zur Gewinnermittlung gem § 5 EStG besteht für Stpfl, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und nach § 189 UGB der Rechnungslegungspflicht unterliegen. § 5-Gewinnermittler sind demnach alle Kapitalgesellschaften, da diese → Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Rechtsform haben (vgl § 7 Abs 3 KStG) sowie alle anderen Unternehmer mit gewerblichen Einkünften, wenn sie hinsichtlich des jeweiligen Betriebes Umsatzerlöse von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erzielen. Personengesellschaften mit gewerblichen Einkünften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person (GmbH & Co KG) ist, sind unabhängig von der Höhe der Umsatzerlöse § 5-Ermittler.

Eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG besteht gem § 125 BAO für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 700.000 überstiegen hat. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur § 4-Abs 1-Ermittlung dann, wenn der Stpfl nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtig ist, aber keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Eine Verpflichtung zu § 4-Abs 1-Ermittlung ergibt sich demnach etwa unabhängig von der Höhe des Umsatzes für Personengesellschaften mit selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Für Angehörige freier Berufe besteht weder nach dem UGB noch nach § 125 BAO eine Buchführungspflicht.

Besteht keine Buchführungspflicht, kann der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden. Die freiwillige Führung von Büchern ist in jedem Fall zulässig und bedingt eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (vgl → Buchführungspflicht; → Einkünfteermittlung).

Lit: D/R I Tz 160 ff.

Betriebsverpachtung: Vgl → Verpachtung eines Betriebes; → Betriebsaufgabe.

Betriebsvorrichtungen: Dies sind von Menschenhand geschaffene Vorrichtungen auf Grundstücken, die nicht als Gebäude zu qualifizieren sind und dem Betrieb eines Gewerbes dienen. Betriebsvorrichtungen sind zB Gleisanlagen, Öltanks, verlegbare Baracken, Rampen, Silos, Ziegelöfen, Schutzgitter, Umzäunungen, Kläranlagen etc. Eine Abgrenzung zu Gebäuden kann im Einzelfall schwierig sein. Die Abgrenzung ist jedoch maßgeblich, da Betriebsvorrichtungen mit dem Teilwert zu bewerten sind, während für → Gebäude eine Bewertung nach den Vorschriften über bebaute Grundstücke vorgesehen ist.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, rechnen nicht zum Grundvermögen und zwar selbst dann nicht, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind (gem § 51 BewG). Nach dem Bewertungsrecht sind daher Betriebsvorrichtungen nicht bei der Bewertung der Betriebsgrundstücke erfasst, sondern gesondert zu bewerten.

Maschinen und Betriebsvorrichtungen rechnen ferner nicht zum Grundstücksbegriff iSd § 2 GrEStG. Die auf Maschinen und Betriebsvorrichtungen entfallende Gegenleistung rechnet somit nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt.

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die unechte Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze an den Grundstücksbegriff gem § 2 GrEStG anknüpft. Daraus folgt, dass das auf die Übertragung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen entfallende Entgelt nicht unter die unechte Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG fällt, sondern jedenfalls Steuerpflicht zum Normalsteuersatz besteht. Bei der Vermietung von Grundstücken ist zu beachten, dass das auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und Maschinen entfallende Entgelt nicht der Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 16 UStG unterliegt und damit in jedem Fall zum Normalsteuersatz besteuert wird.

Lit: D/R II Tz 423, 868, 1010; Ruppe/Achatz, UStG5 § 6 Tz 197 f.

Betriebszahl: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind mit dem Ertragswert zu bewerten (§ 32 Abs 2 BewG). Dabei zielt der Gesetzgeber nicht auf die tatsächlich erzielten Erträge, sondern auf die objektiv erzielbaren Erträge ab. Dafür ist in § 34 BewG ein vergleichendes Verfahren vorgesehen, das von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgeht, der in der Realität nicht existiert und optimale natürliche und ausgeglichene wirtschaftliche Ertragsbedingungen aufweist. Dem Hauptvergleichsbetrieb wird die Betriebszahl 100 zugeordnet. Das Verhältnis des Hauptvergleichsbetriebs zum zu bewertenden Betrieb wird in einer entsprechend niedrigeren Betriebszahl ausgedrückt (vgl a → Land- und forstwirtschaftliches Vermögen).

