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1. Konzeptionsprüfung

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Bei der Konzeptionsprüfung trifft der CMS-Prüfer lediglich eine Aussage darüber, ob die in der CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Konzeption des CMS angemessen dargestellt sind. Sie ist damit alleiniger Prüfungsgegenstand. Die Prüfung ist im Wesentlichen darauf gerichtet, ob alle im Standard definierten Grundelemente mit Maßnahmen und Prozessen ausgestaltet und beschrieben sind. Neben der reinen Vollständigkeit ist die Konzeption darüber hinaus noch daraufhin zu beurteilen, ob sie in der dargelegten Form für das Unternehmen zutrifft. Die Abgrenzung zur hier ebenfalls beschriebenen Angemessenheitsprüfung kann im Zweifelsfall schwierig sein.

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Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen sind die angewandten CMS-Grundsätze, die Beschreibung des CMS durch die gesetzlichen Vertreter und die der Prüfung unterliegenden Teilbereiche des CMS zu berücksichtigen. Als Prüfungshandlungen kommen daher insbesondere Befragungen (z.B. der gesetzlichen Vertreter) und die Durchsicht von Organisationsunterlagen (z.B. Protokolle, Berichte der internen Revision, Handbücher) in Betracht.[3]

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Keinesfalls ist in der Konzeptionsprüfung jedoch zu verifizieren, ob die eingerichteten Prozesse und Maßnahmen überhaupt geeignet sind, die Compliance-Risiken angemessen zu adressieren. Die Prüfungsaussage als solche ist hier demnach sehr eingeschränkt und dürfte in aller Regel nur als Vorstufe zu einer sich anschließenden Angemessenheits- oder Wirksamkeitsprüfung gesehen werden.

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Das IDW hat in den Entwürfen zu den Prüfungsstandards 981, 982 und 983, die sich mit der Prüfung von Risikomanagementsystemen, Internen Kontrollsystemen sowie dem System der Internen Revision beschäftigen, auf die Durchführung einer Konzeptionsprüfung verzichtet. Da sich auch diese Standards also mit der Prüfung von Management Systemen der Corporate Governance beschäftigen ist davon auszugehen, dass das IDW bewusst auf die Konzeptionsprüfung verzichtet. Dies deckt sich mit Erfahrungen aus der Praxis, in der diese Form der Prüfung wenig Relevanz und Anklang gefunden hat. Problematisch war insbesondere die Abgrenzung zur Angemessenheitsprüfung, was regelmäßig zu Missverständnissen auf der Seite der Empfänger führte. Für die Zukunft ist also davon auszugehen, dass in einer Überarbeitung des PS 980 ebenfalls die Konzeptionsprüfung als Prüfungsvariante entfallen wird.

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