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Оглавление2Träger, Zuständigkeiten und Verfahren nach dem SGB II
2.1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II bestimmt. Danach gibt es die beiden folgenden grundsätzlichen Varianten der Trägerschaft (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.):
• „Gespaltene“ Trägerschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Kreisen oder
• „Umfassende“ Trägerschaft der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger.
Mit Blick auf die Zuständigkeit zweier unterschiedlicher Träger liegt eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in einer einheitlichen Stelle nahe.
Übersicht 9
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II:
1.1 die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt – Nr. 1 (Kap. 2.1.1);
1.2 die kreisfreien Städte und Kreise für die in Nr. 2 bestimmten Aufgaben und Leistungen (Kap. 2.1.2).
2. Eine gleichzeitige Wahrnehmung von deren Aufgaben erfolgt (Kap. 2.1.3):
2.1 durch „Gemeinsame Einrichtungen“ im Sinne von § 44b SGB II oder
2.2 durch zugelassene kommunale Träger gemäß § 6a SGB II, wobei beide Stellen (§ 6d SGB II) die einheitliche Bezeichnung „Jobcenter“ führen.
2.1.1 Die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit (Näheres zu dieser wichtigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in Kap. 14) ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II „regelmäßig“ Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.); deren wichtigste Aufgaben sind in der Übersicht 10 aufgeführt.
Übersicht 10
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II
1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Regelleistungen (§§ 19, 20 SGB II)
2. Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II)
3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 SGB II i.V.m. § 35 SGB III):
3.1 Arbeitsvermittlung
3.2 weitere Leistungen der Beratung und Vermittlung
3.3 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
3.4 Leistungen zur Berufsausbildung und zur Beruflichen Weiterbildung in bestimmten Fällen
3.5 Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
4. Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
5. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)
6. Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)
7. Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II)
8. Freie Förderung (§ 16f SGB II)
9. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II)
2.1.2 Kommunale Träger
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind neben (oder anstelle) der Bundesagentur für Arbeit die kreisfreien Städte und Kreise. Deren („originäre“, weil „fürsorgenahen“) Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II sind in der Übersicht 11 dargestellt.
Übersicht 11
Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II („kommunale Träger“)
1. Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II:
1.1 die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen
1.2 die Schuldnerberatung
1.3 die psychosoziale Betreuung
1.4 die Suchtberatung
2. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach den §§ 19 ff. SGB II, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird.
3. Leistungen nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II betreffend nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasste Bedarfe für:
3.1 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
3.2 Erstausstattungen für Bekleidung und für Schwangerschaft und Geburt
4. Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II für Auszubildende in bestimmten Fällen
5. Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 SGB II
Über die genannten Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II hinaus können bestimmte kreisfreie Städte und Kreise gemäß § 6a SGB II als „zugelassene kommunale Träger“ anstelle der Bundesagentur auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II übernehmen. Diese Möglichkeit besteht für zahlreiche kommunale Träger (BMAS 2019, 22; HSRB / Schwengers 2017, Kap. 7 XII. 1.; Kievel et al. 2018, Kap. 14.4.2.16).
Diese auf Antrag „zugelassenen kommunalen Träger“ sind nach § 6a SGB II für die gesamten Leistungen nach dem SGB II zuständig (GK-SRB / Herbe 2018, § 6 SGB II, II. 1.) und gemäß § 6b Abs. 1 S. 1 SGB II (mit bestimmten Ausnahmen) anstelle der Bundesagentur (auch) Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II; sie haben gemäß S. 2 insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit und tragen wie die „Gemeinsamen Einrichtungen“ (Kap. 2.1.3) die Bezeichnung „Jobcenter“ (§ 6d SGB II).
2.1.3 Einheitliche Aufgabenwahrnehmung
Wird kein kommunaler Träger gemäß § 6a SGB II zugelassen, bilden die Träger der SGB II-Leistungen – also die Arbeitsagentur und die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) – zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende („gleichsam aus einer Hand“) gemäß § 44b Abs. 1 SGB II im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine „Gemeinsame Einrichtung“ (Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, B. II. 1. A; HSRB / Schwengers 2020, 97 VI. 1.) mit den in Übersicht 12 dargestellten Aufgaben.
