Читать книгу Praxismarketing für Gesundheitsberufe - Markus Stefka - Страница 8
Оглавление6. Rechtliche Aspekte des Praxismarketings
Was haben die Quantenphysik und rechtliche Bestimmungen zum Anbieten von Gesundheitsdienstleistungen gemeinsam? Von beidem hat man vermutlich schon öfter gehört, was genau das jetzt aber für einen bedeutet, ist meist nicht ganz klar.
Tatsache ist, dass die meisten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen wohl kein Doppelstudium in Kombination mit Jura absolviert haben und es daher oft einige Unklarheiten in Bezug auf die rechtliche Situation bezüglich der Vermarktung der eigenen Leistungen gibt.
Ich versuche nun etwas Licht in diese Sache zu bringen.
Bitte beachten Sie hierbei aber: Ich bin kein Anwalt und kann und darf daher keine Rechtsberatung anbieten. Die hier angegebenen Aussagen wurden in Gesetzestexten recherchiert, geordnet und stellen meine eigene Auffassung dar und wurden so auch in meiner Masterarbeit beschrieben (für Österreich – für Deutschland habe ich danach entsprechende Texte betrachtet). Wie ich zu diesen komme, versuche ich so gründlich wie möglich zu belegen.
Sollte es aber bei Ihnen zu einem konkreten rechtlichen Problemfall kommen, sollten Sie stets einen Anwalt aufsuchen.
Wie bereits erwähnt, sind die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland und Österreich von Einschränkungen im Marketing betroffen. Besonders der Promotions-Aspekt (siehe die 7Ps) scheint hier im Zentrum dieser Einschränkungen zu stehen. Ich beginne mit der Darstellung der Situation in Österreich und gehe dann näher auf die Situation in Deutschland ein.
Situation in Österreich
Konkrete Einschränkungen in Gesetzestexten
Einschränkungen finden sich in den Gesetzestexten vieler Gesundheitsdienstleister. Diese sind z.B:
1. Im Ärztegesetz finden wir in §53 Abs. 1 den Abschnitt „Werbebeschränkung und Provisionsverbot“. Dieser besagt: „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.“
2. In Bezug auf das Marketing für Psychologen liefert das Psychologengesetz 2013 in §38 im Abs. 1 Auskunft: „Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.“
3. Für die Psychotherapeuten dürfte der §16 des Psychotherapiegesetzes der relevanteste sein. Hier steht wieder in Abs. 1: „Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.„
4. Und für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der wichtige Part wohl §7b. Hier steht in Abs. 1: „Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.“
Fällt Ihnen da etwas auf? Wir sind zwar heute hier nicht zusammengekommen um Redundanzen im österreichischen Rechtswesen zu besprechen, aber es würde sich ein wenig aufdrängen. Im Grunde stehen nämlich in allen Paragraphen ähnliche Informationen. Am besten lassen sich diese meiner Meinung nach mit dem Punkt IV „Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit“ des „Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ des Bundesministeriums für Gesundheit zusammenfassen. Hier finden wir den Grundsatz, dass unter die Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über Berufsstand, Qualifikation, Art und Umfang der Leistung, insbesondere auch die Verpflichtung fällt, bei Werbung und Ankündigungen in der Öffentlichkeit fachlichen Punkten stets der Vorrang vor kommerziellen Interessen zu geben ist.
So wie ich das hier getan habe, sollten auch Sie sich diesen Satz fett unterstreichen. Für mich stellt dieser nämlich den zentralen Punkt der Werberichtlinien dar. Das Wichtigste ist ihre gesamte Kommunikation auf sachliche und auf Fakten-basierende Informationen zu beschränken. Äquivalente zu archetypischen Slogans wie „Der Beste Ergotherapeut im Waldviertel“ oder „Nur hier verschwindet Ihr Schmerz“ würde ich persönlich daher tunlichst unterlassen. Informationen wie „Ich biete Biofeedback-Therapie an. Biofeedback ist....“ oder „Schmerzen können viele Ursachen haben. Häufig....“ sollten unproblematisch sein. Wichtig wäre meiner Meinung nach auch immer ein Hinweis, dass keine Information auf der Seite die persönliche Beratung, Diagnostik und Behandlung ersetzen kann.