Lit: D/R II Tz 856 ff.

Bevölkerungsschlüssel, abgestufter: Im Zuge der Verteilung des Aufkommens der → gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden die auf die Länder und Gemeinden entfallenden Ertragsanteile auf die Bundesländer bzw Gemeinden eines Landes nach verschiedenen Schlüsseln verteilt. Für die Aufteilung wird neben der Volkszahl und dem Aufkommen auch der abgestufte Bevölkerungsschlüssel berücksichtigt. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel geht davon aus, dass bei Gemeinden der Finanzbedarf mit steigender Bevölkerungszahl nicht proportional, sondern überproportional zunimmt (→ Brecht’sches Gesetz). Dementsprechend wird die Volkszahl der Gemeinde mit entsprechenden Faktoren multipliziert, wobei die Faktoren mit steigender Volkszahl zunehmen (§ 10 Abs 8 FAG 2017).

Lit: D/R II Tz 21.

Beweis: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 BAO).

Im Abgabenverfahren gibt es – anders als im Zivilprozessrecht – keine absolut verbindlichen Beweislastregeln. Das Problem der Beweislast entsteht im → Abgabenverfahren aber dann, wenn trotz der amtswegigen Ermittlungspflicht und trotz der → Mitwirkungspflicht der Partei Tatsachen nicht feststellbar sind. Wenn trotz der zw Behörde und Stpfl bestehenden beiderseitigen Pflichten Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, soll die Beweislast jene Seite treffen, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Für das Bestehen des Abgabenanspruchs liegt die Beweislast folglich bei der Behörde. In Bezug auf Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen muss hingegen der Stpfl den Nachweis führen.

Von der allgemeinen Beweislast gibt es ausdrückliche gesetzliche Ausnahmen. So gilt gem § 163 BAO für Bücher und Aufzeichnungen, die gem § 131 BAO geführt werden, die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit.

Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt sich die Frage, welchen Überzeugungsgrad sich die zuständige Behörde verschaffen muss, um „unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung“ beurteilen zu können, „ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht“ (§ 167 Abs 2 BAO). Dies ist eine Frage des Beweismaßes. Kommt der Abgpfl seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dies keine Frage der Beweislastverteilung. Vielmehr wird die Behörde auf Grund der freien Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein eines bestimmten Sachverhaltes ziehen.

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§§ 166 BAO, sog Unbeschränktheit der Beweismittel). In Betracht kommen nach der BAO ausdrücklich Urkunden, Zeugen, Sachverständige und Augenschein.

Da die Aufzählung in der BAO nur demonstrativ ist, kommen als Beweismittel ua auch Auskunftspersonen, Aktenvermerke, Prüfer-Arbeitsbogen, von der Partei vorgelegte Gutachten, die Parteienvernehmung, telefonische Auskünfte und Besprechungsprotokolle in Betracht.

Aufgrund der Unbeschränktheit der Beweismittel besteht nach der Rsp des VwGH (22. 1. 1992, 90/13/0237) im Abgabenverfahren kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Auch gesetzwidrig gewonnene Beweise können daher verwertet werden, da sie der Gewinnung der materiellen Wahrheit dienen. Beweisverwertungsverbote bestehen hingegen im Finanzstrafrecht (§ 98 Abs 4 FinStrG).

Lit: D/R II Tz 1328 ff; Ritz, BAO6 § 166 Tz 1 ff, § 167 Tz 1 ff; Stoll, BAO 1753.

Beweisverwertungsverbote: Vgl → Beweis.

Beweiswürdigung: Vgl → Beweis.

