Читать книгу Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub - Markus Stier - Страница 11
1.3.1 Höhe des Mindestlohns und Ausnahmeregelungen
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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Mindestlohngesetz) wurde seit dem 01.01.2015 ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 € in Deutschland eingeführt.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wurde die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns seit dem 01.07.2021 auf 9,60 € und ab dem 01.01.2022 auf 9,82 € bzw. ab dem 01.07.2022 auf 10,45 € beschlossen. Die Anpassung erfolgt nach Vorgabe des Mindestlohngesetzes alle zwei Jahre durch die Mindestlohnkommission.
Hinweis
Die Bundesregierung plant eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns pro Zeitstunde (brutto) auf 12,00 €. Zum Zeitpunkt der Drucklegung lagen noch keine genaueren Informationen zum Zeitpunkt der Änderung vor.
Der Mindestlohn ist auf alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Firmensitz im Inland oder Ausland hat. Fällig ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbracht hat.
Allerdings sind eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen zu beachten, bei denen der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung findet.
Vom Mindestlohn ausgeschlossen sind beispielsweise Auszubildende in der Berufsausbildung. Auch Ehrenamtliche haben keinen Anspruch auf Mindestlohn – letztendlich eine logische Schlussfolgerung, denn ein ehrenamtlich Tätiger ohne Entgelt kann keinen Anspruch auf einen Mindestlohn geltend machen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Praktikanten werden dagegen umfangreicher im Mindestlohngesetz geregelt. Grundsätzlich will der Gesetzgeber einen Missbrauch von Praktikanten verhindern, deshalb spricht er ihnen auch den gesetzlichen Mindestlohn zu. Allerdings mit Ausnahmen:
Pflichtpraktika und
Orientierungspraktika/begleitende Praktika von bis zu drei Monaten sind vom Mindestlohn ausgeschlossen.
Ebenfalls vom Mindestlohn ausgeschlossen sind sog. begleitende Praktika, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber nicht bereits vorher ein solches Praktikumsverhältnis bestand.
Letzte Ausnahme bei den Praktikanten sind Praktika in den Fällen des § 54 SGB III (sog. Einstiegsqualifizierungen) oder Praktika in den Fällen der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz (sog. Berufsausbildungsvorbereitung).
Tipp
Arbeitgeber sollten ihre firmeninternen Regelungen zum Thema Praktikanten überprüfen, denn nicht überall, wo Praktikant draufsteht, steht auch wirklich ein Praktikum dahinter!
Langzeitarbeitslose erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung keinen Mindestlohn. Danach haben sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Regelung soll eine verbesserte Möglichkeit zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen.
Eine weitere besondere Gruppe im Mindestlohngesetz ist die der Zeitungszusteller. Für diese gilt der Mindestlohn im Rahmen einer stufenweisen Anpassung. Somit erhalten Zeitungszusteller:
ab dem 01.01.2015 75 % des Mindestlohns (6,38 €),
ab dem 01.01.2016 85 % (7,23 €) und
ab dem 01.01.2017 den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € und
seit dem 01.01.2018 den gesetzlichen Mindestlohn nach Beschluss der Mindestlohnkommission (seit dem 01.01.2021 in Höhe von 9,50 €).
Wichtig
Dabei ist zu beachten, dass die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2017 für die Gruppe der Zeitungszusteller tatsächlich erst ab dem 01.01.2018 zur Anwendung gekommen ist (siehe Kap. 1.3.2.).