Präzisierungen der Ärztekammer
Um nochmal klar zu präzisieren wie diese Richtlinien zu verstehen sind, empfiehlt sich ein Blick in Absatz 4 des angesprochenen Paragraphen des Ärztegesetzes. In diesem steht „Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“
Also spulen wir vor zur Ärztekammer und betrachten die ÖÄK-Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“, welche uns nähere Informationen bietet. Meiner Ansicht nach ist es nicht weit hergeholt diese Punkte (auch wenn es im entsprechenden Tätigkeitsgebiet keine Richtlinie einer Kammer gibt) auf die anderen Gesundheitsberufe zu übertragen, sodass diese eine gute Übersicht und Begriffsdefinition darstellen.
„Unsachliche Informationen“
Nach §2 dieser Richtlinie ist eine Information unsachlich wenn Sie:
1. den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder
2. medizinischen Erfahrungen widerspricht.
„Das Ansehen herabsetzend“
Eine Information, welche das Ansehen der Ärzteschaft herabsetzt sind:
1. Herabsetzende Äußerungen über Ärzte, deren Tätigkeit und medizinischen Informationen
2. Das Darstellen einer nicht wahrheitsgemäßen Exklusivität oder
3. eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder der Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung
enthalten.
„Unwahr“
Eine unwahre Information ist (wenig überraschend) eine, welche nicht den Tatsachen entspricht.
Was darf ich?
In der ÖÄK-Richtlinie finden wir unter §4 freundlicherweise auch Methoden auf, welche insbesondere gestattet sind (natürlich soweit sie dem Inhalt der Verordnung entsprechen).
Diese sind:
· Die Information über eigene Tätigkeitsgebiete
· Die Einladung zu Vorsorge-Kontrolluntersuchungen oder Impfungen (sogenannte Recall-Systeme)
· Informationen über die Ordinationsnachfolge
· Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen
· Die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, wenn diese im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen
· Das Erstellen einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden
· Sowie die Information mittels gedruckter oder elektronischer Medien im Bereich des Wartezimmers oder der Ordination
Fazit
Zu Beginn meiner Masterarbeit, respektive zu Beginn der Recherchen dazu war eines der Themen, welches mir wichtig war, zu erfassen ob die rechtlichen Einschränkungen vielleicht zu eng gefasst sind, ob diese den Absatz von Gesundheit (eventuell auch zum Schaden der Klienten) behindern.
Im Großen und Ganzen bin ich nach Durchsicht einiger (vieler) Gesetzestexte zu dem Fazit gekommen, dass dem nicht so ist. Die Einschränkungen beziehen sich primär darauf, die Kommunikation im Gesundheitsbereich sachlich und professionell zu halten. Wir alle lachen über verschiedenste Werbung im Radio oder TV, aber würden wir genau dieselbe Art Werbung im Gesundheitsbereich wollen? Ein Lied darüber, wie Ergotherapie in der Rehabilitation helfen kann? Ich denke, dass auch mit den Mitteln, die uns bleiben eine sinnvolle Vermittlung des Nutzens der eigenen Leistungen möglich ist und zwar eben eine, welche die Seriosität der Branche unangetastet lässt.
Übrigens sehe nicht nur ich die gesetzlichen Grundlagen als nicht sonderlich einschränkend. In meiner Studie gab es ja eine entsprechende Frage zu diesem Thema. Bei dieser gaben nur 14,7% an, dass sie sich durch die gesetzlichen Beschränkungen eingeschränkt fühlten. Nun ist das natürlich noch immer ein durchaus große Anzahl, doch hier könnte es wichtig sein, Aufklärungsarbeit zu leisten. 18,01% gaben nämlich an, keine Kenntnisse über die Rechtslage zu besitzen und bei den Gründen gegen Marketing war die Angabe, dass Marketing gesetzlich untersagt sei (was so generisch nicht stimmen dürfte) die zweithäufigste Aussage. Es ist also durchaus denkbar, dass eine wahrgenommene Einschränkung auf fehlender Information beruht. Und im Zweifelsfall unterlassen einige Anbieter dann wohl jegliche Maßnahmen.