Bewertung: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Abgaben erfordert regelmäßig die Bemessungsgrundlage selbst oder einzelne Komponenten, die der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dienen, mit Wertansätzen zu versehen, dh, eine Bewertung vorzunehmen. Va Wirtschaftsgüter, die für die jeweilige Abgabe relevant sind, sind einer Bewertung zu unterziehen. Die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung im Abgabenrecht sind im ersten Teil des BewG geregelt. Dieses legt ua verbindliche Bewertungsmaßstäbe fest, wie bspw den → Teilwert oder den → gemeinen Wert. Die Vorschriften des ersten Teils gelten allerdings nur soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder dem zweiten Teil des BewG etwas anderes ergibt. Der erste Teil des BewG gilt somit nur subsidiär. Demgemäß spielen die allgemeinen Regeln des BewG etwa nur eine stark untergeordnete Rolle für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung, da das EStG in § 6 eigene Bewertungsvorschriften vorsieht (vgl → Anlagevermögen; → Umlaufvermögen). Die Bestimmungen des zweiten Teils des BewG gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren. Mit Abschaffung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalents haben diese Vorschriften stark an Bedeutung verloren. Die Vorschriften des zweiten Teils regeln aber immerhin die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücke) und sind daher für die → Grundsteuer, die → Stiftungseingangssteuer und auch die → Grunderwerbsteuer von Bedeutung.

Lit: D/R II Tz 801 ff.

Bewertungsmaßstab: Ziel der Bewertungsvorschriften ist es, für verschiedene Gruppen wirtschaftlicher Einheiten eine objektive (von den subjektiven Nutzenvorstellungen gelöste) und gleichmäßige Bewertung sicherzustellen. Diesem Ziel dient die verbindliche Festlegung von Bewertungsmaßstäben.

Bei der Bewertung kann man sich zB am Ertrag des Gutes, an den seinerzeitigen Anschaffungskosten oder am gegenwärtig erzielbaren Veräußerungspreis orientieren. Der Bewertungsmaßstab sagt aus, welche Wertvorstellung für welches Vermögen zum Zuge kommen soll.

Lit: D/R II Tz 818.

Bewertungsmethode: Vom → Bewertungsmaßstab wird die Bewertungsmethode unterschieden. Sie gibt das technische Verfahren an, mit dessen Hilfe der Bewertungsmaßstab zur Anwendung gebracht – also der Wert ermittelt wird. Sie ist der Weg, den der Gesetzgeber zur Wertermittlung vorgibt.

Lit: D/R II Tz 819.

Bewertungsstetigkeit: Die Bewertungsstetigkeit rechnet zu den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der steuerlichen Gewinnermittlung und gilt bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG. Für die unternehmensrechtliche Gewinnermittlung ist dieser Grundsatz in § 201 Abs 2 Z 1 UGB geregelt.

Nach diesem Grundsatz ist es unzulässig, von einem einmal gewählten Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsatz willkürlich abzugehen und von einem zulässigen Bewertungsgrundsatz auf einen anderen zulässigen Grundsatz zu wechseln. Dementsprechend sind etwa Bewertungsmethoden bei der Festlegung von Abschreibungsdauern oder Abzinsungssätzen nach dem Stetigkeitsprinzip zu handhaben. Eine Änderung zulässiger Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze ist nur dann zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert haben (Sanierung, wesentliche Änderung betriebswirtschaftlicher oder technischer Rahmenbedingungen etc).

Lit: D/R I 310 f; D/K/M/Z, EStG § 4 Tz 120 ff.

Bewertungsstichtag: Der Bewertungsstichtag ist allgemein jener Zeitpunkt, zu dem der Wert eines bestimmten Wirtschaftsgutes festgestellt wird. Der Bilanzsstichtag ist ein besonderer gesetzlich vorgesehener Bewertungsstichtag, für den das aktive und passive Vermögen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs festgestellt werden.

Lit: D/R I Tz 305; Urianek, ABC der Buchhaltung5.

Bewirtungskosten: Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind als → Repräsentationsaufwendungen grundsätzlich ertragsteuerlich nicht als → Betriebsausgabe oder → Werbungskosten abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG). Bewirtungsspesen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind allerdings dann zur Hälfte (zw 1. 7. 2020 und 31. 12. 2021 zu 75%) abzugsfähig, wenn der Stpfl nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Umsatzsteuerlich steht ungeachtet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, der an die ertragsteuerliche Beurteilung anknüpft, der volle Vorsteuerabzug zu, wenn der Aufwand unternehmerisch veranlasst ist. Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit erfolgte nach EU-Beitritt und ist daher als unionsrechtswidrig nicht anzuwenden.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Tz 168.

Bewusste Fahrlässigkeit: Vgl → Fahrlässigkeit.