Übersicht 12
Aufgaben der „Gemeinsamen Einrichtung“ nach § 44b SGB II („Jobcenter“) und Aufsicht
1. Aufgaben und Rechtsstellung der „Gemeinsamen Einrichtung“
1.1 Umfassende und einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II)
1.2 Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden (§ 44b Abs. 1 S. 3 SGB II (Kap. 2.2.2 und 2.2.3)
1.3 Behördeneigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X
1.4 Führung der Bezeichnung „Jobcenter“ (§ 6d SGB II – wie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB)
2. Dabei: Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundesagentur und kommunale Träger)
2.1 Bildung der „Gemeinsamen Einrichtung“ – „Jobcenter“ (§ 44b Abs. 1 S. 1 SGB II)
2.2 Bestimmung des Standortes sowie der näheren Ausgestaltung und Organisation durch Vereinbarung (§ 44b Abs. 2 SGB II)
2.3 weitere Aufgaben nach den §§ 44b bis 44k SGB II
2.4 Fortbestand der Trägerschaft der Bundesagentur und der kommunalen Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6, 6a und 6b SGB II (§ 44b Abs. 1 S. 2 SGB II)
2.5 Deshalb: weiterhin Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen (§ 44b Abs. 3 S. 1 SGB II)
2.6 Fach- und Rechtsaufsicht und Weisungsrechte gegenüber der „Gemeinsamen Einrichtung“ in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (§ 44 Abs. 3 S. 2 SGB II)
2.2 Wichtige Aspekte des Verwaltungsverfahrensrechts nach dem SGB X
Für das SGB II gelten – wie für alle anderen „speziellen“ Bücher des SGB – gemäß § 37 S. 1 SGB I zunächst die allgemeinen Vorschriften nach dem SGB I sowie die Vorschriften des Buches X über das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz, sofern nicht im SGB II vorrangige Spezialregelungen getroffen worden sind (Wabnitz 2020a, Kap. 10.1.2; Kap. 2.3).
2.2.1 Sozialverwaltungsverfahren
Zu den wichtigsten Grundsätzen des Sozialverwaltungsverfahrens nach dem SGB I und X (Wabnitz 2020a, Kap. 10.5.2; Papenheim et al. 2016, Kap. I. 3; Reinhardt 2014, Kap. 5; Trenczek et al. 2018, Kap. III. 1.2.) siehe Übersicht 13.
Übersicht 13
Allgemeine Grundsätze des (Sozial-) Verwaltungsverfahrens (SGB I, X)
1. grundsätzlich formlose Antragstellung (§ 16 SGB I)
2. Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I)
3. Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 9 SGB X)
4. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens
5. Beteiligte (§ 12 SGB X), insbesondere Antragsteller, Antragsgegner und Behörden
6. Handlungsfähigkeit (§§ 11 ff. SGB X) – entspricht weitgehend der Geschäftsfähigkeit nach dem BGB; mit Sonderregelungen für Minderjährige
7. keine Beteiligung ausgeschlossener oder befangener Personen / Mitarbeiter / innen der Behörde (§§ 16, 17 SGB X)
8. grundsätzlich Deutsch als Amtssprache (§ 19 Abs. 1 SGB X)
9. Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X): Die Behörde ermittelt den Sachverhalt „von Amts wegen.“
10. Anhörung Beteiligter (§ 24 Abs. 1, 2 SGB X)
11. Akteneinsicht durch Beteiligte (§ 25 SGB X)
12. umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten nach den §§ 60 ff. SGB I
2.2.2 Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag
Es gibt zwei „Hauptprodukte“ des Sozialverwaltungsverfahren: den Verwaltungsakt (§§ 31 bis 52 SGB X) sowie den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 bis 61 SGB X). Letzterer kann gemäß § 53 Abs. 1 SGB X auf zahlreichen Gebieten des Sozialleistungsrechts anstelle des Erlasses eines Verwaltungsakts abgeschlossen werden (Näheres bei Wabnitz 2020a, Kap. 11.2; Papenheim et al. 2015, Kap. J.8; Reinhardt 2014, Kap. 10; Trenczek et al. 2014, Kap. III. 1.3.2.).
Der Verwaltungsakt (dazu: Wabnitz 2020a, Kap. 11.1; Kievel et. al. 2018, Kap. 17.3.3; Kookemoor 2014, Kap. II. 2. c; Papenheim et. al. 2015, Kap. J.1.2; Reinhardt 2020, Kap. 4; Trenczek et. al. 2018, III. 1.3.1) ist die zentrale Handlungsform von Behörden bzw. Trägern hoheitlicher Verwaltung. Der Verwaltungsakt (VA) – zumeist als „Bescheid“ bezeichnet – wird in § 31 S. 1 SGB X auch für das SGB II definiert; er umfasst fünf Elemente.