Situation in Deutschland
Die rechtliche Situation in Deutschland war nicht konkret Teil meiner Masterarbeit. Jedoch denke ich, dass viele der Ergebnisse meiner Studie auch für Anbieter aus Deutschland spannend sind, weshalb ich diesen dieses Buch nicht nur aufgrund mangelnder Infos in diesem Bereich vorenthalten wollte. Deshalb versuche ich nun kurz die rechtliche Situation in Deutschland darzustellen. Es gelten hierbei wiederum die selben Einschränkungen wie oben erwähnt (keine Rechtsberatung, da ich kein Anwalt bin – im Zweifelsfall einen Anwalt fragen).
Das Heilmittelwerbegesetz, oder vollständig "Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" (HWG) dürfte wohl für diesen Punkt der wichtigste Aspekt sein. Neben diesem gilt es natürlich auch noch das "ganz normale" Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (Generalklauseln zum Verbot irreführender Werbung, unlauterer Werbung oder jener welche gegen die guten Sitten verstößt). In diesem Gesetz geht es sinngemäß primär darum, dass anderen Gesundheitsbetrieben (sozusagen Ihrer Konkurrenz) die Möglichkeit gegeben wird, sich gegen Wettbewerbsverzerrung zu wehren.
Auch auf das Standesrecht sollten Sie Acht geben, denn Ihre Marketingaktivitäten werden als Arzt oder Psychotherapeut beispielsweise durch dieses eingeschränkt. Also müssen auch Marketing-Maßnahmen unterbleiben, wenn sie standes- und berufsrechtliche Belange berühren, selbst wenn diese laut Gesetz unbedenklich wären. Aber zurück zum Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Neben Medizinprodukten und Arzneimitteln bezieht sich dieses auch auf „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“
Werbung für Medizinprodukte und Arzneimittel sind nicht Thema dieses Buches, daher gehe ich nur auf jene Aspekte ein, welche ich im Zusammenhang mit Verfahren und Behandlungen als relevant erachte.
Bereiten Sie sich gut vor, vieles von dem was nun folgt sind direkte Zitate aus dem Gesetzestext, aber das ist im rechtlichen Bereich nun mal so. Am Ende dieses Abschnitts erhalten Sie dann nochmals eine komprimierte zusammenfassende Bewertung meinerseits. Den Gesetzestext selbst finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html .
Konkrete Einschränkungen im Heilmittelwerbegesetz
In §3 des HWGs finden wir das Verbot der irreführenden Werbung. Was fällt hier darunter?
Eine irreführende Werbung ist beschrieben als jene, welche z.B. Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Soweit – so klar.
Weiters gilt eine Werbung auch dann als irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass:
· ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann
· bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten
· die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.
Zu guter Letzt gilt eine Werbung auch als irreführend, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben zu Art und Weise der Verfahren und Behandlungen oder Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
Dieser Aspekt des Gesetzes ist meiner Meinung eigentlich relativ selbsterklärend. Er soll sicherstellen, dass Klienten nicht fälschliche Eindrücken über Ihre Behandlungen oder die Werbung für diese unterliegen.
Nach §6 ist eine Werbung auch dann unzulässig wenn:
· Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten.
· Auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne das aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden.
· Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.
In diesem Paragraphen geht es meiner Einschätzung nach darum, dass nicht fälschlich mit fachlichen Informationen geworben wird. Es soll scheinbar immer sichergestellt werden, dass diese Informationen immer von kompetenten Personen erstellt wurden und, dass alle wichtigen Informationen über den Ersteller, das Thema der Information und dessen Herkunft verfügbar sind. Wichtig ist auch die Darstellung „as is“, also genauso wie in der Originalliteratur und nicht verfälscht.
§7 beschäftigt sich mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben, worunter neben Waren auch Leistungen fallen. Es ist nach diesem Paragraphen unzulässig, solche Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.
Erlaubt ist dies nur, wenn:
· Es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.
Oder die Zuwendungen oder Werbegaben in
· einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
· einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
· nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
· in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
· es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind.
(Das besprochene gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.)