Bienenzucht: Einkünfte aus Bienenzucht zählen zu den → Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 21 Abs 1 Z 3 EStG.

Biersteuer: Die Biersteuer ist eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer. Die Steuer wird nach dem Stammwürzegehalt je Grad Plato bemessen. Stärkeres Bier wird demnach höher besteuert als Bier mit niedrigem Alkoholgehalt. Der Biersteuer unterliegen neben Bier auch Mischungen von Bier und nichtalkoholischen Getränken („Radler“), vorausgesetzt deren Alkoholgehalt übersteigt 0,5 vol%; alkoholfreies Bier, aber auch Leichtbier unter 0,5 vol% sind demnach von der Besteuerung ausgenommen.

Bilanzänderung: Bei der Bilanzänderung wird ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt. Nach Einreichung der Bilanz beim FA ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist und das FA zustimmt. Die Änderung ist nach der Rsp nicht zulässig, wenn sie bloß dazu dient einen zunächst nicht erkannten Steuervorteil zu erlangen (VwGH 3. 11. 1976, 1345/76). Von der Bilanzänderung zu unterscheiden ist die → Bilanzberichtigung.

Bilanzansatz (unrichtiger): Vgl → Bilanzberichtigung.

Bilanzberichtigung: Diese betrifft unrichtige Bilanzansätze. Nach § 4 Abs 2 EStG besteht Bilanzberichtigungspflicht. Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn Bilanzposten fehlen, Bilanzposten unrichtig sind oder Bilanzposten zu Unrecht aufgenommen wurden. Der Stpfl ist zur Berichtigung auch dann verpflichtet, wenn die Bilanz bereits beim FA eingereicht worden ist. Die Berichtigung hat in jener Bilanz zu erfolgen, in der der Fehler unterlaufen ist. Dies gilt nach der Rsp des VwGH (17. 2. 1993, 88/14/0097) selbst dann, wenn das Jahr bereits rechtskräftig veranlagt und eine Wiederaufnahme nicht möglich ist (→ Nachholverbot). Eine Berichtigungsmöglichkeit für bereits rechtskräftig veranlagte Perioden sah zunächst der mit dem AbgÄG 2011 eingeführte § 293 c BAO vor. Mit dem AbgÄG 2012 wurde in § 4 Abs 2 Z 2 EStG vorgesehen, dass bei eingetretener Verjährung eine Fehlerberichtigung durch Zu- und Abschläge im ersten, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen ist, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Vgl → Bilanzänderung; → Nachholverbot.

Bilanzbündeltheorie: Diese Theorie bietet ein Erklärungsmodell zur Ertragsbesteuerung von Personengesellschaften. Sie wurde bereits 1928 vom RFH entwickelt und sieht die Beteiligung des Gesellschafters als eigenen Teilbetrieb, die Personengesellschaft als die Zusammenfassung dieser (Teil-)Betriebe und die Bilanz als Bündel der fiktiven Einzelbilanzen der (Teil-)Betriebe der Gesellschafter. Die Bilanzbündeltheorie erklärt damit die Zurechnung der Gewinne der Gesellschaft unmittelbar an den Gesellschafter. Im Übrigen darf der Erklärungswert dieser Theorie nicht überschätzt werden. Der VwGH geht in seiner Rsp davon aus, dass die Bilanzbündeltheorie nicht überspitzt angewendet werden darf (VwGH 17. 2. 1988, 87/13/0028). Neben der Bilanzbündeltheorie wird die Besteuerung der Personengesellschaften durch die → Theorie der Alleininhaberschaft und die → Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung erklärt.

Lit: D/R I Tz 536.

Bilanzierungsgrundsätze: Zu den Bilanzierungsgrundsätzen für die steuerliche Gewinnermittlung rechnen die → Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die Grundsätze der → Bilanzberichtigung und der → Bilanzänderung, die Bewertungsgrundsätze für das Betriebsvermögen, die → Bewertungsstetigkeit, das → Stichtagsprinzip sowie das → Realisationsprinzip und das → Imparitätsprinzip.

