Читать книгу Grundkurs Existenzsicherungsrecht für die Soziale Arbeit - Markus Fischer - Страница 7
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In Umsetzung der ‚Agenda 2010‘ wurde im Jahr 2005 das Existenzsicherungsrecht, um das es in diesem Buch geht, neu geregelt. Die Bundesregierung hatte damit Vorschläge der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ – nach ihrem Vorsitzenden auch Hartz-Kommission genannt – aufgegriffen. Mit einem Maßnahmenbündel sollten u.a. der Arbeitsmarkt flexibler gestaltet und die öffentlichen Finanzen konsolidiert werden. Einen wichtigen Aspekt der Arbeitsmarktreformen erläuterte Bundeskanzler Schröder in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 folgendermaßen:
„Wir brauchen […] Zuständigkeiten und Leistungen aus einer Hand. Damit steigern wir die Chancen derer, die arbeiten können und wollen. Das ist der Grund, warum wir die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammenlegen werden, und zwar einheitlich auf einer Höhe – auch das gilt es auszusprechen –, die in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe entsprechen wird“ (Deutscher Bundestag 2003, 2485).
Umgesetzt wurde diese Ankündigung mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, in Anlehnung an die Kommissionsvorschläge auch „Hartz IV“ genannt. Als ein neues Leistungsgesetz wurde das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) geschaffen, die Sozialhilfe wurde im SGB XII neu geordnet. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und ihre nicht erwerbsfähigen Bedarfsgemeinschaftsangehörigen erhalten damit seit dem 01.01.2005 die existenzsichernden Leistungen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, im langjährigen Durchschnitt rund 6 Millionen Menschen.
„Hartz IV“ steht seit Jahren in der Kritik von Betroffenenorganisationen und Wohlfahrtsverbänden (vgl. die Zusammenstellung bei www.sozial-politik-aktuell.de/tf-sozialstaat.html). Die in Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen (Art. 100 GG) formulierten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SGB II hatten vor dem BVerfG teilweise Erfolg und führten zu Modifikationen der Bemessung von Leistungen für Mehrpersonenhaushalte oder von Kindern. Ein Teil der Regelungen zu Leistungskürzungen, die gesetzlich bei der Verletzung von Pflichten aus dem SGB II vorgesehen sind, wurden vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt (Einzelheiten dazu in Kap. 11.3). Trotz dieser verfassungsgerichtlichen Korrekturen kann das SGB II mittlerweile zum ,gesicherten Bestand‘ des Sozialgesetzbuchs gezählt werden.
Die nachfolgenden Kapitel beschäftigten sich im Schwerpunkt mit den Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die zahlenmäßig kaum noch ins Gewicht fallenden existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII und das Sondersystem der Asylbewerberleistungen werden im Überblick dargestellt.