Zu guter Letzt ist es auch noch unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Zusammenfassend dreht sich hier anscheinend alles um das Geben und Nehmen von Geschenken und Zuwendungen. Dies ist eben nur in den genannten Bereichen erlaubt.
Entfernt spannend ist vielleicht auch noch §9. Nach diesem ist eine Werbung unzulässig, wenn diese für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§11 schließt einige Werbeformen aus. Laut diesem darf außerhalb von Fachkreisen nicht für Verfahren oder Behandlungen geworben werden,
· mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
· mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
· mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
· durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
· mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
· mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
· mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
· mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
· durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
· durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Diese Verbote werden meiner Meinung am besten einzeln interpretiert – auf mich wirkt das wie eine Art Sammellager für verschiedenste „übrige“ Verbote, an die man sich schlicht halten muss.
Auch §12 bezieht sich auf Werbung außerhalb der Fachkreise. Absatz 2 besagt hier, dass die Werbung für Verfahren und Behandlungen sich hier nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung einer Liste von gewissen Krankheiten beziehen darf. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Diese Liste beinhaltet folgende Leiden:
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.
Auch hier bietet sich wieder nicht viel Interpretationsspielraum.
Fazit
Natürlich könnten Sie jetzt sagen „Herr Stefka, sehr viel haben Sie jetzt aber nicht gesagt“ und Sie hätten damit gar nicht so unrecht. Das liegt aber eher daran, dass das Gesetz meiner Meinung nach sehr viele Einzelfälle sehr klar benennt und deshalb ein direktes Zitat oft der beste Weg der Darstellung war.
Ich versuche trotzdem ein allgemeines Fazit über das Thema zu legen. Ein Dokument welches mir dabei sehr behilflich ist, ist das Merkblatt „Aufnahme und die Ausübung ärztlicher Tätigkeit
in der Praxis“ der Landesärztekammer Baden-Württemberg. An dieser Stelle ist wohl ein Zitat aus diesem Merkblatt angebracht:
„Kernregelung der beruflichen Kommunikation ist nicht mehr das Werbeverbot, sondern die Erlaubnis zur sachlichen Information. Der erlaubten sachgerechten Information durch den Arzt steht das ausdrückliche Verbot der berufswidrigen Werbung gegenüber. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 Abs. 2 S. 3 BO). Hierdurch soll der Gebrauch kommerzieller Werbemethoden verhindert und das Publikum geschützt werden sowie das Vertrauen des Klienten darauf erhalten bleiben, dass der Arzt gewisse diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht nur aus Gewinnstreben durchführt.“
In diesem Dokument, welches Sie auf den Seiten der Ärztekammer Baden-Württemberg finden, sind neben diesem beeindruckend gut zusammenfassenden Zitat auch weitere Informationen über zulässige und unzulässige Werbung zu finden. Da dies hier wirklich ein fast direktes Zitieren wäre, sei an dieser Stelle aus Platzgründen auf eben dieses Dokument verwiesen.
Punkt IX „Berufswidrige Werbung“ fasst zusammen, welche Form von Werbung Ärzten verboten ist und findet hier die wichtigen Schlüsselaspekte, welche meiner Meinung nach das HWG sehr gut zusammenfassen und zwar eben auch für andere Gesundheitsberufe. Die wichtigsten Punkte sind recht ähnlich wie in Österreich. Das Wichtigste scheint zu sein, dass Ihre Werbung nicht:
· irreführend
· anpreisend oder
· vergleichen ist
Hinzufügen würde ich noch den Punkt unsachlich, der nur einmal kurz erwähnt wird.
Einer sinnvollen „Werbung“, auch im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit, scheint also nichts im Wege zu stehen, nur Marktschreiertum sollte unter allen Umständen vermieden werden. Das Ziel aller Ihrer Maßnahmen sollte das sachliche Informieren Ihrer Klienten sein, um diesen eine Entscheidungshilfe zu bieten und diesen bei der Bewertung der verschiedenen Optionen zu unterstützen. Auch hier würde ich auf Ihren Informationsmaterialien wie z.B. Ihrer Webseite stets einen Hinweis anbringen, dass keine Information auf der Seite die persönliche Beratung, Diagnostik und Behandlung ersetzen kann.