Bilanzidentität: Der Betriebsvermögensvergleich besteht in der Gegenüberstellung von Endvermögen des Wirtschaftsjahres und des Endvermögens des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Das bedeutet, dass die Eröffnungsbilanz jeden Jahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen muss. Daher sind Wahlrechte, die in der Schlussbilanz des Vorjahres ausgeübt worden sind, für die Eröffnungsbilanz des Folgejahres bindend.

Lit: D/R I Tz 221.

Bilanzklarheit: Die Bilanzklarheit verlangt, dass im Jahresabschluss Vermögen und Kapital sowie Aufwendungen und Erträge klar und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden. Sie verlangt eine sachgerechte und nachvollziehbare Bezeichnung der Bilanzposten, eine klare Abgrenzung der Einzelposten voneinander und ein Verbot der Saldierung von Aktiv- bzw Passivposten und von Aufwands- und Ertragspositionen.

Lit: Egger/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem UGB17 47 f.

Bilanzkontinuität: Die Bilanzkontinuität ist formeller und materieller Art. Die gewählte Bilanzgliederung sowie die Kontenbezeichnungen sind in den Folgejahren grundsätzlich beizubehalten (formelle Bilanzkontinuität). Materiell bedeutet Bilanzkontinuität die Beibehaltung von Bewertungsmethoden und damit die Einhaltung der → Bewertungsstetigkeit.

Bilanzstichtag (Wechsel): Vgl → Wechsel des Bilanzstichtages.

Bilanzvollständigkeit: Diese ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt gleichermaßen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG. Sie wird durch § 131 BAO bestätigt, wonach eine vollständige Eintragung in die Bücher verlangt wird.

Bilanzwahrheit: Der Grundsatz der Bilanzwahrheit findet seinen Niederschlag im Grundsatz der Bilanzvollständigkeit und im Grundsatz der Einhaltung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften. Dieser Bilanzierungsgrundsatz rechnet zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und wird durch § 131 BAO bestätigt, der eine richtige Eintragung in die Bücher verlangt. Ein Verstoß gegen die Bilanzwahrheit führt zu einer unrichtigen Bilanz. Unrichtige Bilanzansätze sind zu berichtigen (vgl → Bilanzberichtigung). Falls der Verstoß gegen die Bilanzwahrheit beabsichtigt ist, liegt Bilanzfälschung vor.

Bilanzzusammenhang: Die Eröffnungsbilanz zum 1. 1. jeden Jahres ist grundsätzlich ident mit der Schlussbilanz zum 31. 12. des Vorjahres (vgl → Bilanzidentität). Eine Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs muss gesetzlich angeordnet sein.

Bildungsprämie: Alternativ zum → Bildungsfreibetrag konnte bis 2016 eine Bildungsprämie von 6% der Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Bildungsprämie stand nur für externe Bildung, nicht aber für innerbetriebliche Bildungseinrichtungen zu.

Billigkeit: Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl § 20 BAO). Unter Billigkeit wird dabei die Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Stpfl verstanden. → Zweckmäßigkeit bedeutet hingegen die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben (VwGH 11. 2. 1965, 1487/64).

Lit: D/R II Tz 33; Stoll, Ermessen2 143, 148 ff, 165 ff, 175 ff.

Bindung an Vorfragenentscheidungen: Vgl → Vorfragenbeurteilung.

Lit: D/R II Tz 1335.

Bindung der Strafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide: Nach der Rsp des VwGH (5. 12. 1983, 1055/79; 19. 1. 1984, 83/ 16/0024; 29. 9. 1993, 89/13/0204) ist die Finanzstrafbehörde bei Durchführung eines Strafverfahrens nicht an die Feststellungen im Abgabenverfahren gebunden. Der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung beinhalten die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. Allerdings kommt nach der Rsp rechtskräftigen Abgabenbescheiden die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite des Finanzvergehens zu.

Lit: Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 2656 ff.

Bindungswirkung von Auskünften: Vgl → Auskünfte von Abgabenbehörden.

Binnenfischerei: Einkünfte aus Binnenfischerei sind nach § 21 Abs 1 Z 3 EStG → Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Lit: D/R I Tz 58.