Übersicht 14
Elemente des Verwaltungsaktes (VA)
Ein Verwaltungsakt (VA) ist:
1. jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde (z.B. eine „Gemeinsame Einrichtung“ nach § 44b Abs. 1 S. 3 SGB II)
2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (also: auch des SGB II)
3. zur Regelung (also: als definitive Entscheidung, in Form einer Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung, Rechtsgewährung, eines Verbotes, eines Gebotes, einer Rechtsfeststellung)
4. eines Einzelfalls trifft und die
5. auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (also nicht nur innerhalb der Behörde Wirkung entfaltet).
2.2.3 Rechtsschutz gegenüber Verwaltungshandeln
Der wichtigste förmliche Rechtsbehelf gegenüber Verwaltungsakten ist der Widerspruch. Nur durch ein Widerspruchsverfahren ist es möglich, eine Behörde gegen den Willen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu „zwingen“, einen Verwaltungsakt aufzuheben bzw. einen nicht erlassenen Verwaltungsakt zu erlassen (Näheres bei: Wabnitz 2020a, Kap. 12.2; Kievel et. al. 2018, Kap. 17.3.3; Papenheim et. al. 2018, Kap. N. 3; Reinhardt 2016, Kap. 8.2.1; Trenczek et. al. 2018, Kap. I. 5.2.2). Hat der Widerspruch nicht zum Erfolg geführt, kann „im nächsten Schritt“ Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden (Näheres bei Wabnitz 2020a, Kap. 12.3; Kievel et. al. 2018, Kap. 22; Papenheim et. al. 2018, Kap. N 5; Reinhardt 2016, Kap. 8.2.2; Trenczek et. al. 2018, Kap. I 5.2.3)
2.3 Sozialverwaltungsverfahren nach dem SGB II
2.3.1 Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus den §§ 6 ff. SGB II: Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit und / oder kreisfreie Städte und Kreise (Kap. 2.1).
Für die der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II obliegenden Leistungen ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB II diejenige Agentur für Arbeit örtlich (im Sinne von „geografisch“) zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt gemäß Satz 2 mit Blick auf kommunale Träger.
2.3.2 Antragstellung
Anders als nach § 40 Abs. 1 SGB I im Bereich anderer Sozialleistungen, so z.B. auch in der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII), werden Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf (auch formlosen) Antrag erbracht (Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kap. V I. 1.; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B. I. 2.; Renn et al. 2018, Kap. 8.4.1.1); dies allerdings nicht für Zeiten vor Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II), jedoch ggf. auch für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen.
2.3.3 Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB II
Gegenüber dem SGB I und SGB X vorrangige Regelungen nach dem SGB II sind in Übersicht 15 dargestellt (Näheres bei: Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kapitel V; Herbst/Wehrhahn 2020, Kapitel IV; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B; Kunkel / Pattar 2021, 5. Kap. XIV; Renn et al. 2018, Kap. 8.4).
Übersicht 15
Besonderheiten beim Verwaltungsverfahren nach dem SGB II
1. sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten – ohne aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Klage (§ 39 SGB II)
2. „Untergang“ von Leistungsansprüchen bereits nach einem Jahr (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II) gegenüber dem sonst vorgesehenen VierJahres-Zeitraum (gem. § 44 Abs. 4 SGB X)
3. Möglichkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)
4. besondere Informations- und Mitwirkungspflichten (zusätzlich zu den §§ 60 ff. SGB I) von Antragstellern, Leistungsberechtigten, Arbeitgebern und ggf. Dritten, ggf. mit Schadenersatzverpflichtungen (§§ 56 bis 62 SGB II)
5. einheitliches Feststellungsverfahren betreffend Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a SGB II).
Literatur
Patjens, R./Patjens, T. (2018): Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden
Reinhardt, J. (2019): Grundkurs Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Reinhardt, München
2.4 Der praktische Fall: Wer ist zuständig für die Grundsicherung?
1 Familie F will „Stütze beantragen“ und hat gehört, dass dafür nicht mehr das Sozialamt zuständig sei, sondern ein „Träger der Grundsicherung“. Familie F fragt die in der Nachbarschaft lebende Studentin der Sozialen Arbeit S, wer denn dies nun sei.
2 Jetzt ist auch Studentin S verwirrt. Welche Aufgaben hat denn eine „Gemeinsame Einrichtung“?
3 Familie F beantragt daraufhin beim zuständigen Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu ihrer Überraschung und Verärgerung wird dieser Antrag jedoch von dort mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 10. des Monats X des Jahres Y abgelehnt. Was kann Familie F dagegen tun?