Binnenmarktregelung: Die BMR ist ein gesetzlich verankerter Anh zum UStG, in dem die Umsatzbesteuerung des ig Warenverkehrs nach den Vorgaben der Binnenmarkt-RL v 16. 12. 1991, 91/ 680/EWG, ABl L 1991/376, 1, enthalten ist. Die Vorschriften der BMR sind Artikel, die die jeweiligen Paragraphen des UStG modifizieren. Die betreffenden Vorschriften der BMR gelten hierbei als leges speciales zu den allgemeinen Vorschriften des UStG (vgl → Umsatzsteuer). Zu den Inhalten der Binnenmarktregelung vgl → innergemeinschaftliche Lieferung, → innergemeinschaftliche Verbringung, → innergemeinschaftlicher Erwerb, → Fernverkauf, → Konsignationslager, → Dreiecksgeschäfte, → Zusammenfassende Meldung.

Lit: D/R II Tz 210 ff.

Blinde: Für Blinde existiert eine unechte USt-Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 10 lit a UStG, auf die der Stpfl allerdings verzichten kann (vgl VfGH 23. 10. 1980, G 37/79).

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 6 Tz 21, 289 ff, 529.

Blumenzucht: Einkünfte aus Blumenzucht zählen zu den → Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 Abs 1 Z 1 EStG).

Lit: D/R I Tz 58.

Bodenwert: Für die → Bewertung bebauter Grundstücke (§ 53 BewG) ist der Bodenwert zu ermitteln. Dafür ist jener Wert anzusetzen, mit dem Grund und Boden allein als → unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Die Wertminderung, die mit der Bebauung eintritt, wird durch einen Bebauungsabschlag berücksichtigt. Hierbei wird der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht übersteigt, um 25% gekürzt (§ 53 Abs 2 BewG).

Bodenwertabgabe: Die Bodenwertabgabe ist eine auf unbebaute Grundstücke, die für Bauzwecke in Betracht kommen, erhobene Vermögensteuer. Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert. Die Steuer beträgt 1% des Einheitswertes, soweit dieser € 14.600 übersteigt. Die Abgabe bezweckt bodenmarktpolitisch die Erzeugung eines Angebotsdrucks.

Lit: D/R II Tz 870, 909 f.

Bogengebühren: Die Bogengebühr ist eine Gebühr, die neben den festen Gebühren je nach Umfang der Urkunde zu erheben ist. Sie ist zu erheben, wenn die TP eine Gebühr für jeden Bogen oder eine feste Gebühr vom ersten Bogen anordnen (vgl §§ 5, 6 GebG). Die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Bogen beträgt € 13.

Ein Bogen entspricht zwei Blättern DIN A4, somit vier Seiten, wobei bei inhaltlich fortlaufenden Texten leere Seiten nicht mitgezählt werden. Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird (§ 5 Abs 3 GebG).

Ein weiterer Bogen iSd § 6 GebG ist von den → Beilagen zu unterscheiden und liegt vor, wenn die Beilage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist, ihr diese Eigenschaft aufgrund ausdrücklicher Erklärung zukommt oder sie mit der Schrift tatsächlich fest verbunden ist (vgl VwGH 7. 10. 1993, 93/16/0018).

Lit: Arnold, Rechtsgebühren9 § 6 Rz 1 ff; D/R II Tz 1067 f.

Boni (Kapitalvermögen): Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 27 Abs 2 EStG genannten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden (zB Sachleistungen und Boni), rechnen nach § 27 Abs 5 Z 1 EStG zu den → Einkünften aus Überlassung von Kapital.

Börsenumsatzsteuer: Die Börsenumsatzsteuer ist eine Abgabe, die auf den Umsatz von Gesellschaftsanteilen erhoben wird. Diese war im Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) verankert. Die Börsenumsatzsteuer trat mit 1. 10. 2000 außer Kraft.

Lit: D/R II Tz 1049.

Brechtsches Gesetz: Das Brecht’sche Gesetz besagt, dass der Finanzbedarf einer Gebietskörperschaft mit steigender Bevölkerungszahl überproportional wächst. Diese Gesetzmäßigkeit wird vom Finanzausgleichsgesetzgeber regelmäßig iRd sog → abgestuften Bevölkerungsschlüssels berücksichtigt.

Brennerei: Vgl → Be- und Verarbeitungsbetrieb.

Briefkastenfirma: Vgl → Basisgesellschaft.

Buchführung, doppelte: Sowohl nach § 4 Abs 1 EStG als auch nach § 5 Abs 1 EStG ist der Gewinn durch eine doppelte Buchführung zu ermitteln. Es handelt sich hierbei um eine Methode zur Erfassung von Geschäftsvorfällen, wobei der Gewinn doppelt ermittelt wird, nämlich zum einen durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen und zum anderen durch Vermögensvergleich.

Buchführungspflicht: Besteht Buchführungspflicht, ist der Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG oder gem § 5 EStG durch → Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Gem § 124 BAO besteht Buchführungspflicht für denjenigen, der nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist.

Nach dem UGB besteht Buchführungspflicht für Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (unabhängig vom Umsatz), sowie für alle anderen Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als € 700.000 Umsatzerlöse erzielen und nicht gem § 189 Abs 4 UGB von der Buchführungspflicht ausgenommen sind. Abs 4 nimmt insb die Angehörigen der freien Berufe sowie Land- und Forstwirte von der Buchführungspflicht aus. Aus § 189 Abs 4 UGB und § 125 BAO folgert somit, dass Angehörige der freien Berufe keine Buchführungspflicht trifft. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mehr als € 700.000 beträgt.

Buchgewinn: Buchgewinn ist der Gewinn, der sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt. Ein Buchgewinn kann nicht nur durch Erbringung von Leistungen entstehen, sondern auch durch Bewertungsmaßnahmen oder auch im Zuge von Umgründungen.

Lit: Furherr in Kofler (Hrsg), UmgrStG9 § 18 Rz 141.

Buchnachweis: Der Buchnachweis ist eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme echter Steuerbefreiungen für → Ausfuhrlieferungen, → innergemeinschaftliche Lieferungen und → innergemeinschaftliche Verbringungen. Gem § 18 Abs 8 UStG sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland und derart zu führen, dass die nachzuweisenden Voraussetzungen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sind. Die Rsp des VwGH und die Praxis der Finanzverwaltung verstehen den Buchnachweis als materiell rechtliche Voraussetzung zur Erlangung der Steuerfreiheit (UStR 2000 Rz 1152). Verfassungsrechtlich ist der Buchnachweis als Beweislastregel zu interpretieren (VfGH 12. 12. 2003, B 916/ 02): Misslingt der Buchnachweis, kann der Stpfl auf andere Weise die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachweisen. Auch unionsrechtlich entfaltet der Buchnachweis keine materiell-rechtliche Wirkung. Der Verstoß gegen formelle Anforderungen ist nach der Rsp des EuGH nämlich nur dann beachtlich, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH 27. 9. 2007, C-146/06, Collée; vgl a EuGH 19. 9. 2000, C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel). Vgl a → Ausfuhrnachweis.

Lit: Ruppe/Achatz, UStG5 § 18 Tz 57 ff.

Buchverlust: Vgl → Buchgewinn.

Buchwert: Unter dem Buchwert versteht man jenen Wert, mit dem das Wirtschaftsgut in der Bilanz angesetzt ist. Zum Bilanzstichtag ist der Buchwert gem den Bewertungsregeln des EStG mit dem → Teilwert zu vergleichen. Ist der Buchwert niedriger als der tatsächliche Wert des Wirtschaftsgutes, liegt eine → stille Reserve vor. Die stille Reserve wird aufgedeckt im Zuge von Realisationstatbeständen (Veräußerung oder Entnahme) und wirkt in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend. Stille Reserven können ferner auch durch → Zuschreibungen realisiert werden. Ist der Teilwert niedriger als der Buchwert, so kann dieser angesetzt werden (vgl → Teilwertabschreibung; → Anlagevermögen).

Buchwerteinbringung: Vgl → Einbringungen.

Buchwertfortführung: Wird ein Betrieb übertragen und führt der Unternehmer die Buchwerte des Rechtsvorgängers fort, spricht man von Buchwertfortführung. Eine Realisierung der stillen Reserven unterbleibt. Buchwertfortführung ordnet das EStG für den unentgeltlichen Betriebsübergang an (§ 6 Z 9 EStG). Eine zwingende Buchwertfortführung sieht das UmgrStG unter bestimmten Voraussetzungen für die geregelten Umgründungstatbestände vor (vgl → Umgründungen).

Buchwertverknüpfung: Bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG hat die übernehmende Gesellschaft verpflichtend die Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortzuführen (Buchwertverknüpfung). Dadurch soll die Steueranhängigkeit der unbesteuerten stillen Reserven bei der übernehmenden Gesellschaft sichergestellt werden. Verliert allerdings Österreich durch die Umgründung das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven, so wird durch das UmgrStG regelmäßig angeordnet, dass es zu einer Liquidationsbesteuerung kommen muss (vgl → Ratenzahlungskonzept und → Wegzugsbesteuerung).

Lit: D/R I Tz 1124, 1134, 1155.

Bundesabgaben: Bundesabgaben sind Abgaben, bei denen die → Abgabenhoheit dem Bund zukommt. Bundesabgaben können nach dem Gesichtspunkt der → Ertragshoheit in ausschließliche Bundesabgaben und zw Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben (→ gemeinschaftliche Bundesabgaben, → Zuschlagsabgaben, Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand) unterschieden werden.

Bundesabgabenordnung: Die BAO regelt das Abgabenverfahren für die bundesrechtlich geregelten, von den Organen des Bundes zu erhebenden Abgaben. Seit 2010 regelt die BAO auch die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben. Darüber hinaus enthält die BAO abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen (zB § 26 zum → Wohnsitz, § 28 zum → Gewerbebetrieb, §§ 34 ff zu → gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken). Vgl → Steuerrecht.

Bundesfinanzgericht: Am 1. 1. 2014 wurde im Abgabenverfahren eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt, bei der der unabhängige Finanzsenat durch ein Bundesfinanzgericht ersetzt wird. Als Verwaltungsgericht erster Instanz steht es auf derselben Stufe wie die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesfinanzgericht besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Die Entscheidung erfolgt im Regelfall durch Einzelrichter, in Einzelfällen kann die Entscheidung von Senaten, teilweise unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter erfolgen. Letztere werden von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsandt. Kein Entsendungsrecht kommt den Notaren, Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern zu.

Gegen Urteile des Bundesfinanzgerichts ist das Rechtsmittel der → Revision an den VwGH zulässig. Ferner besteht die Möglich-150 keit der Beschwerde an den VfGH wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.

Bundesministerium für Finanzen (BMF): Das BMF ist mit der Vollziehung der Bundesabgabenordnung betraut (§ 324 BAO). Das BMF ist somit beispielsweise gegenüber dem Finanzamt Österreich und dem Finanzamt für Großbetriebe weisungsberechtigt und übt die Aufsicht über diese aus. Das BMF ist jedoch nicht Rechtsmittelbehörde. Die Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörden führt an das Bundesfinanzgericht.

Bundessteuer: Vgl → Bundesabgaben.

Bürgschaft: Die Inanspruchnahme aus einer betrieblich veranlassten Bürgschaft führt zu → Betriebsausgaben. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist die drohende Inanspruchnahme durch Bildung einer → Rückstellung zu berücksichtigen. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht nicht aus. Unternehmensrechtlich ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach § 199 UGB unter der Bilanz zu vermeiden, auch wenn eine gleichwertige Rückgriffsforderung bestehen sollte. Ist die Bürgschaft nicht betrieblich veranlasst, kann die Inanspruchnahme zu einer → außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Bürge die Bürgschaft aus sittlichen Gründen annehmen musste.

Umsatzsteuerlich ist die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten unecht steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG).

Lit: D/R I Tz 404.

Bürgschaftserklärungen: Bürgschaftserklärungen unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 7 GebG iHv 1% nach dem Wert der verbürgten Verbindlichkeit. Bürgschaftserklärungen gegenüber Kreditunternehmungen sind idR gebührenfreie → Sicherungsgeschäfte. → Garantieerklärungen sind nicht gebührenpflichtig.

Lit: Arnold, Rechtsgebühren9 § 33 TP 7 Rz 1 ff; D/R I Tz 404; D/R II Tz 365, 1084, 1096.

Fachwörterbuch zum Steuerrecht

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